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ratelen des Stiftungs= und Kommunal-Vermögens
über.
VI. Um die erste und wichtigste Aufgabe
der Sciftungs" Kuratel, nämlich die Vermögens-Inventarisation
und die Etats-Formarion
ungehinderter bearbeiten, und die
Resultate dieses unerldßigen Geschäftstheiles
noch im Laufe des gegenwärtigen Etatsjahres
180“ zur Vorlage bringen zu können, sollen
die noch nicht abgelegten, oder die noch nicht
revidirten Rechnungen der Stfrungen und
Kommunitäten, jene für das neunmonalliche
Etatsjahr rgoy eingerechnet, wie bieher
von der Landesdirektion aufgenommen, und
die Revisions-Protokolle der Kuratel zur Einsicht
und Ausfertigung mitgetheilt werden.
VII. Aus der im vorstehenden Artikel an:
geführten Erwägung darf kein anderer Geschses-Rückstand
von der Landes: Direktion
auf die Kuratel des Stiftungs= und Kommunal-Vermögens
übergehen, sondern das
General-Landes-Kommissariat wird hiedurch
beauftrage, die Landes-Direktions-Rähe zur
Ausarbeitung und zum Vortrage aller noch
unerledigten Gegenstände bey der Kuratel
anzuhalten, wenn auch diese Gegenstände
nach dem Inhalte des vorstehenden II. Artikels
ausschlüssig zum Ressort der Kurarel gehören,
in welchem Falle jedoch die Ausfertigung
des Beschlußes der Kuratel zustehet.
VIII. Alle übrigen seit der Einweifung der
Kuratel in ihre Funktionen eingelaufenen Gegenstände
werden nach deu hiedurch gegebenen
Rormen behandelt.
IX. Diejenigen Gegenstände, deren Be-432
handlungs-Weise weder aus der ertheilten
Vorschrift, noch aus der Analogie angegeben
werden kann, sollen zur gemeinschaftlichen
Berathung zwischen der Kuratel und der Landesdirektion
gebracht, jedoch wie uͤberhaupt
alle nach dem IV. Artikel gemeinschaftlichen
Geschaͤfts-Objekte unter der Ausfertigung der
Kuratel erledigt werden. Muͤnchen den 9.
März 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Monegelas.
Auf koniglichen allerbbchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial-Verordnungen.
(Die Assimilirung der Tirollschen Lehengewohnheiten
betreffend.
Wir Marximilian Josepp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Um die Anstände zu entfernen, welche sich
über den Sinn und die Anwendung einiger
Dunkte Unserer Verordnung vom 11. vorigen
Monats, in Betreff der Assimilirung
der Tirolischen Lehengewohnheiten, ergeben
könnten, haben Wir nachstehende nähere
Erklárungen hierüber ergehen zu lassen be
schlossen:
1) Die im Lo. Punkte enthaltene Bestimmung
über die Theilung der Lehenfrüchte
auf Absterben des Vasallen ist nach dem
Grunde des Gesetzes nur von natürlichen,
nicht aber von bürgerlichen Früchten, welche
in jedem Falle den Allodial: Erben bis zum
Todestage verfallen, zu verstehen. «