Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

431

ratelen  des  Stiftungs=  und  Kommunal-Vermögens
  über.

VI.  Um  die  erste  und  wichtigste  Aufgabe
der  Sciftungs"  Kuratel,  nämlich  die  Vermögens-Inventarisation
  und  die  Etats-Formarion
  ungehinderter  bearbeiten,  und  die
Resultate  dieses  unerldßigen  Geschäftstheiles
noch  im  Laufe  des  gegenwärtigen  Etatsjahres
180“  zur  Vorlage  bringen  zu  können,  sollen
die  noch  nicht  abgelegten,  oder  die  noch  nicht
revidirten  Rechnungen  der  Stfrungen  und
Kommunitäten,  jene  für  das  neunmonalliche
Etatsjahr  rgoy  eingerechnet,  wie  bieher
von  der  Landesdirektion  aufgenommen,  und
die  Revisions-Protokolle  der  Kuratel  zur  Einsicht
  und  Ausfertigung  mitgetheilt  werden.

VII.  Aus  der  im  vorstehenden  Artikel  an:
geführten  Erwägung  darf  kein  anderer  Geschses-Rückstand
  von  der  Landes:  Direktion
auf  die  Kuratel  des  Stiftungs=  und  Kommunal-Vermögens
  übergehen,  sondern  das
General-Landes-Kommissariat  wird  hiedurch
beauftrage,  die  Landes-Direktions-Rähe  zur
Ausarbeitung  und  zum  Vortrage  aller  noch
unerledigten  Gegenstände  bey  der  Kuratel
anzuhalten,  wenn  auch  diese  Gegenstände
nach  dem  Inhalte  des  vorstehenden  II.  Artikels
  ausschlüssig  zum  Ressort  der  Kurarel  gehören,
  in  welchem  Falle  jedoch  die  Ausfertigung
  des  Beschlußes  der  Kuratel  zustehet.

VIII.  Alle  übrigen  seit  der  Einweifung  der
Kuratel  in  ihre  Funktionen  eingelaufenen  Gegenstände
  werden  nach  deu  hiedurch  gegebenen
  Rormen  behandelt.

IX.  Diejenigen  Gegenstände,  deren  Be-432



handlungs-Weise  weder  aus  der  ertheilten
Vorschrift,  noch  aus  der  Analogie  angegeben
werden  kann,  sollen  zur  gemeinschaftlichen
Berathung  zwischen  der  Kuratel  und  der  Landesdirektion
  gebracht,  jedoch  wie  uͤberhaupt
alle  nach  dem  IV.  Artikel  gemeinschaftlichen
Geschaͤfts-Objekte  unter  der  Ausfertigung  der
Kuratel  erledigt  werden.  Muͤnchen  den  9.
März  1807.
Max  Joseph.
Freyherr  von  Monegelas.
Auf  koniglichen  allerbbchsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

Provinzial-Verordnungen.

(Die  Assimilirung  der  Tirollschen  Lehengewohnheiten
  betreffend.
Wir  Marximilian  Josepp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Um  die  Anstände  zu  entfernen,  welche  sich
über  den  Sinn  und  die  Anwendung  einiger
Dunkte  Unserer  Verordnung  vom  11.  vorigen
  Monats,  in  Betreff  der  Assimilirung
der  Tirolischen  Lehengewohnheiten,  ergeben
könnten,  haben  Wir  nachstehende  nähere
Erklárungen  hierüber  ergehen  zu  lassen  be
schlossen:

1)  Die  im  Lo.  Punkte  enthaltene  Bestimmung
  über  die  Theilung  der  Lehenfrüchte
auf  Absterben  des  Vasallen  ist  nach  dem
Grunde  des  Gesetzes  nur  von  natürlichen,
nicht  aber  von  bürgerlichen  Früchten,  welche
in  jedem  Falle  den  Allodial:  Erben  bis  zum
Todestage  verfallen,  zu  verstehen.  «