Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1912. (103)

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Preußischen  Klassenlotterie  an,  die  unter  der  Bezeichnung  „Preußisch  ·  Süddeutsche
Klassenlotterie“  fortgeführt  und  von  der  Königlich  Preußischen  Generallotteriedirektion
  in  Berlin  unter  Aufsicht  des  Königlich  Preußischen  Finanzministers
weiter  verwaltet  wird.  Die  Generallotteriedirektion,  zu  der  die  drei  süddeutschen
Staaten  ein  gemeinschaftliches  Mitglied  stellen,  hat  das  Recht,  Lose  und  Losabschnitte
  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  innerhalb  des  gesamten
Lotteriegebiets  zu  vertreiben  und  nach  Maßgabe  dieses  Vertrags  die  zum  Betriebe
der  Lotterie  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  werden  je  in  ihrem  Gebiete
nach  Benehmen  mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung  (Generallotteriedirektion)
an  den  geeigneten  Orten  ihres  Landes  die  erforderliche  Anzahl  von  Lotterieeinnehmern
  annehmen  und  sie  der  Generallotteriedirektion  zur  Betreibung  der  Geschäfte
  der  Preußisch--Süddeutschen  Klassenlotterie  zur  Verfügung  stellen.

Wer  nicht  Lotterieeinnehmer  der  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  oder
Mittelsperson  eines  solchen  ist,  darf  Lose  oder  Losabschnitte  dieser  Lotterie  in
Bayern,  Württemberg  und  Baden  nicht  vertreiben.

Artikel  2.

Die  Königlich  Bayerische  Regierung,  die  Königlich  Württembergische  Regierung
  und  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  verpflichten  sich,  während
der  Dauer  dieses  Vertrags  für  Rechnung  ihrer  Staatskassen  weder  eine  eigene
Lotterie  einzurichten  noch  sich  an  einer  anderen  Lotterie  zu  beteiligen.

Auch  werden  sie  sonstige  öffentliche  Geld-,  Sach=  oder  gemischte  Lotterien
in  ihren  Gebieten  höchstens  insoweit  genehmigen  oder  zulassen,  als  je  der  Gesamtpreis
  der  zugelassenen  Lose  und  Losabschnitte  aller  Lotterien  und  Ausspielungen
in  den  ersten  vier  Jahren  80  Pfennig,  in  den  nächsten  drei  Jahren  70  Pfennig,
von  da  ab  60  Pfennig  jährlich  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  nicht  übersteigt.

Lotterien  nach  Art  der  Klassenlotterie  und  der  Staatslotterien,  einschließlich
der  von  einem  Staate  verpachteten  Lotterien,  sind  von  der  Genehmigung  oder
Zulassung  ausgeschlossen.

Ziehungen  dürfen  nicht  stattfinden  während  der  Zeit  des  Vertriebs  der
Lose  zur  ersten  Klasse  einer  Preußisch-Süddeutschen  Klassenlotterie  und  während
der  Ziehung  dieser  Klasse.

Artikel  3.

Die  Königlich  Bayerische,  die  Königlich  Württembergische  und  die  Großherzoglich
  Badische  Regierung  werden  gegen  das  Spielen  in  Geld-,  Sach-  oder
gemischten  Lotterien,  die  von  ihnen  nicht  genehmigt  oder  zugelassen  sind,  und
gegen  den  Vertrieb  von  Losen  und  Losabschnitten  solcher  Lotterien  und  Ausspielungen
  gesetzliche  Strafbestimmungen  erlassen,  die  mit  den  im  Königreiche
Preußen  bestehenden  Strafvorschriften  im  wesentlichen  übereinstimmen.

Ebenso  werden  die  Regierungen  der  süddeutschen  Staaten  während  der
Dauer  des  Vertrags  ähnliche  Strafbestimmungen  gegen  den  Privathandel  mit