Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Die  Vaterschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  LR.  35

soll  das  Kind  der  Ehefrau  nicht  als  ehelich  gelten.  Die
Widerlegung  der  Präsumtion  des  Geschlechtsverkehrs
unter  den  Ehegatten  liefert  also  nach  römischem  Recht
Gegenbeweis  gegen  die  Annahme  der  Vaterschaft.

Dagegen  muß  die  Frage,  ob  das  Gleiche  für  die
Widerlegung  der  Präsumtion  der  Ausschließlichkeit  des
Geschlechtsverkehrs  Seitens  der  Ehefrau  gelte,  verneint
werden.  Es  sagt  nämlich  L.  11  §  9  Dig.  48,  5:  „Non
utique  crimen  adulterii,  quod  mulieri  objicitur,  infanti
Prnejudicat,  duam  possit  et  illa  adultera  esse  et  impubes
  defunctum  patrem  babuisse."  Hieraus  folgt,
daß  das  ehebrecherische  Verhalten  einer  Ehefrau  während
der  kritischen  Zeit  der  Ehelichkeit  eines  von  ihr  geborenen
Kindes  keinen  Abbruch  thut.  Zwar  kann  ein  solches
Kind  so  wenig  wie  der  Abkömmling  einer  meretrix
„eertum  patrem  demonstrare“,  da  aber  die  Möglichkeit
der  Abstammung  vom  Ehemann  nicht  ausgeschlossen  ist,
soll  es  als  eheliches  Kind  gelten;  m.  a.  W.  das  römische
Recht  erleichtert  nicht  nur  den  Beweis  der  ehelichen
Vaterschaft  durch  die  Präsumtionen  des  Beischlafsvollzugs
  unter  den  Ehegatten  und  der  Wahrung  der  Treupflicht
  Seitens  der  Ehefrau,  sondern  es  erschwert  auch  den
Gegenbeweis  durch  Aufstellung  einer  dritten  Rechtsvermuthung,
  der  Präsumtion  der  Causalität  des  ehelichen
Beischlafs.

Ist  nun  gegen  diese  letztere  Präsumtion  der,  wie
wir  sahen,  nur  auf  indirectem  Weg  mögliche  Gegenbeweis
zulässig?

Im  Allgemeinen  wird  angenommen  werden  diirfen,
daß  jede  Präsumtion  als  durch  den  Nachweis  des  Gegentheils
  der  präsumirten  Thatsache  widerlegbar  betrachtet
werden  muß,  falls  sich  nicht  das  Gegentheil  aus  dem
Gesetz  klar  ergibt.  Eine  specielle  Art  des  Gegenbeweises
wird  in  L.  6  D.  I.  6  ausdrücklich  erwähnt:  kann  der
Nachweis  der  Zeugungsunfähigkeit  des  Ehemanus  geliefert
  werden,  so  steht  fest,  daß,  mag  er  auch  mit  seiner

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