Die Vaterschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. LR. 35
soll das Kind der Ehefrau nicht als ehelich gelten. Die
Widerlegung der Präsumtion des Geschlechtsverkehrs
unter den Ehegatten liefert also nach römischem Recht
Gegenbeweis gegen die Annahme der Vaterschaft.
Dagegen muß die Frage, ob das Gleiche für die
Widerlegung der Präsumtion der Ausschließlichkeit des
Geschlechtsverkehrs Seitens der Ehefrau gelte, verneint
werden. Es sagt nämlich L. 11 § 9 Dig. 48, 5: „Non
utique crimen adulterii, quod mulieri objicitur, infanti
Prnejudicat, duam possit et illa adultera esse et impubes
defunctum patrem babuisse." Hieraus folgt,
daß das ehebrecherische Verhalten einer Ehefrau während
der kritischen Zeit der Ehelichkeit eines von ihr geborenen
Kindes keinen Abbruch thut. Zwar kann ein solches
Kind so wenig wie der Abkömmling einer meretrix
„eertum patrem demonstrare“, da aber die Möglichkeit
der Abstammung vom Ehemann nicht ausgeschlossen ist,
soll es als eheliches Kind gelten; m. a. W. das römische
Recht erleichtert nicht nur den Beweis der ehelichen
Vaterschaft durch die Präsumtionen des Beischlafsvollzugs
unter den Ehegatten und der Wahrung der Treupflicht
Seitens der Ehefrau, sondern es erschwert auch den
Gegenbeweis durch Aufstellung einer dritten Rechtsvermuthung,
der Präsumtion der Causalität des ehelichen
Beischlafs.
Ist nun gegen diese letztere Präsumtion der, wie
wir sahen, nur auf indirectem Weg mögliche Gegenbeweis
zulässig?
Im Allgemeinen wird angenommen werden diirfen,
daß jede Präsumtion als durch den Nachweis des Gegentheils
der präsumirten Thatsache widerlegbar betrachtet
werden muß, falls sich nicht das Gegentheil aus dem
Gesetz klar ergibt. Eine specielle Art des Gegenbeweises
wird in L. 6 D. I. 6 ausdrücklich erwähnt: kann der
Nachweis der Zeugungsunfähigkeit des Ehemanus geliefert
werden, so steht fest, daß, mag er auch mit seiner
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