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kalten Blutes einen ehrenhaften Mann tadellosen Rufes opfere?
Aus diesen Gefühlen heraus habe er den inkriminirten Brief
geschrieben, weil ihm thatsächlich ein anderer Ausweg nicht mehr
zu Gebote stand; er habe damit eine letzte Appellation an den
Menschen von Madai gemacht und dabei daran erinnert, daß
der Schreiber jenen Gesellschaftskreisen entstamme, bei denen es
Tradition sei, persönliche Differenzen kavaliermäßig zu begleichen.
Dieser Hinweis könne doch nur geschehen sein, weil angenommen
wurde, Herr von Madai müsse persönliche Gründe gegen Schwerin
haben, denn in amtlicher Zeziehung durste Madai gegen Schwerin
ja nicht so verletzend sein, wie er thatsächlich gewesen ist, weil
Schwerin das volle Recht hatte, von ihm eine wahrhaftige Auskunft
zu verlangen. Er bleibe dabei, die Absicht der Beleidigung
nicht gehabt zu haben, auch fehle ihm jetzt noch das Bewußtsein,
den p. von Madai thatsächlich beleidigt zu haben, denn was er
ihm geschrieben, sei die reine Mahrheit, und die Wahrheit könne
doch unmöglich beleidigend sein. Herr von Madai würde niemals
die Ehre gehabt haben, von ihm einen Brief zu empfangen,
wenn der Oolizeipräsident von Berlin auf den ersten schriftlichen
Antrag seine Oflicht erfüllt und eine wahrheitsgemäße Antwort
ertheilt hätte. Erachte der Gerichtshof trotzdem eine Beleidigung
für vorliegend, so sei dieselbe zu kompensiren, weil der Angeklagte
zuerst beleidigt worden sei dadurch, daß man ihn zum Tügner
stempeln wollte, dieser Dersuch sei aber gleichzeitig eine Drovokation,
die um so mehr in's Gewicht falle, als sie von amtlicher
Stelle ausgegangen sei gegen Jemanden, der lediglich in Wahrnehmung
berechtigter Interessen handelte, dem man aber sein
Recht zu verkümmern trachtete, wie die Thatsachen überzeugend
bewiesen haben.
Herr von Schwerin wurde trotz seiner recht energischen persönlichen
Dertheidigung verurtheilt, aber nicht wie der Staatsanwalt
zu beantragen für gut fand, zu 2 Jahren Festung und i Jahr
Gefängniß, sondern wegen der Herausforderung zum Duell zu
2 Ulonaten Festung und wegen der Beleidigung zu 4 Wochen
Daft.
Aus der Dertheidigung bezüglich der Pückler-Beleidigung
mit Brief vom 10. April ist bemerkenswerth, daß Schwerin die
Behauptung aufstellte, die Disziplinaruntersuchung gegen ihn hätte