Metadata : Schwerin und Bleichröder.

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kalten  Blutes  einen  ehrenhaften  Mann  tadellosen  Rufes  opfere?
Aus  diesen  Gefühlen  heraus  habe  er  den  inkriminirten  Brief
geschrieben,  weil  ihm  thatsächlich  ein  anderer  Ausweg  nicht  mehr
zu  Gebote  stand;  er  habe  damit  eine  letzte  Appellation  an  den
Menschen  von  Madai  gemacht  und  dabei  daran  erinnert,  daß
der  Schreiber  jenen  Gesellschaftskreisen  entstamme,  bei  denen  es
Tradition  sei,  persönliche  Differenzen  kavaliermäßig  zu  begleichen.
Dieser  Hinweis  könne  doch  nur  geschehen  sein,  weil  angenommen
wurde,  Herr  von  Madai  müsse  persönliche  Gründe  gegen  Schwerin
haben,  denn  in  amtlicher  Zeziehung  durste  Madai  gegen  Schwerin
ja  nicht  so  verletzend  sein,  wie  er  thatsächlich  gewesen  ist,  weil
Schwerin  das  volle  Recht  hatte,  von  ihm  eine  wahrhaftige  Auskunft
  zu  verlangen.  Er  bleibe  dabei,  die  Absicht  der  Beleidigung
nicht  gehabt  zu  haben,  auch  fehle  ihm  jetzt  noch  das  Bewußtsein,
den  p.  von  Madai  thatsächlich  beleidigt  zu  haben,  denn  was  er
ihm  geschrieben,  sei  die  reine  Mahrheit,  und  die  Wahrheit  könne
doch  unmöglich  beleidigend  sein.  Herr  von  Madai  würde  niemals
die  Ehre  gehabt  haben,  von  ihm  einen  Brief  zu  empfangen,
wenn  der  Oolizeipräsident  von  Berlin  auf  den  ersten  schriftlichen
Antrag  seine  Oflicht  erfüllt  und  eine  wahrheitsgemäße  Antwort
ertheilt  hätte.  Erachte  der  Gerichtshof  trotzdem  eine  Beleidigung
für  vorliegend,  so  sei  dieselbe  zu  kompensiren,  weil  der  Angeklagte
zuerst  beleidigt  worden  sei  dadurch,  daß  man  ihn  zum  Tügner
stempeln  wollte,  dieser  Dersuch  sei  aber  gleichzeitig  eine  Drovokation,
  die  um  so  mehr  in's  Gewicht  falle,  als  sie  von  amtlicher
Stelle  ausgegangen  sei  gegen  Jemanden,  der  lediglich  in  Wahrnehmung
  berechtigter  Interessen  handelte,  dem  man  aber  sein
Recht  zu  verkümmern  trachtete,  wie  die  Thatsachen  überzeugend
bewiesen  haben.

Herr  von  Schwerin  wurde  trotz  seiner  recht  energischen  persönlichen
  Dertheidigung  verurtheilt,  aber  nicht  wie  der  Staatsanwalt
zu  beantragen  für  gut  fand,  zu  2  Jahren  Festung  und  i  Jahr
Gefängniß,  sondern  wegen  der  Herausforderung  zum  Duell  zu
2  Ulonaten  Festung  und  wegen  der  Beleidigung  zu  4  Wochen
Daft.

Aus  der  Dertheidigung  bezüglich  der  Pückler-Beleidigung
mit  Brief  vom  10.  April  ist  bemerkenswerth,  daß  Schwerin  die
Behauptung  aufstellte,  die  Disziplinaruntersuchung  gegen  ihn  hätte