§5§ 144 Wesen der Verwaltungsbeschwerde. 503
auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit beruhten, sollte
aber der Rechtsweg nur in demselben Umfange stattfinden wie
bei öffentlichen Abgaben.
Durch das Zuständigkeitsgesetz vom 1. August 1883, jetzt
für die Kommunalabgaben durch das Kommunalabgabengesetz vom
14. Juli 1893 ersetzt, ist jedoch hinsichtlich der Kommunalabgaben
unbedingt und hinsichtlich der Schulabgaben, soweit es
sich um Leistungen auf Grund des öffentlichen Rechts für der
allgemeinen Schulpflicht dienende Schulen handelt, der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet. Damit ist, da nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes
die ordentlichen Gerichte nur zuständig
sind, wenn nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten oder
Verwaltungsbehörden begründet ist, in diesen Fällen der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen. Soweit er noch stattfindet, handelt
es sich ebenfalls um eine Verwaltungsgerichtsbarkeit.
b) Der Strafrechtsweg.
Endlich fallen Zuwiderhandlungen gegen die staatlichen
Steuergesetze, vorbehaltlich der Befugnis der Verwaltungsbehörde
zum Erlasse eines vorläufigen Strafbescheides nach 88 459
Str PrO., der Strafgerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte ancheim.
Die Strafklauseln der Steuergesetze haben aber zum Teil
keinen anderen Charakter als diejenigen der Polizeiverordnungen.
Weit davon entfernt, eine Sühne für einen Bruch der Rechtsordnung
zu bilden, sollen sie nur ein Zwangsmittel zur Erfüllung
der steuergesetzlichen Bestimmungen sein. Der Richter entscheidet
also bei Steuersachen sachlich nicht darüber, ob eine strafbare
Handlung vorliegt, sondern ob im einzelnen Falle eine
Pflicht gegen die Steuerbehörde vorhanden ist. Dabei ist anzuerkennen,
daß die Grenzen zum wirklichen Strafrechte flüssig
sind, und daß schwerere Verstöße gegen die Steuergesetze einen
kriminellen Charakter haben.
Kap. II. Das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
§ 144. Wesen der Verwaltungsbeschwerde.
Durch die tatsächliche Anordnung einer Behörde kann sich
die dadurch betroffene Person in irgend einer Weise verletzt fühlen.
Die vorgesetzte Dienstbehörde desjenigen Organs, welches die An-