Volltext : Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

§5§  144  Wesen  der  Verwaltungsbeschwerde.  503

auf  einer  allgemeinen  gesetzlichen  Verbindlichkeit  beruhten,  sollte
aber  der  Rechtsweg  nur  in  demselben  Umfange  stattfinden  wie
bei  öffentlichen  Abgaben.

Durch  das  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  August  1883,  jetzt
für  die  Kommunalabgaben  durch  das  Kommunalabgabengesetz  vom
14.  Juli  1893  ersetzt,  ist  jedoch  hinsichtlich  der  Kommunalabgaben
  unbedingt  und  hinsichtlich  der  Schulabgaben,  soweit  es
sich  um  Leistungen  auf  Grund  des  öffentlichen  Rechts  für  der
allgemeinen  Schulpflicht  dienende  Schulen  handelt,  der  Verwaltungsrechtsweg
  eröffnet.  Damit  ist,  da  nach  §  13  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  die  ordentlichen  Gerichte  nur  zuständig
sind,  wenn  nicht  die  Zuständigkeit  von  Verwaltungsgerichten  oder
Verwaltungsbehörden  begründet  ist,  in  diesen  Fällen  der  ordentliche
  Rechtsweg  ausgeschlossen.  Soweit  er  noch  stattfindet,  handelt
es  sich  ebenfalls  um  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit.

b)  Der  Strafrechtsweg.

Endlich  fallen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  staatlichen
Steuergesetze,  vorbehaltlich  der  Befugnis  der  Verwaltungsbehörde
zum  Erlasse  eines  vorläufigen  Strafbescheides  nach  88  459
Str  PrO.,  der  Strafgerichtsbarkeit  der  ordentlichen  Gerichte  ancheim.
  Die  Strafklauseln  der  Steuergesetze  haben  aber  zum  Teil
keinen  anderen  Charakter  als  diejenigen  der  Polizeiverordnungen.
Weit  davon  entfernt,  eine  Sühne  für  einen  Bruch  der  Rechtsordnung
  zu  bilden,  sollen  sie  nur  ein  Zwangsmittel  zur  Erfüllung
  der  steuergesetzlichen  Bestimmungen  sein.  Der  Richter  entscheidet
  also  bei  Steuersachen  sachlich  nicht  darüber,  ob  eine  strafbare
  Handlung  vorliegt,  sondern  ob  im  einzelnen  Falle  eine
Pflicht  gegen  die  Steuerbehörde  vorhanden  ist.  Dabei  ist  anzuerkennen,
  daß  die  Grenzen  zum  wirklichen  Strafrechte  flüssig
sind,  und  daß  schwerere  Verstöße  gegen  die  Steuergesetze  einen
kriminellen  Charakter  haben.

Kap.  II.  Das  Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

§  144.  Wesen  der  Verwaltungsbeschwerde.

Durch  die  tatsächliche  Anordnung  einer  Behörde  kann  sich
die  dadurch  betroffene  Person  in  irgend  einer  Weise  verletzt  fühlen.
Die  vorgesetzte  Dienstbehörde  desjenigen  Organs,  welches  die  An-