Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Einleitung. 15 
Zahlen 100 und 64 lauten. Zu derselben Zeit war der 
Ersatz der männlichen Arbeitskräfte durch Frauen in 
der Hütten-, Maschinen- und Metallindustrie von 7 auf 
19, in der chemischen von 7 auf 23 und in der elektrischen 
Industrie von 24 auf 59 Prozent gestiegen. Für die 
Landwirtschaft wurden keine Ziffern gegeben; welche Be- 
deutung die Frauenarbeit gerade für sie gewonnen hat, 
ist allgemein bekannt. Es wurde übrigens kein Zweifel 
daran gelassen, daß man im Bedarfsfalle auch zur Aus- 
dehnung der Hilfsdienstpflicht auf die Frauen übergehen 
würde, und betont“!) daß man zielbewußt auf dem Wege 
des Ersatzes der Männerarbeit durch Frauenarbeit fort- 
schreiten werde. 
Daß auch bei den Männern in erster Linie auf frei- 
willige Tätigkeit gerechnet wird, besagt § 7 des Gesetzes, 
der Zwang nur im äußersten Falle anwendet. Für die 
erforderliche Stetigkeit der Arbeitsverhältnisse sorgt § 9 
Abs. 1 mit der Einführung des Akkehrscheins, während 
sein weiterer Inhalt dem Arbeitnehmer eine mäßige Frei- 
zügigkeit sichert. Sozialpolitischer Natur sind die §§ 11 
bis 16. 8§ 11 schreibt unter bestimmten Voraussetzungen 
die Errichtung von Arbeiter= und Angestelltenausschüsse 
vor, deren Aufgaben § 12 bezeichnet, § 13 schafft Schlich- 
tungsstellen für Streitigkeiten über die Lohn- und son- 
stigen Arbeitsbedingungen, und § 15 erstreckt die genann- 
ten Einrichtungen auf die industriellen Betriebe der 
Heeres- und Marineverwaltung. Das Vereins- und Ver- 
sammlungsrecht wird den im Hilfsdienst Beschäftigten 
durch § 14 ausdrücklich gewahrt: § 16 entzieht die der 
Landwirtschaft überwiesenen gewerblichen Arbeiter den 
landesgesetzlichen Bestimmungen über das Gesinde. 
Die Organisation der mit der Durchführung des Ge- 
etzes betranten Behörden regeln die §8§ 3 bis 6, während 
  
4) Sitzungsbericht S. 2160.
	        
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