Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

132  Zu  K  5,  6,  7  und  10  der  II.  Verfaffungsbeilage.

Als  solcher  ünterliegt  er  in  Ghescheidungaesachen  aus#r
schließend  der  Jurisdiktion  des  AG.  Oberfranken,
  als  protest.  Ehegerichtes  I.  Iustang.  “

Der  negative  Kompetenzkonflikt  zwischen  den
beiden  genannten  Gerichten  wurde  oberstrichterlich  am
13.  Febr.  1858  dahin  entschieden:

Daß  das  AG.  von  Oberfranken,  als  protest.

Ehegericht,  das  zur  Verhandlung  und  Entscheidung

  der  von  Babetta  H.  gegen  ihren  Ehemann

Joh.  Chr.  H.  erhobenen  Ehescheidungsklage  zuständige
  Gericht  sei.  "
Gründe:  Wie  schon  in  den  Entscheidungsgründen
zum  Erkenntnisse  des  Kr.=  u.  St  G.  N.  ganz  richtig
  bemerkt  ist,  genügt  es,  um  der  rechtlichen  und
politischen  Folgen  eines  Religionswechsels  ebeeihaftig
zu  werden,  wenn  die  Erfordernisse,  welche  die  S88.  5,
6,  7  und  10  der  II.  Verf.-Beilage  vörschreiben,
zur  Erfüllung  gebracht  worden  sind.  Denn  diese  verfassungsmäßigen
  Bestimmungen  allein  sind  es,  welche
dem  Richter  zur  Richtschnur  seiner  Entscheibng  zu
dienen  haben.

Douunrch  die  Mittheilung  deß  protest.  Pfarramtes
St.  Jakob  zu  Nürnberg  ist  festgestellt,  daß  Joh.=Chr.
  H.  vor  dem  protest.  Pfarramte  seine  Absicht
erklärt  habe,  wieder  zur  protest.  Kirche  zurückkehren
zu  wollen.

Eine  gleiche  Erklärung  vor  der  verlassenen  Kirche,
der  s.  g.  freien  Gemeinde,  war  aber  nicht  erforderlich,
  weil  die  s.  g  freie  Gemeinde  als  eine  öffentliche
  Kirchengeseilshft  in  Bayern  nicht  mehr  anerkannt
  ist.

Was  die  übrigen  Erfordernisse  anbelangt,  Vorhandensein
  des  erforderlichen  Unbeischefdinhhaler,
der  durch  keinen  kranken  Geistes  =  oder  Gemöthszu--stand
  beschränkten  Willensfreiheit,  und  der  Abwesenheit
  von  Zwang  und  dergl.,  so  besteht  hierüber  ohnehin
  kein  Zweifel.