132 Zu K 5, 6, 7 und 10 der II. Verfaffungsbeilage.
Als solcher ünterliegt er in Ghescheidungaesachen aus#r
schließend der Jurisdiktion des AG. Oberfranken,
als protest. Ehegerichtes I. Iustang. “
Der negative Kompetenzkonflikt zwischen den
beiden genannten Gerichten wurde oberstrichterlich am
13. Febr. 1858 dahin entschieden:
Daß das AG. von Oberfranken, als protest.
Ehegericht, das zur Verhandlung und Entscheidung
der von Babetta H. gegen ihren Ehemann
Joh. Chr. H. erhobenen Ehescheidungsklage zuständige
Gericht sei. "
Gründe: Wie schon in den Entscheidungsgründen
zum Erkenntnisse des Kr.= u. St G. N. ganz richtig
bemerkt ist, genügt es, um der rechtlichen und
politischen Folgen eines Religionswechsels ebeeihaftig
zu werden, wenn die Erfordernisse, welche die S88. 5,
6, 7 und 10 der II. Verf.-Beilage vörschreiben,
zur Erfüllung gebracht worden sind. Denn diese verfassungsmäßigen
Bestimmungen allein sind es, welche
dem Richter zur Richtschnur seiner Entscheibng zu
dienen haben.
Douunrch die Mittheilung deß protest. Pfarramtes
St. Jakob zu Nürnberg ist festgestellt, daß Joh.=Chr.
H. vor dem protest. Pfarramte seine Absicht
erklärt habe, wieder zur protest. Kirche zurückkehren
zu wollen.
Eine gleiche Erklärung vor der verlassenen Kirche,
der s. g. freien Gemeinde, war aber nicht erforderlich,
weil die s. g freie Gemeinde als eine öffentliche
Kirchengeseilshft in Bayern nicht mehr anerkannt
ist.
Was die übrigen Erfordernisse anbelangt, Vorhandensein
des erforderlichen Unbeischefdinhhaler,
der durch keinen kranken Geistes = oder Gemöthszu--stand
beschränkten Willensfreiheit, und der Abwesenheit
von Zwang und dergl., so besteht hierüber ohnehin
kein Zweifel.