Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Nahrungsmittelverjorgung.

$  2.  Die  durch  $  1  der  Verordnung  über  Srühbrujh  vom  2.  Juni  1917
feitgejebte  und  Durch  die  Verordnung  vom  11.  Auguft  1917  für  Hafer  und  Gerfte
bi3  auf  weiteres  aufrechterhaltene  Drufchprämie  von  60  Mark  für  die  Tonne  bieip:
noch  bis  zum  31.  Januar  1918  einjchlieplich  beftehen  und  fällt  dann  vollftändig  iweg,
83.  Die  Lieferungdprämi:  für  Hafer  und  die  Drufchprämie  für  Hafer  un
Verfte  dürfen  auf  Antrag  auch  noch  nad)  Ablauf  der  Friften  im  $1Abj.  1,  89
gezahlt  werden,  joweit  die  Ablieferung  der  rechtzeitig  ausgedrofchenen  Früchte
aus  Gründen,  die  der  Lieferungspflihtige  nicht  zu  vertreten  hat  und  die  aufe.-halb
  feines  Betriebs  Tiegen,  nicht  reditzeitig  hat  erfolgen  fünnen.  Der  Antrag
ift  nur  injoweit  zuläffig,  als  die  Ablieferung  innerhalb  14  Tagen  nac)  Ablauf  ver
Stifter  im  $  1  Ab.  1,  $  2  erfolgt,  und  muß  gleichzeitig  mit  der  Ablieferung  he;
der  Stelle  geftellt  werden,  an  die  Die  Ablieferung  jtattfindet.  Über  Streitigfeiten
enticheidet  die  Höhere  Bermaltungsbehörbde  endgültig.  Als  höhere  Vermaltungs:
behörde  gilt  die  auf  Grund  de  8  72  der  Rei  hsgetreideordnung  für  Die  Ernte,  1917
bom  21.  Suni  1917  beitimmte  Behörde,

$  4.  Dieje  Veroronung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Derorönung
zur  Abänderung  der  Derorönung  über  zuderhaltige  Suttermittel
  vom  5.  Oftober  1916.
Bom  15.  November  1917.
(Auf  Grund  des  $  3  des  Gejeges  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirt-Ihaftlihen
  Maßnahmen  ufm.  vom  4.  Nugujt  1914.)

Artikel  l.
Die  Verordnung  über  zuderhaltige  Zuitzemittel  vom  5.  Oftober  1916  wird
wie  folgt  abgeändert:
1.  8  2  Abf.  2  Nr.  2  erhält  folgende  Yallung:  |
2.  Rübenverarbeitende  Yuderfabrifen  dürfen  von  den  zuderhaltigen  Futtermitteln,
  die  fie  im  Betriebzjahr  1917/18  Herftellen,  an  die  rübenliefernden
Landwirte  Höchjhteng  zurüdliefern:
a)  85  dom  Hundert  de3  Gejamtgemwichts  der  anfallenden  najfjen
Shnigel  in  Form  von  najjen  Schnikeln  oder  die  entfprechende
Menge  in  Form  von  Trodenjchnigeln  oder  Melaffejchnibeln  oder
50  vom  Hundert  ded  Gejamtgewicht3  der  anfallenden  Zuder-Ichnigel
  (Gteffenihe  Brühjchnigel),  mober’ein  Teil  Soden  ünise!
ae  ne  lanipet  mindeltens  zehn  Teilen  naffer  Schnibel  gleid)-zujeßen
  ift;
b)  Rohzudermelafje  im  Gefamtgewichte  von  einen  Fünftel  vom
Hundert  der  gelieferten  Rüben;  die  Melafje  fan  als  Melafje  oder
angetrodnet  ar  Schnigel  geliefert  werden;  im  lebteren  alle
dürfen  entfprehend  mehr  Melafjefchnibel  al3  nad)  a  zuläffig  zurüdgeliefert
  werden.
bj.  3  wird  geftrichen.
dj.  1  Sab  3  erhält  unter  Streichung  des  Schlußpunftes  folgenden

Rohzudermelafje”.
5.  5m  $  4  Ab}.  2  wird  nach  „befiten”  eingefügt:
„auf  Verlangen  der  Bezugsvereinigung  vor  anderen”.

d
4.  Sm  8  3  Abi.  2  Saß  2  it  Hinter  dem  Worte  „Schnibel”  einzufügen:
n
4

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