Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

2  Rechtshülse  in  Milltärstrafsachen.

Bestimmung  des  zweiten  Absatzes  in  §  159  GVG.  die
eidliche  Vernehmung  ablehnte  mit  der  Motivirung,  daß
gemäß  §  65  der  StPO.  für  das  Deutsche  Reich  die  Beeidigung
  der  Zeugen  in  der  Voruntersuchung  in  der  Regel
unzulässig,  beziehungsweise  einer  der  Fälle  ausnahmsweise
  zulässiger  Beeidigung  nicht  gegeben  oder  doch  nicht
dargelegt  sei.

Dieses  Verfahren  ist  jedoch  offenbar  ein  gesetzwidriges.

Abgesehen  zunächst  von  der  Thatsache,  daß  der  Militär-Untersuchungsrichter
  einer  solchen  Weigerung,  die  Vernehmung
  als  eidliche  zu  bewirken,  jeden  Augenblick  dadurch
begegnen  könnte,  daß  er  sein  Ersuchen  unter  Behauptung
der  Nothwendigkeit  der  Beeidigung  wegen  Vorhandenseins
einer  der  Gründe  des  §  65  Abs.  2  erneuert,  da  zweifellos
nicht  der  ersuchte,  sondern  lediglich  der  die  Untersuchung
führende  Richter  darüber  zu  befinden  hat,  ob  einer  der
hier  vorgesehenen  Ausnahmsfälle  gegeben,  insbesondere
ob  z.  B.  die  Beeidigung  als  Mittel  zur  Herbeiführung
einer  wahrheitsgemäßen  Aussage  erforderlich  erscheint  7),
abgesehen  von  dieser  thatsächlichen  Unzweckmäßigkeit  und
Erfolglosigkeit  der  Verweigerung  der  nachgesuchten  Beeidigung
  des  Zeugen,  so  werden  bei  den  erwähnten  Ablehnungen
  auch  ausdrückliche  und  klare  Gesetzesbestimmungen
  außer  Acht  gelassen,  welche  die  Anwendbarkeit
des  §  65  St  PO.  überhaupt  ausschließen.

In  Consequenz  des  Vorbehalts  in  Bezug  auf  die
Militärgerichtsbarkeit  durch  §  7  des  Einf.-Ges.  zum  GVG.
bestimmt  nämlich  §  3  Einf.-Ges.  zur  St  PO.,  daß  letztere

*)  In  den  Fällen  der  Voruntersuchung  besleht  hierüber  keln
Streit,  wohl  aber  bezüglich  des  vorbereltenden  Verfahrens  (Abs.  3
des  8  65).  S.  einerseits  Locwe  (Commentar  Anm.  4  zu  §  65
8.  Aufl.  S.  311)  und  Stenglein  (Anm.  4  S.  196),  andererseits
  John  (StPO.  Bd.  1  S.  624—625),  welcher  nicht  nur  dem
Amtsrichter,  sondern  auch  dem  Staatsanwalt  die  Entscheldung
Über  die  Beeldigungsfrage  zuwelst.