2 Rechtshülse in Milltärstrafsachen.
Bestimmung des zweiten Absatzes in § 159 GVG. die
eidliche Vernehmung ablehnte mit der Motivirung, daß
gemäß § 65 der StPO. für das Deutsche Reich die Beeidigung
der Zeugen in der Voruntersuchung in der Regel
unzulässig, beziehungsweise einer der Fälle ausnahmsweise
zulässiger Beeidigung nicht gegeben oder doch nicht
dargelegt sei.
Dieses Verfahren ist jedoch offenbar ein gesetzwidriges.
Abgesehen zunächst von der Thatsache, daß der Militär-Untersuchungsrichter
einer solchen Weigerung, die Vernehmung
als eidliche zu bewirken, jeden Augenblick dadurch
begegnen könnte, daß er sein Ersuchen unter Behauptung
der Nothwendigkeit der Beeidigung wegen Vorhandenseins
einer der Gründe des § 65 Abs. 2 erneuert, da zweifellos
nicht der ersuchte, sondern lediglich der die Untersuchung
führende Richter darüber zu befinden hat, ob einer der
hier vorgesehenen Ausnahmsfälle gegeben, insbesondere
ob z. B. die Beeidigung als Mittel zur Herbeiführung
einer wahrheitsgemäßen Aussage erforderlich erscheint 7),
abgesehen von dieser thatsächlichen Unzweckmäßigkeit und
Erfolglosigkeit der Verweigerung der nachgesuchten Beeidigung
des Zeugen, so werden bei den erwähnten Ablehnungen
auch ausdrückliche und klare Gesetzesbestimmungen
außer Acht gelassen, welche die Anwendbarkeit
des § 65 St PO. überhaupt ausschließen.
In Consequenz des Vorbehalts in Bezug auf die
Militärgerichtsbarkeit durch § 7 des Einf.-Ges. zum GVG.
bestimmt nämlich § 3 Einf.-Ges. zur St PO., daß letztere
*) In den Fällen der Voruntersuchung besleht hierüber keln
Streit, wohl aber bezüglich des vorbereltenden Verfahrens (Abs. 3
des 8 65). S. einerseits Locwe (Commentar Anm. 4 zu § 65
8. Aufl. S. 311) und Stenglein (Anm. 4 S. 196), andererseits
John (StPO. Bd. 1 S. 624—625), welcher nicht nur dem
Amtsrichter, sondern auch dem Staatsanwalt die Entscheldung
Über die Beeldigungsfrage zuwelst.