Metadaten : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

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Hrurbeiterfragee

*  Terpflichtung  der  firbeitgeber  zur
Anmeidung  des  Bedarfes  an  Hrbeits--krüsten
  bei  einem  frbeitsnachweis.
Reidisamt  für  die  wlrtschaftllche  Demoblimachung.

Nr.  659  11.  18.  B25.  1.  vom  27,  11.  1918,

Bei  den  Arbeitsnachweisen  stauen  sich  die  Arbeitslosen,
die  Beschäftigung  suchen,  denen  aber  nicht  genügend  Arbeit
nachgewiesen  werden  kann.  Dabei  fehlt  es  auf  der  anderen
räte  für  wichtige  Arbeiten  an  den  nobnendigsten  Arbeitskräften.

Leuten.  Die  Gütermagen  können  aus  Mangel  an
Arbestern  nicht  schnell  genug  entladen  werden.  Auch  in
der  Kohlenförderung  werden  Kräste  benötigt.  Dieser  unldesunde

  Zustand  kann  nur  beseiligt  werden,  wenn  alle

Arbeitgeber  die  zu  besetzenden  offenen  Stellen  unverzünlich
  nach  dem  nächsien  nicht  gewerbömäßigen  Arbeitsnarluveis
  melden.  ·
ItstfjeitsucheudmWsdnsfenenStellenmänerRuck-dic-CHFEPHZIDFEHIIIIIEPHHHUHH
  kann  verftänsig  Ilit  durchgelhrt
  werden,  wenn  alte  vorhandene  Arbeitsgelegenheit
den  Arbeitsnachweisen  bekannt  ist,  da  Unterstltitzung  nur
denen  gewährt  werden  darf,  für  die  tatiächlich  keine  Arbeit
vorhanden  ist.  Alle  Arbeitgeber  sind  daher  verpflichtet,
lW[j2?ßt  Vedarf  an  Arbeitskrästen  jeeils  auf  dem  schnellsten
Wege  bei  einem  nicht  grwerbsmäßigen  Arbeitsnachweis  zur
Wiimeldung  iu  bringen.  Dieie  Pflicht  haben  nicht  nur  die
brivaten  Unternehmer,  «
und  Kommunalbehörden,  bei  denen  ein  Bedarf  an  Arbeilskröften
  vorhanden  ist,  ganz  besonders'auch  Post  und  Eisenbahn.
  Für  Ausgleich  pischen  den  verschiedenen  Arbeilsnacknveisen
  wird  gesorgt.  Gez.:  Koeth.

Entichädigung  für  Feierschichten.

„Durch  die  im  folgenden  abgedruckte  Verordnung  des
Reichsamts  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung  Demobilmachungsamt)
  is  dic  Gültiekeit  der  Bestimmunnen
des  Bundesrats  vom  51.  Jantar  1918  über  die  Bereitstellung
  von  Neichsmitteln  für  die  Entschädigung  der  infolge
  Kohlenmangels  seiernden  Arbeiter  und  Arbeiterinnen
kriegswichtiger  Vetriebe  der  Nüstungs-  und  Ernährungsindustrie
  (vergleiche  „Kriegsamt,  Amtliche  Mitteilungen
und  Nachrichten“  Nr.  43,  Seite  6,  siehe  auch  Nr.  43  Seite  6,
Nr  51  Seite  8  und  Nr.  67  Seite  5)  bis  zum  11.  November
1918  verlängert  worden.  Seit  Abschluß  des  Wassenstillstands
  am  11.  November  1918  enlfällt  die  Voraussehunq,
unter  der  Betriebe  der  Rüstungs-  und  Ernährungsindustrie

als  „kriegswichtig“  zu  gelten  hatten.  Damit  ist  auch  einer

weiteren  Ausdehnung  der  Verordnung,  wonach  Arbeiter
iener  Belrkebe,  die  infolge  Kohlenmangels  feiern  müssen,
aus  Reichömitteln  entschädiagt  werden,  der  Boden  entogen.
Trotzdem  soll  nach  der  im  folgenden  abgedruckten  Verordnung
  die  Entschädtanng  Arbettern  solcher  Betriebe,  die
die  Arbeit  wegen  Kohlenmangelb  vor  dem  12.  November
1918  eingestellt  oder  beschränkt  haben,  bis  zum  25.  November
  1918  forlgewährt  werden.  Die  neugeschaffene  Erwerbslosen
  fürsorge  sieht  aber  auädrücklills  eine  besondere
  Negelung  der  Unterstützung  von  Arbeitern  vor,  die
infolae  vorübergehender  Belichseinstellungen  oder  einschränkungen
  Lohnausfall  erleiden.
Wortlaut  ver  Verordnung:

Auf  Grund  des  Erlassesn  des  Rats  der  Volksbeauftragten
übe:  àe  Errichtung  bes  Reichsamts  für  die  ioirtschaftliche  Demo-#Silmachung
  (Demobilmachungsamt  vom  12.  November  1918  wird
verarbnet,  ws  folpbe

Die  Ernährungsindustrie  klagt  über  Mangel  an

Nur  dann  ist  ein  Ansgieich  zwischen

sondern  auch  alle  Reichs-,  Siaats-Die

  Geltungsdauer  der  Bestimmungen  über  die  Bereitstel
(ung  von  Reichsmitteln  kür  die  Gntschädigung  der  infolge  Kohlenmangels
  frei  werdenden  Urbeiter  and  Arbeiterinnen  triegswicor
tiger  Betriebe  der  Rüstungs=  und  Ernährungsindustrie  bom
31.  1.  1918  und  4.  G.  18  —  Zenlralblatt  für  das  Deutsche  Reie
1016,  Seite  18  und  22)  —  wird  bis  zum  11.  November  191.
berlängert.  In  kriegswichtigen  Betrieben  der  Rüstungs=  ½
Ernähriungsindustrie,  welche  die  Arbeit  wegen  Kohlenmangels
dem  18.  November  1918  cingestellt  oder  beschränkt  haben,  wer
die  Zuschüsse  zu  den  Entschädigungen  für  die  Arbeiler  bis  .
25.  Nobember  1918  weiter  gewährt.

Berlin,  den  19.  November  1019.

Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobilmachung,
geg.  Koeth.

*  Weiterbeschäftigung  der  Krie#
beschädigten  in  den  Betrieben  de.
Heeresnerwaltung.

Urtegnmlmisterlum.  Krlegsamt.
Hrleas-Sriatz-  und  firbelts-Departement.
Kr.  119/I1,  13.  R28.  5.  vom  19.  11.  1918.

Die  Heeresberwaltung  wird  nach  den  bisher  von  ibr
durchgeführten  Grundsätzen  der  Kriegsbeschädisitenfürsora.
auch  bei  der  Demobilmachung  mit  alken  ihr  zu  Gebote.
stehenden  Mitteln  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Krieasbeschädigten
  und  insbesondere  die  Schwerkriegsbeichädigten.
welche  in  ihren  Betrieben  und  Verwaltungen  beschäftid!
werden,  nicht  ihre  Arbelt  verlieren  und  dadurch  in  ibrer

wirktschaftlichen  Existenz  geschüdigt  werden.

Daher  wird  angeordnet,  daß  in  den  Verwaltiengen  und.
Betrieben  der  Heèresverwallung  kein  Schwerbeschädiater
(mit  einer  Beschränkung  der  Erwerbsfähiakeit  von  nrindestens
  50  v.  H.)  bei  der  Demobilisierung  und  in  der  folgenden
  Uebergangszeit  aus  Arbeitömangel  von  der  Heeresverwaltung
  entlassen  wird,“  bevor  er  nicht  elite  andere
Stellung  gefunden  hat.  Bietel  sich  für  den  Schwerbeschäldigten
  an  seiner  Arbeitsstelle,  z.  B.  wegen  Auflöfnna  des
betreffenden  Hocreb  betriebes  oder  der  betreffenden  Verwaltung.
  keine  Arbeitsmöglichkeit,  so  ist  dafür  Sorge  zu  tranen.
daß  er  auf  einem  anderen  Acbeitsplabe  von  der  Hreresverwaltung
  beschäftigt  wird.  !5*½353.  «»»·»

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Im  Auftrage
Hoffmann.

"  „frbeltsnachweiswesen.“

sielchsamt  für  ale  wirtschoflliche  Demoblimachung.
Nr.  630°11.  18.  HZd  1,  vom  23.  11.  1918,  (Nuszug).

Der  Unterstaatssekretär
Göbre,

Die  Leitung  des  gesamken  Arbelksnachweiswesens,  die
seither  beim  Kriegsministerium,  Kriegsamt,  Krieg-Ersatund
  Arbeits-Departemenk  lag,  geht  für  die  Zeit  der  Demobilmachung
  auf  das  Reichsamt  für  die  wirtschaftliche  Demobiflmachung
  (Demobilmachungsami)  über.  Das  Kriegsarbeitsgmt
  (ABS.),  das  als  Abtellung  des  Kriegs-Eriatzund
  Arbeits  -Departements  seither  das  fragliche  Arbeitsgebiet
  bearbeitele,  wird  diese  Bearbeitung  auch  weskerhin
iiter  Leitung  des  Demobilmachungsamks  Gehalten.  Die
Anschrift  lautet  künftig:  -«-DHHONIIITIAEIHIIIMAIIIITMriHLZakMitHaiitU-


  NW.  7,  Friedrichstraße  100.

Im  Uhrigen  wird  der  Erlaß  des  Kriegsministeriums
Lein  #  11.  1918  Nr.  40“%  1.  18  A.S.  1  (ogl.  „Kriogsamtkt,
Amtliche  Mitteilungen  und  Nachrichten"  Nr,  66.  S.  7),
in  vollem  Umsang  aufrecht  erhallen.  Zur  Erläuterumg  und
AMdbgrenzung  der  Zuständigkeit  z#isschen  den  Kriegsamtstellen
  und  den  Demobislmachungskommissaren  auf  dem