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Hrurbeiterfragee
* Terpflichtung der firbeitgeber zur
Anmeidung des Bedarfes an Hrbeits--krüsten
bei einem frbeitsnachweis.
Reidisamt für die wlrtschaftllche Demoblimachung.
Nr. 659 11. 18. B25. 1. vom 27, 11. 1918,
Bei den Arbeitsnachweisen stauen sich die Arbeitslosen,
die Beschäftigung suchen, denen aber nicht genügend Arbeit
nachgewiesen werden kann. Dabei fehlt es auf der anderen
räte für wichtige Arbeiten an den nobnendigsten Arbeitskräften.
Leuten. Die Gütermagen können aus Mangel an
Arbestern nicht schnell genug entladen werden. Auch in
der Kohlenförderung werden Kräste benötigt. Dieser unldesunde
Zustand kann nur beseiligt werden, wenn alle
Arbeitgeber die zu besetzenden offenen Stellen unverzünlich
nach dem nächsien nicht gewerbömäßigen Arbeitsnarluveis
melden. ·
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kann verftänsig Ilit durchgelhrt
werden, wenn alte vorhandene Arbeitsgelegenheit
den Arbeitsnachweisen bekannt ist, da Unterstltitzung nur
denen gewährt werden darf, für die tatiächlich keine Arbeit
vorhanden ist. Alle Arbeitgeber sind daher verpflichtet,
lW[j2?ßt Vedarf an Arbeitskrästen jeeils auf dem schnellsten
Wege bei einem nicht grwerbsmäßigen Arbeitsnachweis zur
Wiimeldung iu bringen. Dieie Pflicht haben nicht nur die
brivaten Unternehmer, «
und Kommunalbehörden, bei denen ein Bedarf an Arbeilskröften
vorhanden ist, ganz besonders'auch Post und Eisenbahn.
Für Ausgleich pischen den verschiedenen Arbeilsnacknveisen
wird gesorgt. Gez.: Koeth.
Entichädigung für Feierschichten.
„Durch die im folgenden abgedruckte Verordnung des
Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung Demobilmachungsamt)
is dic Gültiekeit der Bestimmunnen
des Bundesrats vom 51. Jantar 1918 über die Bereitstellung
von Neichsmitteln für die Entschädigung der infolge
Kohlenmangels seiernden Arbeiter und Arbeiterinnen
kriegswichtiger Vetriebe der Nüstungs- und Ernährungsindustrie
(vergleiche „Kriegsamt, Amtliche Mitteilungen
und Nachrichten“ Nr. 43, Seite 6, siehe auch Nr. 43 Seite 6,
Nr 51 Seite 8 und Nr. 67 Seite 5) bis zum 11. November
1918 verlängert worden. Seit Abschluß des Wassenstillstands
am 11. November 1918 enlfällt die Voraussehunq,
unter der Betriebe der Rüstungs- und Ernährungsindustrie
als „kriegswichtig“ zu gelten hatten. Damit ist auch einer
weiteren Ausdehnung der Verordnung, wonach Arbeiter
iener Belrkebe, die infolge Kohlenmangels feiern müssen,
aus Reichömitteln entschädiagt werden, der Boden entogen.
Trotzdem soll nach der im folgenden abgedruckten Verordnung
die Entschädtanng Arbettern solcher Betriebe, die
die Arbeit wegen Kohlenmangelb vor dem 12. November
1918 eingestellt oder beschränkt haben, bis zum 25. November
1918 forlgewährt werden. Die neugeschaffene Erwerbslosen
fürsorge sieht aber auädrücklills eine besondere
Negelung der Unterstützung von Arbeitern vor, die
infolae vorübergehender Belichseinstellungen oder einschränkungen
Lohnausfall erleiden.
Wortlaut ver Verordnung:
Auf Grund des Erlassesn des Rats der Volksbeauftragten
übe: àe Errichtung bes Reichsamts für die ioirtschaftliche Demo-#Silmachung
(Demobilmachungsamt vom 12. November 1918 wird
verarbnet, ws folpbe
Die Ernährungsindustrie klagt über Mangel an
Nur dann ist ein Ansgieich zwischen
sondern auch alle Reichs-, Siaats-Die
Geltungsdauer der Bestimmungen über die Bereitstel
(ung von Reichsmitteln kür die Gntschädigung der infolge Kohlenmangels
frei werdenden Urbeiter and Arbeiterinnen triegswicor
tiger Betriebe der Rüstungs= und Ernährungsindustrie bom
31. 1. 1918 und 4. G. 18 — Zenlralblatt für das Deutsche Reie
1016, Seite 18 und 22) — wird bis zum 11. November 191.
berlängert. In kriegswichtigen Betrieben der Rüstungs= ½
Ernähriungsindustrie, welche die Arbeit wegen Kohlenmangels
dem 18. November 1918 cingestellt oder beschränkt haben, wer
die Zuschüsse zu den Entschädigungen für die Arbeiler bis .
25. Nobember 1918 weiter gewährt.
Berlin, den 19. November 1019.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung,
geg. Koeth.
* Weiterbeschäftigung der Krie#
beschädigten in den Betrieben de.
Heeresnerwaltung.
Urtegnmlmisterlum. Krlegsamt.
Hrleas-Sriatz- und firbelts-Departement.
Kr. 119/I1, 13. R28. 5. vom 19. 11. 1918.
Die Heeresberwaltung wird nach den bisher von ibr
durchgeführten Grundsätzen der Kriegsbeschädisitenfürsora.
auch bei der Demobilmachung mit alken ihr zu Gebote.
stehenden Mitteln dafür Sorge tragen, daß die Krieasbeschädigten
und insbesondere die Schwerkriegsbeichädigten.
welche in ihren Betrieben und Verwaltungen beschäftid!
werden, nicht ihre Arbelt verlieren und dadurch in ibrer
wirktschaftlichen Existenz geschüdigt werden.
Daher wird angeordnet, daß in den Verwaltiengen und.
Betrieben der Heèresverwallung kein Schwerbeschädiater
(mit einer Beschränkung der Erwerbsfähiakeit von nrindestens
50 v. H.) bei der Demobilisierung und in der folgenden
Uebergangszeit aus Arbeitömangel von der Heeresverwaltung
entlassen wird,“ bevor er nicht elite andere
Stellung gefunden hat. Bietel sich für den Schwerbeschäldigten
an seiner Arbeitsstelle, z. B. wegen Auflöfnna des
betreffenden Hocreb betriebes oder der betreffenden Verwaltung.
keine Arbeitsmöglichkeit, so ist dafür Sorge zu tranen.
daß er auf einem anderen Acbeitsplabe von der Hreresverwaltung
beschäftigt wird. !5*½353. «»»·»
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Im Auftrage
Hoffmann.
" „frbeltsnachweiswesen.“
sielchsamt für ale wirtschoflliche Demoblimachung.
Nr. 630°11. 18. HZd 1, vom 23. 11. 1918, (Nuszug).
Der Unterstaatssekretär
Göbre,
Die Leitung des gesamken Arbelksnachweiswesens, die
seither beim Kriegsministerium, Kriegsamt, Krieg-Ersatund
Arbeits-Departemenk lag, geht für die Zeit der Demobilmachung
auf das Reichsamt für die wirtschaftliche Demobiflmachung
(Demobilmachungsami) über. Das Kriegsarbeitsgmt
(ABS.), das als Abtellung des Kriegs-Eriatzund
Arbeits -Departements seither das fragliche Arbeitsgebiet
bearbeitele, wird diese Bearbeitung auch weskerhin
iiter Leitung des Demobilmachungsamks Gehalten. Die
Anschrift lautet künftig: -«-DHHONIIITIAEIHIIIMAIIIITMriHLZakMitHaiitU-
NW. 7, Friedrichstraße 100.
Im Uhrigen wird der Erlaß des Kriegsministeriums
Lein # 11. 1918 Nr. 40“% 1. 18 A.S. 1 (ogl. „Kriogsamtkt,
Amtliche Mitteilungen und Nachrichten" Nr, 66. S. 7),
in vollem Umsang aufrecht erhallen. Zur Erläuterumg und
AMdbgrenzung der Zuständigkeit z#isschen den Kriegsamtstellen
und den Demobislmachungskommissaren auf dem