Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

24

HDG.  81.

durch  die  Reise  allgemeine  wirtschaftliche  Interessen
geschädigt  werden“  (lic).  Beide  Gesichtspunkte  würden
  dem  Austritt  des  Hilfodienstpflichtigen  aus  dem
Reichsgebiete  entgegenstehen.  Deshalb  werden  ohne
Zweifel  die  Paßbehörden  von  Männern  zwischen  17
und  60  Jahren  einen  Ausweis  über  die  Erfüllung
der  Hilfsdienstpflicht  verlangen  und  gegebenenfalls  den
Sichtvermerk  verweigern.

Die  Verwendung  Hilfsdienstpflichtiger  in  der
Etappe  ändert  nichts  an  ihrer  Rechtsstellung,  von
der  unten  die  Rede  sein  wird.

10.  Ihrem  Wesen  nach  ist  die  Pflicht  zum  Hilfsdienste
  eine  öffentlichrechtliche,  also  dem  Staate  gegenüber
  zu  erfüllende,  die  weder  abgeändert  noch  aufgehoben
  werden  kann,  soweit  das  HDG.  es  nicht  ausdrücklich
  zuläßt.  Sie  ist  auch  höchstpersönlicher  Natur,
d.  h.  der  Hilfsdienstpflichtige  kann  sich  in  ihrer  Ausübung
  nicht  vertreten  lassen.  Das  folgt  aus  Zweck  und
Sinn  des  Gesetzes,  wenn  es  auch  an  einer  ausdrücklichen
  Bestimmung  darüber  (wie  sie  Art.  57  der  Reichsverfassung
  bezüglich  der  Wehrpflicht  enthält)  fehlt.
Die  Erfüllung  dieser  Pflicht  erfolgt  durch  Betätigung
in  der  vom  Gesetze  gewollten,  von  den  zu  seiner  Ausführung
  berufenen  Behörden  vorgeschriebene  Art  und
Weise.  Soweit  ihr  nicht  durch  selbständige  Berufsausübung
  Genüge  geleistet  wird,  muß  zu  der  öffentlichrechtlichen
  Bindung  stets  noch  eine  privatrechtliche
in  Gestalt  eines  Dienst-  oder  Arbeitsvertrages  treten.
  Schließt  der  Hilfsdien  stpflichtige  einen  solchen  Vertrag
  innerhalb  des  vom  Gesetze  vorgezeichneten  Rahmens
  ab,  so  hat  er  zunächst  seiner  öffentlichrechtlichen
Pflicht  genügt.  Sein  Verhältnis  zu  dem  Arbeitgeber
bestimmt  sich  nur  nach  dem  Zivilrecht,  also  je  nach  der
Art  des  Betriebes  und  der  Beschäftigung  nach  dem
Be.,  dem  HGB.  oder  der  Gew.-O.,  deren  Borschriften