212 Neuere oberstrichterliche Erkenntuisse.
Außerachtlassung die Betheiligten zur Wahrung ihrer
Ansprüche berechtigt, die Pfändung anzufechten, um
so mehr als im öffentlichen Interesse und namentlich
im Interesse der Agrikultur die Möglichkeit einer zu
frühzeitigen Pfändung und der dadurch gefährdeten
weiteren Kultur der gepfändeten Früchte verhindert
werden wollte.
Diese Vorschrift ist nach den Gesetzes-Motiven
den französischen und bayerischen Prozeßgesetzen entlehnt,
welche die Berechtigung zur Pfändung an eine
gewisse Zeit gebunden haben, und eine frühere Pfändung
nicht als giltig anerkennen.
Es sind auch die Früchte auf dem Halm eigentlich
Bestandtheile der Immobilien, und könnten daher
nur mit diesen zum Gegenstand einer Zwangsvoll-=streckung
gemacht werden. Allein durch jenen §. 714
wird zum Ausdrucke gebracht, daß Früchte auf dem
Halme dennoch für sich allein, und zwar nach den
Grundsätzen über die Zwangsvollstreckung an bewegichen
Sachen, sollen auf dem Wege der Zwangsoollstreckung
verwerthet werden dürfen.
Sonach enthält der S. 714 ein von dem regelmäßigen
Verfahren abweichendes Verfahren eine
Ausnahme von der Regel, und kann daher dessen
Verfügung nur in den von ihm gezogenen Grenzen
alt dem Willen des Gesetzes entsprechend aufgefaßt,
also die Pfändung nur dann als zu Recht bestehend
betrachtet werden, wenn sie nicht früher als einen
Monat vor der Reife bewerkstelligt wurde.
Will man nun auch eine zu frühe Pfändung
nicht als absolut nichtig ansehen, so unterliegt es
doch keinem Zweifel, daß sie auf Grund des §. 685
der RéC Proz.-O. angefochten werden darf, da hier
eine Handlung in Frage steht, welche das vom Gerichtsvollzieher
zu beobachtende Vefahren betrifft.
Diese Gesetzesstelle spricht ganz allgemein von