Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIX. Band. (49)

212  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntuisse.

Außerachtlassung  die  Betheiligten  zur  Wahrung  ihrer
Ansprüche  berechtigt,  die  Pfändung  anzufechten,  um
so  mehr  als  im  öffentlichen  Interesse  und  namentlich
im  Interesse  der  Agrikultur  die  Möglichkeit  einer  zu
frühzeitigen  Pfändung  und  der  dadurch  gefährdeten
weiteren  Kultur  der  gepfändeten  Früchte  verhindert
werden  wollte.

Diese  Vorschrift  ist  nach  den  Gesetzes-Motiven
den  französischen  und  bayerischen  Prozeßgesetzen  entlehnt,
  welche  die  Berechtigung  zur  Pfändung  an  eine
gewisse  Zeit  gebunden  haben,  und  eine  frühere  Pfändung
  nicht  als  giltig  anerkennen.

Es  sind  auch  die  Früchte  auf  dem  Halm  eigentlich
  Bestandtheile  der  Immobilien,  und  könnten  daher
nur  mit  diesen  zum  Gegenstand  einer  Zwangsvoll-=streckung
  gemacht  werden.  Allein  durch  jenen  §.  714
wird  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  Früchte  auf  dem
Halme  dennoch  für  sich  allein,  und  zwar  nach  den
Grundsätzen  über  die  Zwangsvollstreckung  an  bewegichen
  Sachen,  sollen  auf  dem  Wege  der  Zwangsoollstreckung
  verwerthet  werden  dürfen.

Sonach  enthält  der  S.  714  ein  von  dem  regelmäßigen
  Verfahren  abweichendes  Verfahren  eine
Ausnahme  von  der  Regel,  und  kann  daher  dessen
Verfügung  nur  in  den  von  ihm  gezogenen  Grenzen
alt  dem  Willen  des  Gesetzes  entsprechend  aufgefaßt,
also  die  Pfändung  nur  dann  als  zu  Recht  bestehend
betrachtet  werden,  wenn  sie  nicht  früher  als  einen
Monat  vor  der  Reife  bewerkstelligt  wurde.

Will  man  nun  auch  eine  zu  frühe  Pfändung
nicht  als  absolut  nichtig  ansehen,  so  unterliegt  es
doch  keinem  Zweifel,  daß  sie  auf  Grund  des  §.  685
der  RéC  Proz.-O.  angefochten  werden  darf,  da  hier
eine  Handlung  in  Frage  steht,  welche  das  vom  Gerichtsvollzieher
  zu  beobachtende  Vefahren  betrifft.

Diese  Gesetzesstelle  spricht  ganz  allgemein  von