Verpflichtung zum Hilfsdienst. 25
auch für etwaige Vertragsverletzungen zur Anwendung
kommen, und Streitigkeiten werden von den ordentlichen,
den Kaufmanns.- u. Gewerbegerichten entschieden,
soweit sie nicht die Verweigerung des Abkehrscheins betreffen
(§ 9 HDG.). In einer Beziehung jedoch hat
der Staat ebenfalls ein Interesse an der Erfüllung der
vertraglichen Verpflichtungen durch den Hilfsdienstpflichtigen:
Deshalb schafft das Gesetz einen besonderen
durch Strafandrohung (5 18) verschärften Zwang zur
Verrichtung zugewiesener Arbeit, macht also die an sich
nur privatrechtliche Bindung gleichzeitig zu einer
öffentlich-rechtlichen (a. M. Knipschar, JW. 1917, S.
122).
11. Die Rechtsstellung des Hilfsdienstpflichtigen
wird von dem Gesetze nur durch den Zwang zur Betätigung
(§§ 7, 18 HPD G., ogl. dazu Anm. 10) und durch
eine mittelbare Beschränkung der Freizügigkeit (8 9
D.) beeinflußt. Im übrigen ist seine Lage genau
so, als ob das Gesetz nicht ergangen wäre. Daraus
folgt:
a) Er steht dem Arbeitgeber als freier Angestellter
oder Arbeiter gegenüber. War er schon beim Inkrafttreten
des Gesetzes im Hilfsdienst tätig, oder ist er es
nach seiner Aufforderung gemäß § 7 Abs. 2, 3 HD.
freiwillig geworden, so ist er auch in Bezug auf die
Vereinbarung der Arbeitsbedingungen völlig unabhängig
und nur bei Aufgabe der Stellung der mittelbaren
Beschränkung des § 9 HD. unterworfen. Der
nach § 7 Abs. 3 zu einer Beschäftigung Überwiesene
allerdings ist insofern unfreier, als er zunächst zur
Vermeidung der Strafe des § 18 bei dem Betriebe
eintreten muß, dem er zugewiesen ist. Jedoch unterliegt
auch das Vertragsverhältnis zwischen ihm und
seinem Arbeitgeber lediglich den Vorschriften des Privatrechts,
und auch er kann in den Grenzen des 56 9