Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

Erste  Inftanz.

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Erster  Abschnirt.
Vom  Verfahren  bei  Gerichten,  welche  ein  Kollegium  bilden.

.  8.

Findet  das  Gericht  die  Klage  vollstaͤndig  und  begruͤndet,  so  ist  der  Verklagte,
  unter  abschriftlicher  Mittheilung  derselben  und  ihrer  Anlagen,  mit  Androhung
  der  in  den  96.  12.  und  14.  der  gegenwärtigen  Verordnung  bestimmten
Nachtheile,  vor  einen  Deputirten  des  Gerichts  zur  Klagebeantwortung  vorzuladen.

8.  9P.

Der  Termin  wird  dergestalt  anberaumo,  daß  dem  Perklagten  eine  Frist
von  vierzehn  Tagen,  von  dem  Tage  der  Insinuation  an  gerechnet,  zur  Vorbereitung
  Peider  Einlassung  frei  bleibt.

VWohnt  der  Verklagte  nicht  am  Sitze  des  Gerichts,  so  ist  die  Frist  nach
Verhältniß  der  Entfernung  seines  Wohnorts  vom  Sitze  des  Gerichts,  zu  verlängern.


In  besonders  schleunigen  Sachen  kann  die  Frist  auch  kürzer  bestimmt
werden.  10

Der  Klaͤger  wird  zu  dem  Termine  unter  der  Verwarnung  mit  vorgeladen,

  daß  bei  seinem  Ausbleiben  die  Akten  auf  seine  Kosten  reponirt  werden.
8.  II.

Die  Verlegung  des  Termins  findet  ohne  Zustimmung  des  andern  Theils
nur  einmal  statt  und  in  diesem  Falle  nur,  wenn  die  Hinderungsursachen  be—-scheinigt
  sind.

Bei  Anberaumung  des  neuen  Termins  soll  zwar  in  der  Regel  die  im
6.  9.  vorgeschriebene  Frist  beobachtet,  doch  muß  dieselbe  auch  mit  Rücksicht  auf
die  Beschaffenheit  der  Hinderungsursachen  dergestallt  verlängert  werden,  daß
dem  Verklagten  Zeit  zur  Vertheidigung  seiner  Rechte  bleibt.

4.  12.

Erscheint  der  Verklagte  nicht,  so  nimmt  das  Gericht  auf  den  Vortrag
des  Deputirten  in  der  nächsten  Sitzung  die  in  der  Klage  angeführten  Thatsachen
für  zugestanden  an,  und  erkennt  auf  den  Antrag  des  Klägers,  so  weit  es  die
Klage  für  rechtlich  begründet  erachtet,  in  contumaciam  gegen  den  Verklagten.

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Räumt  der  Verklagte  die  Forderung  ein,  so  wird  auf  den  Vortrag  des
Deputirten  in  der  nächsten  Sitzung  die  Agnitions-Resolution  abgefaßt,  auch  selbst
wem  der  Kläger  im  Termine  nicht  erschienen  ist.

.  14.

Bestreitet  der  Verklagte  den  Anspruch,  so  muß  derselbe  die  Klage  nicht
nur  vollständig  beantworten,  sondern  auch  alle  Einreden  in  dem  Klagebeantwortungs-Termine
  vorbringen.

Thatsachen  und  Urkunden,  worüber  er  sich  nicht  erklärt,  werden  für  zugestanden
  und  anerkann  gehalten.  Fernere  Einreden,  welche  auf  Tharsachen  beruben,
  dürfen  im  Laufe  der  ersten  Instanz  vom  Verklagten  nicht  mehr  vorgebracht
  werden.  -

F.15.