Erste Inftanz.
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Erster Abschnirt.
Vom Verfahren bei Gerichten, welche ein Kollegium bilden.
. 8.
Findet das Gericht die Klage vollstaͤndig und begruͤndet, so ist der Verklagte,
unter abschriftlicher Mittheilung derselben und ihrer Anlagen, mit Androhung
der in den 96. 12. und 14. der gegenwärtigen Verordnung bestimmten
Nachtheile, vor einen Deputirten des Gerichts zur Klagebeantwortung vorzuladen.
8. 9P.
Der Termin wird dergestalt anberaumo, daß dem Perklagten eine Frist
von vierzehn Tagen, von dem Tage der Insinuation an gerechnet, zur Vorbereitung
Peider Einlassung frei bleibt.
VWohnt der Verklagte nicht am Sitze des Gerichts, so ist die Frist nach
Verhältniß der Entfernung seines Wohnorts vom Sitze des Gerichts, zu verlängern.
In besonders schleunigen Sachen kann die Frist auch kürzer bestimmt
werden. 10
Der Klaͤger wird zu dem Termine unter der Verwarnung mit vorgeladen,
daß bei seinem Ausbleiben die Akten auf seine Kosten reponirt werden.
8. II.
Die Verlegung des Termins findet ohne Zustimmung des andern Theils
nur einmal statt und in diesem Falle nur, wenn die Hinderungsursachen be—-scheinigt
sind.
Bei Anberaumung des neuen Termins soll zwar in der Regel die im
6. 9. vorgeschriebene Frist beobachtet, doch muß dieselbe auch mit Rücksicht auf
die Beschaffenheit der Hinderungsursachen dergestallt verlängert werden, daß
dem Verklagten Zeit zur Vertheidigung seiner Rechte bleibt.
4. 12.
Erscheint der Verklagte nicht, so nimmt das Gericht auf den Vortrag
des Deputirten in der nächsten Sitzung die in der Klage angeführten Thatsachen
für zugestanden an, und erkennt auf den Antrag des Klägers, so weit es die
Klage für rechtlich begründet erachtet, in contumaciam gegen den Verklagten.
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Räumt der Verklagte die Forderung ein, so wird auf den Vortrag des
Deputirten in der nächsten Sitzung die Agnitions-Resolution abgefaßt, auch selbst
wem der Kläger im Termine nicht erschienen ist.
. 14.
Bestreitet der Verklagte den Anspruch, so muß derselbe die Klage nicht
nur vollständig beantworten, sondern auch alle Einreden in dem Klagebeantwortungs-Termine
vorbringen.
Thatsachen und Urkunden, worüber er sich nicht erklärt, werden für zugestanden
und anerkann gehalten. Fernere Einreden, welche auf Tharsachen beruben,
dürfen im Laufe der ersten Instanz vom Verklagten nicht mehr vorgebracht
werden. -
F.15.