Full text : Rummelsburger Kreisblatt. 69. Jahrgang 1914 (69)

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Nr.  65  —  1914.  69.  Jahrgang.

Erscheint
wöchentlich  zweimal.
Preis  pro  Vierteljahr  ——3

75  Pfennig.  t  S*4

Inserate

für  die  1  spaltige  Korpuszeile
oder  deren  Raum  15  Pfg.  erbittet
Otto  Hasert's  Buchdruckerei.

BRummelsburger  Kreieblatt.

–.

Im  Monat  August  müssen  die  Fuhrwerke  auf  Thausseen  und  städtischen
Straßen  von  10  Uhr  abends  bis  5  Uhr  morgens  beleuchtet  sein.
Stets  rechts  ausweichen!  Links  überholen!

Sämtliche  Antomobilsperren  sind,  soweit  es  zufolge  meines  Telegramms  vom  7.  d.  Mts.  noch
immer  nicht  geschehen  sein  sollte,  nunmehr  unbedingt  sofort  aufzuheben.  Automobile  sind  nicht  mehr  anzuhalten.
Für  die  Aus  führung  dieser  Anordnung  mache  ich  die  Herren  Amtsvorsteher  verantwortlich.

Rummelsburg,  den  12.  August  1914.  Der  Laudrat.  von  Trebra.

Unterstützung  der  Familien  der  zum  Kriegsdienst  einberufenen
  Mannschaften.

§  1.  Die  Familien  der  Mannschaften  der  Reserve,  Landwehr,  Ersatzreserve,  Seewehr  und  des  Landsturms
  erhalten,  sobald  dlese  Mannschaften  bei  Mobtlmachungen  oder  notwendigen  Verstärkungen  des  Heeres  oder
der  Flotte  in  den  Dienst  eintreten,  im  Falle  der  Bedürftigkeit  Unterstützungen  nach  näherer  Bestimmung
dieses  Gesetzes.  Das  gleiche  gilt  bezüglich  der  Famuten  derj  ntgen  Mannschaften,  welche  zur  Disposition  der
Truppen-(Marine-)Teile  beurlaubt  sind,  derjenigen  Mannschaften,  welche  das  wehrpflichtige  Alter  überschritten
haben  und  freiwillig  in  den  Dienst  eintreten,  sowte  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Krankenpflege.
§  2.  Auf  die  nach  §  1  zu  gewährenden  Unterstützungen  haben  Ansprun:
a)  die  Heefran  des  Eingetretenen  und  dessen  eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehenden  Kinder  unter
#  Jahren,
b)  dessen  Kinder  über  15  Jahre,  Verwandte  in  aufsteigender  Linie  und  Geschwister,  insofern  sie  von  ihm  unterhalten
  wurden  oder  das  Unterhaltungsbedürfnis  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist,
à  bessen  n  heliche  Kinder,  insofern  er  als  Vater  seiner  Verpflichtung  zur  Gewährung  des  Unterhalts  nachgekommen
  tst.

Unter  den  sub  b  bezeichneten  Voraussetzungen  kann  den  Verwandten  der  Ehefrau  in  aufsteigender
Linie  und  ihren  Kindern  aus  früherer  Ehe  eine  Unterstützung  gewährt  werden.
Entfernten  Verwandten  und  geschiedenen  Ehefrauen  steht  ein  solcher  Unterstützungsanspruch  nicht  zu.
§  5.  Die  Unterßtützungen  sollen  mindestens  betragen:  «
a)  für  die  Eh  frau  im  Mai,  Junt,  Juli,  August,  September,  Oktober  monatlich  neun  Mark,  in  den  übrigen
Monaten  zwölf  Mark,

b)  für  jedes  Kind  unter  15  Jahren  sowie  für  jede  der  im  §  2  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen  monatlich
sechs  Mark.

Die  Geldunterstützung  kann  tetlweise  durch  Lieferung  von  Brotkorn,  Kartoffeln,  Brennmaterial  etc.
ersetzt  werden.  Unterstützungen  von  Privatvereinen  und  Privatpersonen  dürfen  auf  die  vorbezeichneten  Mindestbeträge
  nicht  angerechnet  werden.

§  10.  Die  bewilligten  Unterstützungen  find  in  halbmonatlichen  Raten  vorauszuzahlen.

Rückzahlungen  der  vorausbezahlten  Beträge  finden  auch  dann  nicht  statt,  wenn  der  in  den  Dienst  Eingetretene
  vor  Ablauf  der  halbmonatlichen  Periode  zurückkehrt.