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Nr. 65 — 1914. 69. Jahrgang.
Erscheint
wöchentlich zweimal.
Preis pro Vierteljahr ——3
75 Pfennig. t S*4
Inserate
für die 1 spaltige Korpuszeile
oder deren Raum 15 Pfg. erbittet
Otto Hasert's Buchdruckerei.
BRummelsburger Kreieblatt.
–.
Im Monat August müssen die Fuhrwerke auf Thausseen und städtischen
Straßen von 10 Uhr abends bis 5 Uhr morgens beleuchtet sein.
Stets rechts ausweichen! Links überholen!
Sämtliche Antomobilsperren sind, soweit es zufolge meines Telegramms vom 7. d. Mts. noch
immer nicht geschehen sein sollte, nunmehr unbedingt sofort aufzuheben. Automobile sind nicht mehr anzuhalten.
Für die Aus führung dieser Anordnung mache ich die Herren Amtsvorsteher verantwortlich.
Rummelsburg, den 12. August 1914. Der Laudrat. von Trebra.
Unterstützung der Familien der zum Kriegsdienst einberufenen
Mannschaften.
§ 1. Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Seewehr und des Landsturms
erhalten, sobald dlese Mannschaften bei Mobtlmachungen oder notwendigen Verstärkungen des Heeres oder
der Flotte in den Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Bestimmung
dieses Gesetzes. Das gleiche gilt bezüglich der Famuten derj ntgen Mannschaften, welche zur Disposition der
Truppen-(Marine-)Teile beurlaubt sind, derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten
haben und freiwillig in den Dienst eintreten, sowte des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege.
§ 2. Auf die nach § 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Ansprun:
a) die Heefran des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehenden Kinder unter
# Jahren,
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten
wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervorgetreten ist,
à bessen n heliche Kinder, insofern er als Vater seiner Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts nachgekommen
tst.
Unter den sub b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der Ehefrau in aufsteigender
Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernten Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
§ 5. Die Unterßtützungen sollen mindestens betragen: «
a) für die Eh frau im Mai, Junt, Juli, August, September, Oktober monatlich neun Mark, in den übrigen
Monaten zwölf Mark,
b) für jedes Kind unter 15 Jahren sowie für jede der im § 2 unter b und c bezeichneten Personen monatlich
sechs Mark.
Die Geldunterstützung kann tetlweise durch Lieferung von Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial etc.
ersetzt werden. Unterstützungen von Privatvereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge
nicht angerechnet werden.
§ 10. Die bewilligten Unterstützungen find in halbmonatlichen Raten vorauszuzahlen.
Rückzahlungen der vorausbezahlten Beträge finden auch dann nicht statt, wenn der in den Dienst Eingetretene
vor Ablauf der halbmonatlichen Periode zurückkehrt.