Full text : Geschichte des Kurstaats und Königreiches Sachsen. Dritter Band. (3)

E.  Anhang.

b)  bei  der  Salzsteuer  der  Kosten,  welche  zur  Besoldung  der  mit  Erhebung  und
Kontrolierung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten
aufgewendet  werden,

c)  beider  Rübenzuckersteuer  und  Tabaksteuer  der  Vergütung,  welche  nach  den
jeweiligen  Beschlüssen  des  Bundesrates  den  einzelnen  Bundesregierungen  für
die  Kosten  der  Verwaltung  dieser  Steuern  zu  gewähren  ist,

d)  bei  den  übrigen  Steuern  mit  fünfzehn  Prozent  der  Gesamteinnahme.  "®

Die  außerhalb  der  gemeinschaftlichen  Zollgrenze  liegenden  Gebiete  tragen  zu  den
Ausgaben  des  Reichs  durch  Zahlung  eines  Aversums  bei.

Bayern,  Württemberg  und  Baden  haben  an  dem  in  die  Reichskasse  fließenden  Ertrage
der  Steuern  von  Branntwein  und  Bier  und  an  dem  diesem  Ertrage  entsprechenden  Teile
des  vorstehend  erwähnten  Aversums  keinen  Teil.

Artikel  39.

Die  von  den  Erhebungsbehörden  der  Bundesstaaten  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahres
  aufzustellenden  Quartal-Extrakte  und  die  nach  dem  Jahres-  und  Bücherschlusse
aufzustellenden  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des  Vierteljahres  beziehungsweise
während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen  Einnahmen  an  Zöllen  und  nach  Artikel
38  zur  Reichskasse  fließenden  Verbrauchsabgaben  werden  von  den  Direktivbehörden  der
Bundesstaaten,  nach  vorangegangener  Prüfung,  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,
in  welchen  jede  Abgabe  gesondert  nachzuweisen  ist,  und  es  werden  diese  Übersichten  an
den  Ausschuß  des  Bundesrates  für  das  Rechnungswesen  eingesandt.

Der  letztere  stellt  auf  Grund  dieser  Übersichten  von  drei  zu  drei  Monaten  den  von  der
Kasse  jedes  Bundesstaates  der  Reichskasse  schuldigen  Betrag  vorläufig  fest  und  setzt  von
dieser  Feststellung  den  Bundesrat  und  die  Bundesstaaten  in  Kenntnis,  legt  auch  alljährlich
die  schließliche  Feststellung  jener  Beträge  mit  seinen  Bemerkungen  dem  Bundesrate  vor.
Der  Bundesrat  beschließt  über  diese  Feststellung.

 

18)  Artikel  38  Absatz  2  Ziffer  3d  wurde  hinsichtlich  der  Brausteuer  abgeändert  durch  $  5  des  Gesetzes  vom  3.
Juni  1906  (RGBl.  S.  620):  „Die  Vorschrift  des  Art.  38  Abs.  2  Ziffer  3d  der  Reichsverfassung  wird  in  Ansehung  der
Brausteuer  aufgehoben.  Die  den  Bundesstaaten  zu  gewährende  Vergütung  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten
  der  Brausteuer  wird  durch  den  Bundesrat  festgesetzt.“

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