Inhaltsverzeichnis : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Das  Recht  und  die  Pflicht  der  Anwendung  der  Waffe  17

eigenen  Begriffen  und  Voraussetzungen  beruht,  ist  es  zuzuschreiben,
dass  über  die  hier  behandelte  Frage  in  Kreisen  des  Militärs  und
Civils  die  verschiedensten,  oft  gerade  entgegengesetzten  Urtheile  gefällt
  werden.  —  Unsere  Frage,  wann  das  Recht  und  die  Pflicht  der
Waffen-Anwendung  eintritt,  kann  nur  dann  richtig  beantwortet  werden,
wenn  man  sowohl  den  Anforderungen  der  Zeit,  nach  welchen  die  persönliche
  Sicherheit  des  einzelnen  gegen  die  rohe  physische  Gewalt
gesichert  sein  soll,  als  auch  den  Anforderungen  des  Bestandes  einer
Armee  Rechnung  trägt.  Die  Armee  ist  die  organisierte  Wehrkraft  des
Staates,  deren  Zweck  der  Krieg  ist.  Die  Kriegswissenschaft  beherrscht
alle  Grundsätze  der  Lehre  des  Heerwesens.  Der  Wert  aller  Einrichtungen
desselben  kann  nur  nach  der  Fähigkeit,  der  Kriegführung  zu  dienen,
bemessen  werden,  und  dies  gilt  auch  von  der  Militär-Rechtspflege,  soweit
  es  ohne  Gefährdung  der  Rechtsgrundsätze  zulässig  ist.¹)

Im  Frieden  soll  der  Krieg  vorbereitet  werden,  der  Soldat  muss
im  Frieden  für  den  Krieg  geschult  werden,  er  darf  nicht,  zur  Feigheit,
sondern  soll  zur  Tapferkeit  erzogen  werden,  weshalb  auch  mit  Recht
nach  dem  neuesten  Militär-Strafgesetz,  nämlich  dem  des  deutschen
Reiches,  das  Vergehen  der  Feigheit  auch  im  Frieden  begangen  werden
kann.  Ähnlich  verhält  es  sich  mit  dem  Waffenrechte  des  Soldaten.  Die
Waffe  ist  das  Werkzeug  des  Soldaten,  wie  die  Hacke,  der  Hammer,
der  Hobel  Werkzeuge  der  Professionisten  sind.  Der  Soldat  führt  die
Waffe  zum  Schutze  des  Thrones  gegen  äußere  und  innere  Feinde,  und
die  Waffe  zu  tragen,  ist  stets  die  Ehre  des  Soldaten.  Die  Pflicht  und
hiemit  das  Recht  des  Waffengebrauches  wird  daher  im  Kriege,  wenn
die  eigentliche  Aufgabe  an  den  Soldaten  herantritt,  stattfinden;  allein
auch  ım  Frieden  wird  der  Soldat  das  Recht  haben,  von  der  Waffe
Gebrauch  zu  machen,  wenn  es  sich  um  die  Erhaltung  wichtiger  Rechte
des  Staates  im  allgemeinen  oder  der  Armee  insbesondere  handelt.  Da
das  Recht  des  Waffengebrauches  dem  Soldaten  zur  Wahrung  höherer
Rechte  zusteht.  so  wird  das  Recht  und  die  Pflicht  des  Waffengebrauches
Hand  in  Hand  gehen.

Die  einzelnen  Fälle  der  Anwendung  der  Waffe  werden  sich  nach
dem  Gesagten  ergeben,  wenn  man  die  Bedingungen  des  Bestehens  der
Armee  und  die  Aufgaben,  welche  dieselbe  zu  erfüllen  hat,  betrachtet
und  sich  fragt,  wann  das  Waffenrecht  zur  Erfüllung  dieser  Bedingungen
oder  zur  Lösung  dieser  Aufgaben  nöthig  wird.

Die  erste  Voraussetzung  ist,  dass  die  Armee  aus  freien  Männern
besteht.  Der  Soldat  bleibt  Bürger,  auch  solange  er  unter  der  Fahne
dient,  weshalb  ihm  zu  Wahrung  seiner  Rechte  die  Nothwehr  zusteht
(Anwendung  der  Waffe  im  Falle  der  Nothwehr).

¹)  Stein,  „Die  Lehre  von:  Heerwesen“,  S.  33.

Danzelmaier,  Militärrechtl.  Abhandlungen.  2