Familienrat
E-1869
1871
1872
1873
1874
8 Für die nach den
14
der ehelichen Mutter des Mündels
benannt oder von dem F. oder nach
8§1864 von dem Vorsitzenden ausgewählt
ist.
§88 1858.
1861, 1863, 1866 zulässigen Anordnungen
des Vaters oder der Mutter
gelten die Vorschriften des 8 1777.
Die Anordnungen des Vaters gehen
den Anordnungen der Mutter vor.
Niemand ist verpflichtet, das Amt
eines Mitgliedes des F. zu übernehmen.
Die Mitglieder des F. werden von
dem Vorsitzenden durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung
des Amtes bestellt. Die Verpflichtung
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt
erfolgen.
Bei der Bestellung eines Mitgliedes
des F. kann die Entlassung für den
Fall vorbehalten werden, daß ein
bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht
eintritt.
Der F. hat die Rechte und Pflichten
Die
des Vormunyschaftsgerichts.
Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden
ob.
Die Mitglieder des F. können ihr
Amt nur persönlich ausüben. Sie
sind in gleicher Weise verantwortlich
wie der Vormundschaftsrichter.
Der F. wird von dem Vorsitzenden
einberufen. Die Einberufung hat zu
erfolgen, wenn zwei Mitglieder, der
Vormund oder der Gegenvormund sie
beantragen oder wenn das Interesse des
Mündels sie erfordert. Die Mitglieder
können mündlich oder schriftlich eingeladen
werden.
Zur Beschlußfähigkeit des F. ist die
Anwesenheit des Vorsitzenden und
mindestens zweier Mitglieder erforderlich.
Der F. faßt seine Beschlüsse nach
der Mehrheit der Stimmen der An-1859.
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1
14
l
8
1875
1876
1877
1878
1879
Familienrat
wesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das
Interesse des Mündels zu dem Interesse
eines Mitglieds in erheblichem
Gegensatze, so ist das Mitglied von
der Teilnahme an der Beschlußfassung
ausgeschlossen. Über die Ausschließung
entscheidet der Vorsitzende.
Ein Mitglied des F., das ohne genügende
Entschuldigung der Einberufung
nicht Folge leistet, oder die
rechtzeitige Anzeige seiner Verhinderung
unterläßt oder sich der Teilnahme an
der Beschlußfassung enthält, ist von
dem Vorsitzenden in die dadurch verursachten
Kosten zu verurteilen.
Der Vorsitzende kann gegen das
Mitglied eine Ordnungsstrafe bis zu
einhundert Mark verhängen.
Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung,
so sind die getroffenen
Verfügungen aufzuheben.
Wird ein sofortiges Einschreiten nötig,
so hat der Vorsitzende die erforderlichen
Anordnungen zu treffen, den
F. einzuberufen, ihn von den Anordnungen
in Kenntnis zu setzen und
einen Beschluß über die etwa weiter
erforderlichen Maßregeln herbeizuführen.
Die Mitglieder des F. können von
dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen
verlangen; der Betrag der Auslagen
wird von dem Vorsitzenden festgesetzt.
Das Amt eines Mitglieds des F.
endigt aus denselben Gründen, aus
denen nach den §8 1885, 1886,
1889 das Amt eines Vormundes
endigt.
Ein Mitglied kann gegen seinen
Willen nur durch das dem Vormundschaftsgericht
im Instanzenzuge
vorgeordnete Gericht entlassen werden.
Das Vormundschaftsgericht hat den
J. aufzuheben, wenn es in der zur