Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Familienrat

E-1869



1871

1872

1873

1874

8  Für  die  nach  den

14

der  ehelichen  Mutter  des  Mündels

benannt  oder  von  dem  F.  oder  nach
8§1864  von  dem  Vorsitzenden  ausgewählt
  ist.
§88  1858.
1861,  1863,  1866  zulässigen  Anordnungen
  des  Vaters  oder  der  Mutter
gelten  die  Vorschriften  des  8  1777.
Die  Anordnungen  des  Vaters  gehen
den  Anordnungen  der  Mutter  vor.
Niemand  ist  verpflichtet,  das  Amt
eines  Mitgliedes  des  F.  zu  übernehmen.

Die  Mitglieder  des  F.  werden  von
dem  Vorsitzenden  durch  Verpflichtung
zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
des  Amtes  bestellt.  Die  Verpflichtung
soll  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt
erfolgen.
Bei  der  Bestellung  eines  Mitgliedes
des  F.  kann  die  Entlassung  für  den
Fall  vorbehalten  werden,  daß  ein
bestimmtes  Ereignis  eintritt  oder  nicht
eintritt.

Der  F.  hat  die  Rechte  und  Pflichten
Die

des  Vormunyschaftsgerichts.
Leitung  der  Geschäfte  liegt  dem  Vorsitzenden
  ob.

Die  Mitglieder  des  F.  können  ihr

Amt  nur  persönlich  ausüben.  Sie
sind  in  gleicher  Weise  verantwortlich
wie  der  Vormundschaftsrichter.
Der  F.  wird  von  dem  Vorsitzenden
einberufen.  Die  Einberufung  hat  zu
erfolgen,  wenn  zwei  Mitglieder,  der
Vormund  oder  der  Gegenvormund  sie
beantragen  oder  wenn  das  Interesse  des
Mündels  sie  erfordert.  Die  Mitglieder
können  mündlich  oder  schriftlich  eingeladen
  werden.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  F.  ist  die

Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und
mindestens  zweier  Mitglieder  erforderlich.


Der  F.  faßt  seine  Beschlüsse  nach
der  Mehrheit  der  Stimmen  der  An-1859.

  3

1
14
l

 

8

1875

1876

1877

1878

1879

Familienrat

wesenden.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Steht  in  einer  Angelegenheit  das

Interesse  des  Mündels  zu  dem  Interesse
  eines  Mitglieds  in  erheblichem
Gegensatze,  so  ist  das  Mitglied  von
der  Teilnahme  an  der  Beschlußfassung
ausgeschlossen.  Über  die  Ausschließung
entscheidet  der  Vorsitzende.
Ein  Mitglied  des  F.,  das  ohne  genügende
  Entschuldigung  der  Einberufung
  nicht  Folge  leistet,  oder  die
rechtzeitige  Anzeige  seiner  Verhinderung
unterläßt  oder  sich  der  Teilnahme  an
der  Beschlußfassung  enthält,  ist  von
dem  Vorsitzenden  in  die  dadurch  verursachten
  Kosten  zu  verurteilen.

Der  Vorsitzende  kann  gegen  das
Mitglied  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
einhundert  Mark  verhängen.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,
  so  sind  die  getroffenen
Verfügungen  aufzuheben.

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  nötig,
so  hat  der  Vorsitzende  die  erforderlichen
  Anordnungen  zu  treffen,  den
F.  einzuberufen,  ihn  von  den  Anordnungen
  in  Kenntnis  zu  setzen  und
einen  Beschluß  über  die  etwa  weiter
erforderlichen  Maßregeln  herbeizuführen.


Die  Mitglieder  des  F.  können  von
dem  Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen
verlangen;  der  Betrag  der  Auslagen
wird  von  dem  Vorsitzenden  festgesetzt.
Das  Amt  eines  Mitglieds  des  F.
endigt  aus  denselben  Gründen,  aus
denen  nach  den  §8  1885,  1886,
1889  das  Amt  eines  Vormundes
endigt.

Ein  Mitglied  kann  gegen  seinen
Willen  nur  durch  das  dem  Vormundschaftsgericht
  im  Instanzenzuge
vorgeordnete  Gericht  entlassen  werden.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  den
J.  aufzuheben,  wenn  es  in  der  zur