Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

—  208  —
80.
Ministerialerlaß

vom  27.  Januar  1916.

Zur  Ausführung  des  Höchsten  Erlasses  vom  27.  Januar  1916,
betreffend  die  Löschung  von  Strafvermerken  in  den  Strafregistern
und  polizeilichen  Listen  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Die  Ausführung  des  Höchsten  Erlasses  liegt,  soweit  das
Strafregister  in  Betracht  kommt,  dem  Registerführer  ob.  Bei  Zweifeln
  hat  er  die  Entscheidung  des  Staatsanwalts  einzuholen.

2.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  alle  Strafnachrichten  und
Straflisten  alsbald  darauf  durchgesehen  werden,  ob  auf  ihnen  nach
den  Bestimmungen  des  Hoöchsten  Erlasses  Löschungen  vorzunehmen
sind,  vielmehr  genügt  es,  wenn  diese  Prüfung  für  jede  Strafnachricht
  und  Strafliste  bewirkt  wird,  sobald  das  Blatt  aus  anderem
Anlasse  gebraucht  wird.  Spätestens  ist  mithin  jedes  Blatt  durchzusehen,
  unmittelbar  vor  Erteilung  einer  Auskunft  auf  Grund
dieses  Blattes  oder  bei  Gelegenheit  der  nach  Nr.  18  der  Anweisung
vom  30.  September  1896  alle  2  Jahre  vorzunehmenden  Durchsicht
der  Registerfächer.  Sobald  der  Registerführer  eine  Strafnachricht
oder  eine  Strafliste  geprüft  hat,  hat  er  dies  durch  einen  kurzen
Vermerk  in  der  rechten  oberen  Ecke  des  Blattes  kenntlich  zu  machen.

I.

1.  Der  Hoöchste  Erlaß  bezieht  sich  auf  die  von  schaumburglippischen
  Gerichten  und  Polizeibehörden  verhängten  Strafen.  Falls
für  die  von  außerschaumburg-lippischen  Gerichten  usw.  erkannten
Strafen  ähnliche  Erlasse  ergehen  sollten,  werden  besondere  Bestimmungen
  getroffen  werden.

Ob  die  Voraussetzungen  des  Höchsten  Erlasses  im  Einzelfalle
  vorliegen,  ist  vom  Registerführer  lediglich  nach  dem  Inhalte