Zweiter Teil. Verfahren. § 469. 475
sie nicht zu den baren Auslagen im Sinne der Ziffer 2 V der
Anlage 8 zur Fr BV. (in der Marine § 120 I der FrBV.) zählen,
bei den beteiligten Ausgabekapiteln des Militäretats (34 und 25)
(in der Marine: K. 58 A. 1, 2) zu verrechnen. Der Verrech-
nungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder
eines richterlichen Militärjustizbeamten über Lag und Stunde
der Entlassung aus dem Termine mitzuteilen.
2. Die Berechnung der Zeugen= usw. Gebühren wird schon
vor der Verhandlung entworfen und vorbereitet; sie wird
festgestellt im Ermittelungsververfahren durch den
Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung
der Standgerichte durch den Gerichtsoffizier, in
derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte durch
den die Verhandlung führenden Militärjustizbe-
amten.“)
*) Vgl. § 205 A. la. Der Gerichtsherr wirkt also bei Fest-
stellung der Zeugen roühren usw. nicht mit, soweit das Heer
in Frage kommt. Die Kaiserliche Marine hat neuerdings im
MVB. von 1903 Nr. 258 nachstehende Ausführungsbestimmungen
erlassen:
Berlin, den 3. August 1903.
Die am 26. März 1900 zu § 469 Absatz 1 der
„Militärstrafgerichtsordnung"
unter Nr. 2 erlassene Ausführungsbestimmung (Marine-
verordnungsblatt von 1900 Seite 91) wird aufgehoben
und durch nachstehende Bestimmung ersetzt:
Die Gebühren der nicht zu den aktiven Militärper-
sonen gehörenden Feugzen und Sachverständigen (ver-
gleiche §5 205, 208 Militärstrafgerichtsordnung) sind
möglichst sofort nach Entlassung der betreffenden Zeugen
(Sachverständigen) an EW zu zahlen. Die An-
weisung zur Zahlung erteilt, falls der Zeuge (Sachver-
ständige) vor einem erkennenden Gerichte vernommen
ist oder vernommen werden sollte, der Vertreter der
Anklage, in den übrigen Fällen derzenige richterliche
Beamte (Gerichtsoffizier), vor welchem die Vernehmung
stattgefunden hat oder stattfinden sollte. In zweifel-
haften Fällen sind vor Anweisung der Gebühren die
zur Klarstellung erforderlichen Erkundigungen einzu-
ziehen, sowie Nachweise über boa. Erwerbsversäumnis,
Auslagen für Stellvertretung usw. einzufordern.
Zur Erleichterung der sofortigen Zahlung ist die