Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Art.  14.

Sollte  die  Anstalt  durch  Brand  oder  sonstigen  Zufall  zerstört  werden,  so  werden
ũber  die  daun  eiutretenden  Rechtsverhältnisse  die  contrahirenden  Staatsregierungen  sich
verständigen.

Art.  1

5.

Gegenwärtiger  Vertrag  kann  vor  dem  31.  December  1890  nicht  gekündigt  werden.

Die  Kündigung  des  Vertrags  zu  oder  nach  dieser  Zeit  von  Seiten  auch  nur  einer
der  betheiligten  Regierungen  bewirkt  die  Auflösung  des  ganzen  Vertragsverhältnisses.

Erfolgt  eine  Kündigung  mit  oder  nach  dem  31.  December  1890,  so  tritt  die  Auflösung
  des  Vertrags  mit  dem  31.  December  des  auf  die  Kündigung.  folgenden  dritten
Kalenderjahres  ein.

Mit  der  Auflösung  des  Vertrags  geht  die  Pflicht  zur  Zahlung  der  Gehalte,  Pensionen
und  Dioepositionsgehalte  auf  das  Herzogthum  S.  Meiningen  über.

Art.  16.

Gegenmwärtiger  Vertrag  soll  den  betheiligten  hohen  Regierungen  zur  Ratifikation
vorgelegt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationen  auf  dem  Korrespondenzwege  bewirkt
werden.

Gegenwärtiger  Vertrag  ist  in  vier  gleichlautenden  Exemplaren  ausgefertigt  und
unterschrieben  worden.

Jena,  den  6.  Juli  1877.

(I.  S.)  Moritz  Kun  tp

(L.  S.)  Dr.  Friedri

(I.  S.)  Heinrich  Worsd  —  Lorenz.
(L.  S.)  Max  von  Bläödau.