Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  72.  907

senkrecht  zur  Flußrichtung  genommen  sein  und  müssen  nötigenfalls  über  das  ganze  Überschwemmungsgebiet
  reichen;  ihre  Richtung  ist  in  den  Lageplänen  einzuzeichnen.

8  90.

Als  Maßstab  der  Grundrisse,  Aufrisse  und  Schnitte  ist  in  der  Regel  1:  100  zu  wählen.  Grundrisse,
Aus  den  Plänen  sollen  die  nötigen  Einzelheiten  der  Anlage,  die  Ausmaße  und  das  Bau—  gufaise
material  der  einzelnen  Bestandteile  der  Anlage,  ihre  Höhenlage  über  oder  unter  dem  gewählten  "
Festpunkt  zu  entnehmen  sein.

Besondere  Einzelpläne  im  Maßstabe  1:  10  oder  größer  sind  erforderlich  für  die  Darstellung
  besonders  wichtiger  Bauteile,  so  namentlich  für  Bewegungsmechanismen  und  ähnliches.
Mit  hervortretenden  Farben  sollen  bloß  Schnittflächen  der  Bauteile  behandelt  werden,  um
aus  ihnen  das  zum  Aufbau  gewählte  Baumaterial  ersehen  zu  können.  (Mauerwerk:  karminrot,
  Beton:  graublau,  Holz:  braun,  Eisen:  tiefblau;  die  lichtblaue  Farbe  ist  für  Darstellung
  des  Wassers,  die  schwarze  für  Darstellung  des  bestehenden  Zustandes  bestimmt).  Im
übrigen  soll  die  Behandlung  der  Pläne  möglichst  einfach  sein;  von  Darstellung  des  Nebensächlichen
  soll  abgesehen  werden.

§  91.

In  den  Plänen  müssen  alle  wesentlichen  Ausmaße  der  Anlage  und  ihrer  Bestandteile  Ausmaße.
mit  deutlichen,  nicht  zu  kleinen  Ziffern  eingetragen  werden.  Insbesondere  gilt  dies  von
denjenigen  Maßen,  welche  auf  den  Verbrauch  des  Wassers,  die  Höhenlage  des  Ober=  oder
Unterwassers  einer  Stau=  oder  Triebwerksanlage,  die  Größe  des  Motors  sich  beziehen.  Um
kleinliche  Streitigkeiten  zu  vermeiden,  sind  alle  Maße,  welche  man  mit  einer  Genauigkeit  von
Bruchteilen  von  Zentimetern  zu  messen  pflegt,  bloß  auf  Zentimeter  genau  anzugeben.  Aus
demselben  Grunde  sind  Längenmaße,  welche  man  mit  einer  Genauigkeit  von  Bruchteilen  von
Dezimetern  zu  messen  pflegt,  bloß  auf  Dezimeter  genau  anzugeben.  Damit  wird  zugestanden,
daß  die  letzte  Ziffer  dieser  Zahlen  in  den  Grenzen  von  ½  ihrer  Einheit  auf=  oder  abwärts
schwanken  kann.

§  92.

Die  Beschreibung  soll  sich  auf  die  eingereichten  Pläne  stützen  und  deshalb  grundsätzlich  Beschreibung.
nur  über  solche  Punkte  Aufschluß  erteilen,  welche  in  den  Plänen  nicht  dargestellt  sind  oder
ihrer  Natur  nach  nicht  dargestellt  werden  können.  Je  vollständiger  die  Pläne  ausgearbeitet
sind,  desto  knapper  kann  die  Beschreibung  gehalten  werden.

Sie  soll  sich  über  den  Zweck  der  Anlage,  über  die  bei  und  längs  der  Anlage  bestehenden
wasserwirtschaftlichen  und  kulturellen  Verhältnisse,  über  die  voraussichtlich  eintretenden  Anderungen
derselben,  über  die  Zeit  der  geplanten  Ausführung  u.  s.  w.  aussprechen.  Der-  Trlreibung