Einleitung. B. Charakter und Inhalt des bürgerlichen Gesetzbuchs. 83
Die Paragraphen sind von Stahl gearbeitet: schneidig und doch biegsam.
Jedes Wort hat seinen bestimmten Sinn. Jedes Wort kann und muß erwogen
werden. Fast jeder Ausdruck ist ein Kunstausdruck. Die Sprache des bürger-
lichen Gesetzbuchs muß erst erlernt werden. Aber hat man sie begriffen, So
hört man einen hellen, klaren Klang.
Auf diesem Instrumente spielen kann nicht jedermann. Volkstümlich in
der Form ist das Gesetzbuch nicht. Das hätte die Genauigkeit und Kraft der
Darstellung beeinträchtigt. Für ein neuzeitliches Gesetz muß es genügen, wenn
es volkstümlich ist nach seinem Inhalte, wenn es (und das tut das bürgerliche
Gesetzbuch) den Geist der Zeit in seinem Innern trägt. Die Wissenschaft hat
unser Recht zu einem abstrakten Recht gemacht. Nur so vermag es das Ganze
des Lebens zu beherrschen. So mußte auch das bürgerliche Gesetzbuch ein ab-
straktes Gesetzbuch werden. Seine Paragraphen handeln von abstrakten Fällen
und reden in abstrakten Begriffen. Das bürgerliche Gesetzbuch ist noch ab-
strakter, als je ein Gesetzbuch war. Es ist darum noch schwieriger für den
Unverständigen, reicher für den Verständigen.
Das Eigentümliche der Darstellungsweise des bürgerlichen Gesetzbuches
ist aber nicht die abstrakte Art. Diese Art, wenngleich sie hier noch gesteigert
erscheint, teilt das bürgerliche Gesetzbuch schließlich mit allen neueren Gesetz-
büchern. Das Neue, was das bürgerliche Gesetzbuch für sich allein hat, und
wodurch es zugleich so besonders schwerzüngig und so besonders mächtig wird,
ist der straffe Gesamtzusammenhang aller seiner Paragraphen. Noch nie
ist ein Gesetzbuch so einheitlich gedacht worden. Das Ganze hat einige wenige,
alles beherrschende große Leitmotive. Nur wer diese Grundtöne vernommen
hat, kann das Einzelne verstehen. Für das Erfassen jeder Vorschrift ist es not-
wendig, daß man zugleich aller anderen Rechtssätze sich bewußt sei, um
deren Miteingreifen zu erwägen. Das wird vom bürgerlichen Gesetzbuch ge-
fordert. Darum ist das Gesetzbuch so oft mit Absicht schweigsam. Es ver-
langt, daß man den Gesamtzusammenhang seines Inhalts erfasse. Es hat jede
Vorschrift im Gesamtzusammenhange des Ganzen gewollt. Es will darum, daß
niemals der einzelne Paragraph, sondern, wie man sich ausdrücken darf, immer
das ganze Gesetzbuch auf den Einzelfall angewandt werde.
Die Grundgedanken, welche den Gesamtzusammenhang bestimmen, spricht
aber das Gesetzbuch selbst nicht aus. Gerade über die grundlegenden Rechts-
begriffe schweigt es und will es schweigen. Darin liegt die Freierklärung von
Wissenschaft und Praxis.
Das unausgesprochene, hinter den Paragraphen verborgene und doch in
ihnen enthaltene Recht ist das Machtgebiet der Wissenschaft. Von diesem
Punkt aus wird und soll sie die Welt des Gesetzbuches bewegen. Der geschrie-
bene Buchstabe des Gesetzes als solcher ist tot. Er ist unveränderlich, er ist
von gestern, er ist außerstande, das mit uns geborene Recht zum Ausdruck
zu bringen. Er bedeutet das ‚alte Gesetz von Venedig‘‘, das unter Umständen
im Laufe der Zeit aus Wohltat in Plage, aus Sinn in Unsinn sich verwandelt.
Das Leben verlangt das lebendige Recht, das Recht von heute, das ununter-
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