System des bürgerlichen Rechts. 85
das Schuldrecht von den Forderungsrechten, das Sachenrecht vom Eigentum
und den das Eigentum belastenden dinglichen Rechten. Hier liegt der eigent-
liche Schwerpunkt des Privatrechts: im Schuldrecht und Sachenrecht ist das
Verkehrsrecht des bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten.
Den Vermögensrechten stehen (im vierten und fünften Buch) die personen-
rechtlich gearteten Rechte, d.h. diejenigen Privatrechte gegenüber, die dem
einzelnen nicht als solchem, sondern in seiner Eigenschaft als Glied einer recht-
lichen Gemeinschaft zuständig sind. Die personenrechtlichen Rechte hängen
darum an bestimmten Eigenschaften der Person (z. B. der Eigenschaft als Ehe-
mann) und sind der Geltendmachung dieser Eigenschaft zu dienen bestimmt.
Die personenrechtlichen Rechte können güterrechtlicher Art sein und damit
Vermögenswert besitzen (z. B. das Nutznießungsrecht des Ehemanns am ein-
gebrachten Frauengut), sind aber doch niemals Vermögensrechte, wenn und
weil sie lediglich kraft einer bestimmten persönlichen Eigenschaft und nicht
kraft eines jedermann zugänglichen verkehrsmäßigen Tatbestands zuständig sind.
Das Eigentümliche der personenrechtlichen Rechte ist demgemäß ihre Un-
verfügbarkeit. Darin beruht ihr Gegensatz zu den Vermögensrechten. Die
Vermögensrechte sind ein Gegenstand willkürlicher Begründung, Veräußerung,
Belastung. Sie werden verkehrsmäßig erworben, übertragen, aufgegeben. Sie
stellen freies Vermögen im vollen Sinne des Wortes dar. Die Rechte personen-
rechtlicher Art aber sind gebundene Rechte. Sie können, auch wenn sie güter-
rechtliche Bedeutung haben, niemals einen Gegenstand des Verkehrs bilden.
Der Ehemann kann nicht bloß seine ehemännliche Gewalt, sondern ebenso
auch seine ehemännliche Nutznießung am Frauengut niemals veräußern, noch
verpfänden, noch können diese Rechte von der Zwangsvollstreckung in sein
Vermögen ergriffen werden. Die personenrechtlichen Rechte stehen außer-
halb des Verkehrs und darum außerhalb des Vermögens im Rechtssinne.
Die personenrechtlichen Rechte sind darum von der Zahl der ‚Gegenstände‘
im Sinne des bürgerlichen Rechts (d.h. der Vermögensgegenstände) ausge-
schlossen.
Von den personenrechtlichen Rechten handeln die Rechtssätze des Fa-
milienrechts und des Erbrechts (das vierte und das fünfte Buch). Das Familien-
recht regelt die persönlichen und die güterrechtlichen Wirkungen der Familien-
verhältnisse (der Ehe, des Eiternverhältnisses, der Vormundschaft) unter
Lebenden, das Erbrecht die güterrechtlichen Wirkungen der Familienverhält-
nisse von Todes wegen. Das Erbrecht bestimmt die Wirkung des Familien-
verbandes auf den Nachlaß (die gesetzliche Erbfolge der Verwandten und des-
Ehegatten), sowie die Macht des Erblassers, diese Wirkung durch Verfügung
von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) auszuschließen. Auch das Erbrecht
ist ein Teil des Familiengüterrechts, d. h. des Personenrechts.
So zerfällt das System des im bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Privat-
rechts außer dem allgemeinen Teil, der die grundlegenden Rechtssätze für das
ganze Privatrecht bringt, in zwei große Glieder: einerseits das Vermögensrecht
(Schuldrecht und Sachenrecht), anderseits das Recht der personenrechtlichen