Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

VORWORT ZUR ZWEITEN AUFLAGE. 
An zusammenfassenden Darstellungen des heute geltenden Rechts ist in 
der deutschen Literatur zum mindesten kein Mangel. Wenn der Band ‚Syste- 
matische Rechtswissenschaft‘‘ unseres Enzyklopädiewerkes gleichwohl bereits 
so kurze Zeit nach seinem ersten Erscheinen hier in neuer Auflage vor die 
Öffentlichkeit treten kann, so hat er diesen Erfolg nicht zuletzt dem Umstande 
zu verdanken, daß in ihm nach dem Urteil der Fachkritik die Fundamental- 
forderung des Programms der „Kultur der Gegenwart‘, aus der Fülle der 
wissenschaftlichen Einzelerscheinungen überall die großen leitenden Ideen in 
den Vordergrund der Betrachtung gerückt zu sehen, in besonders hohem Maße 
verwirklicht worden ist. 
Diesem Ziele noch näher zu kommen, hat es die neue Ausgabe an Be- 
mühungen nicht fehlen lassen. Dennoch wird auch bei dem vorliegenden 
Bande für spätere Auflagen genügend zu tun bleiben. Auf zwei Punkte möchte 
ich dabei schon heute das Augenmerk lenken. Noch immer zeigt sich auch 
in der neuen Ausgabe der Umkreis der Betrachtung vielfach allzu eng auf den 
Geltungsbereich des deutschen Rechts beschränkt; namentlich die das Staats- 
recht behandelnde knapp bemessene Skizze Labands läßt den Wunsch rege 
werden, von derselben Meisterhand in den künftigen Auflagen eine ergänzende 
Darstellung des Staatsrechts der wichtigsten anderen Kulturvölker zu erhalten. 
Und zweitens. Wenn diese Systematik des heutigen Rechts auch der Natur 
unseres Gesamtwerkes entsprechend auf die großen zentralen Disziplinen der 
Jurisprudenz den Hauptnachdruck legen muß, so wird sie doch andererseits 
in Zukunft nicht länger an der Tatsache vorbeigehen dürfen, daß mit der 
zunehmenden Sozialisierung der modernen Gesellschaft und mit der steten 
Steigerung des internationalen Verkehrs eine Anzahl von Rechtswissenschafts- 
gebieten, die ehedem rein peripheren Charakter trugen, dem Brennpunkt des 
öffentlichen Interesses so viel näher gekommen sind, daß sie fortan auch im 
Rahmen unseres Systems auf eine Sonderbehandlung Anspruch erheben dürfen. 
Bei der verhältnismäßig kurzen Frist, innerhalb der die neue Ausgabe fertig- 
gestellt werden mußte, war die Forderung diesmal nicht mehr zu erfüllen. 
Aber die künftigen Auflagen werden mit ihr auf alle Fälle zu rechnen haben, 
und dann wird auch das Versicherungsrecht, das in dieser zweiten Ausgabe 
leider nicht mit einem besonderen Artikel vertreten ist, den seiner Bedeutung 
für das moderne Kulturleben entsprechenden Platz erhalten. 
PAUL HINNEBERG.
	        
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