System des bürgerlichen Rechts. B. Das Recht der Schuldverhältnisse. os
V. Der Kauf. Die wichtigsten gegenseitigen Schuldverträge des bürger-
lichen Gesetzbuchs sind der Kauf, die Miete, der Dienstvertrag, der Werk-
vertrag. Auch der Gesellschaftsvertrag würde zu nennen sein, wenn nicht die
vornehmsten Fälle des Gesellschaftsverhältnisses (die Handelsgesellschaften)
ihre Regelung außerhalb des bürgerlichen Gesetzbuchs (im Handelsgesetzbuch
und seinen Nebengesetzen) gefunden hätten.
Der Kauf ist das bedeutsamste Austauschgeschäft des geldwirtschaftlichen
Lebens. Der Kauf ist der Vertrag über Leistung einer Ware gegen Preis. Ware
kann jeder veräußerungsfähige Gegenstand (Sachen und Rechte) sein. Der
wichtigste Fall ist der Sachkauf.
Der Sachverkäufer schuldet dem Käufer Übergabe der Sache und Ver-
schaffung des Eigentums. Auch eine fremde Sache kann gültig verkauft wer-
den; der Verkäufer haftet wegen Mangels am Recht für Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, wenn er das Eigentum nicht verschaffen kann. Auch
für (dem Käufer ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannte) Mängel der Sache
wird gehaftet, aber (falls nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwieg)
nicht nach den Rechtssätzen von der Nichterfüllung, sondern nur nach den
Rechtssätzen von dem kurz verjährenden Mängelanspruch: der Käufer kann
wegen Sachmangels Wandlung, d.h. Rückgängigmachung des Kaufs, oder
Minderung, d.h. Minderung des Preises nach Verhältnis der durch den Mangel
bewirkten Wertminderung verlangen.
Geht die verkaufte Sache vor der Übergabe durch Zufall unter, so werden
beide Teile frei (während nach römischem Recht der Käufer trotzdem den Preis
bezahlen mußte). In diesem Sinne trägt nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
der Verkäufer die Gefahr der Sache. Nur wenn der Käufer selbst den Unter-
gang der Sache verschuldet hatte bzw. im Annahmeverzug war, oder wenn
der Verkäufer (bei dem in der Regel der Erfüllungsort für die Leistung der
Ware ist) auf Verlangen des Käufers die Sache zum Transport nach einem
anderen Orte verschickt hatte, hat der Käufer die Gefahr, d. h. er muß trotz
Untergangs der Sache (auch bei zufälligem Untergange während des Annahme-
verzugs bzw. während des Transports) den vollen Kaufpreis zahlen. Falls der
Verkäufer seinerseits den Untergang verschuldete, bleibt die volle verkäufe-
rische Haftung: der Verkäufer bleibt gebunden, aber es steht beim Käufer, ob
er den Vertrag für kraftlos erklären oder ihn geltend machen und Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung vom Verkäufer fordern will. Die Schadensersatz-
forderung des Käufers kann sich in solchem Fall auf Forderung des gegen-
wärtigen Wertunterschieds zwischen Leistung und Gegenleistung (Differenz)
beschränken.
Der Kauf kann Fixgeschäft sein,. d.h. es kann beredet sein, daß nur zu
einer bestimmten Zeit geleistet werden soll und kann. Wird nicht zur bestimmten
Zeit geleistet, so ist die vertragsmäßige Leistung, d. h. die Naturalerfüllung des
Kaufs, unmöglich geworden. Bei Säumnis des Verkäufers (der Marktpreis für
die zu liefernde Ware ist in der Zwischenzeit höher geworden, als der Vertrags-
preis) hat der Käufer, bei Säumnis des Käufers (der Marktpreis ist unter den
Kauf.
Mängelhaftung.
Gefahrtragung.
Fixgeschäft.