Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Verzug. 
106 RUDOLPH SOoHM: Bürgerliches Recht. 
Vertragspreis gesunken) hat der Verkäufer das Recht, den Kauf durch Rück- 
tritt zu entkräften (das wird nur selten geschehen), oder aber den Vertrag durch 
Schadensersatzforderung (Forderung der Differenz zwischen Vertragspreis und 
Marktpreis der Lieferungszeit) geltend zu machen. Insofern wirkt das Fix- 
geschäft als Differenzgeschäft. Ein echtes Differenzgeschäft liegt vor, wenn 
das Geschäft vertragsmäßig von vornherein in der erklärten Absicht geschlossen 
ist, daß die Ware nicht geliefert, sondern nur die Differenz von dem verlierenden 
Teil an den gewinnenden gezahlt werden soll. Ein solches Geschäft ist nach dem 
bürgerlichen Gesetzbuche als Spielvertrag nichtig. Aber auch der Fall des ein- 
fachen Fixgeschäfts, bei dem der Vertrag nicht auf die Differenz geschlossen 
(was selten ist), abet doch erkennbar, wenn auch nur nach der Absicht des 
einen Teils, um der Differenz willen, nicht um der Naturalerfüllung willen ein- 
gegangen wurde (esistz. B. klar, daß Käufer diese Ware nicht gebrauchen oder 
nicht bezahlen kann), soll nach dem bürgerlichen Gesetzbuche gleich dem echten 
Differenzgeschäft als Spielvertrag behandelt werden, d.h. nichtig sein. Nur, 
wenn beide Teile in das Handelsregister als Vollkaufleute eingetragen sind, ist 
nach dem Börsengesetze von 1908 das Börsentermingeschäft (Fixgeschäft) zu 
börsenmäßigen Bedingungen, mag es ein echtes oder ein unechtes Differenz- 
geschäft bedeuten, gültig (der Spieleinwand ist ausgeschlossen). Das Börsen- 
register, welches das alte Börsengesetz von 1896 eingeführt hatte, um die 
zu Börsentermingeschäften Berufenen von den Unberufenen zu unterscheiden, 
ist wieder abgeschafft und überhaupt die Wirkung auch des von einem Un- 
berufenen (nicht im Handelsregister Eingetragenen) geschlossenen Börsen- 
termingeschäfts durch das neue Börsengesetz von 1908 so geregelt, daß die 
Gesetzesvorschriften nicht mehr allzusehr von unehrlichen Spielern gemiß- 
braucht werden können. 
Nicht jedes Geschäft aber, in dem für die Leistung ein bestimmter Zeit- 
punkt gesetzt ist, bedeutet ein Fixgeschäft, weil in der Bestimmung eines Ter- 
mins nicht schon ohne weiteres die Vereinbarung liegt, daß nur zu diesem 
Termin solle geleistet werden können. So sind also die Verträge z. B. mit Hand- 
werkern, in denen der Handwerker pünktliche Leistung binnen gewisser Frist 
zusagt, als solche keine Fixgeschäfte. Bleibt die Leistung trotz der Zusage aus, 
so ist die vertragsmäßige Leistung trotzdem nicht unmöglich geworden; der 
Schuldner kommt lediglich mit seiner Leistung in Verzug (Voraussetzung des 
Verzugs ist in der Regel, daß die Leistung schuldhaft versäumt wird). Nach 
bisherigem Recht war dann, soweit nicht das Handelsrecht eingriff, der Gläu- 
biger darauf beschränkt, Schadensersatz wegen der (schuldhaften) Verzögerung 
der Leistung zu verlangen. Das Schuldverhältnis blieb in seinem Dasein un- 
berührt, und der Gläubiger hatte weiter auf die Leistung des Schuldners zu 
warten. Hier hat das bürgerliche Gesetzbuch eingegriffen und handelsrecht- 
liche Grundsätze in das bürgerliche Recht übernommen. Sobald der Schuldner 
im Verzug ist, kann der Gläubiger ihm eine Nachfrist von angemessener Dauer 
als letzte Frist für die verzögerte Leistung setzen. Verstreicht auch die Nach- 
frist vergeblich, so hat der Gläubiger das Recht, entweder Schadensersatz wegen
	        
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