II4 RupoLpH SOHM: Bürgerliches Recht.
schriften über die Fürsorgepflicht sind zwingender Natur. Sie können durch Ver-
einbarung nicht geändert oder ausgeschlossen werden. Um die Freiheit des
Dienstverpflichteten zu schützen, ist seine Vertragsfreiheit gemindert.
Höhere Dienste. Das Dienstverhältnis der höher Gebildeten, insbesondere der Lehrer, Er-
zieher, Privatbeamten, Gesellschafterinnen wird, falls ihre Erwerbstätigkeit
wesentlich in dem Dienstverhältnis aufgeht, durch den Satz geschützt, daß
Kündigung im Zweifel nur für den Schluß eines Kalendervierteljahrs und unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig ist. Für die
Regel ist sonst die Frist, nach der die Vergütung bemessen ist, auch die Kün-
digungsfrist. Wird ein dauerndes Dienstverhältnis gekündigt, so hat der Dienst-
berechtigte dem Verpflichteten angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen
Dienstverhältnisses zu gewähren. Bei Beendigung des dauernden Dienstverhält-
nisses kann der Verpflichtete ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis
und dessen Dauer fordern; nur auf Verlangen des Verpflichteten ist das Zeugnis
auch auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken.
Geschäfts- Auch die Besorgung von Geschäften, z.B. Einkauf oder Verkauf von
Desorgune- Waren, kann Gegenstand eines Dienstvertrags sein. Der Vertrag über unent-
geltliche Geschäftsbesorgung ist nach dem bürgerlichen Gesetzbuche ein Auf-
trag, der Vertrag über entgeltliche Geschäftsbesorgung aber (z. B. das Kom-
missionsgeschäft des gewerblichen Kommissionärs) ein Dienstvertrag. Für den
auf Geschäftsbesorgung gerichteten Dienstvertrag gelten, soweit die Dienst-
verpflichtung (die Geschäftsbesorgung) in Frage steht, die Rechtssätze vom
Auftrage; soweit es sich um das Recht auf Vergütung handelt, die Rechtssätze
vom Dienstvertrage.
Immer wieder erhellt der unermeßliche Umfang des von dem Dienstvertrag
beherrschten Gebiets. Aber trotz der Spannweite, die hier den Rechtssätzen zu
geben war, hat das bürgerliche Gesetzbuch es verstanden, in seinem Recht vom
Dienstvertrage ein Werk aufzuführen, das größte Raumverhältnisse mit Kraft
des Aufbaus verbindet. Das Recht des bürgerlichen Gesetzbuchs vom Dienst-
vertrage, von den sozialen Gedanken der Gegenwart durchleuchtet, kommt
einer mächtigen lichten Halle gleich, im Glas- und Eisenstil der Neuzeit.
Gegensatz von VIII. Der Werkvertrag. Das Recht vom Werkvertrage erscheint als
an Ergänzung des Rechts vom Dienstvertrage. Werkvertrag ist der Vertrag über
entgeltliche Leistung eines Arbeitserfolges. Im Dienstvertrag handelt es sich
um die Leistung von Arbeitskraft: die Arbeit als solche soll vergütet werden,
auch wenn der erwünschte Erfolg ausbleibt. Der Arzt fordert sein Honorar,
auch wenn der Kranke stirbt, der Rechtsanwalt seine Gebühren, auch wenn
der Prozeß verloren geht, der Arbeiter seinen Lohn, auch wenn das vom Arbeits-
herrn unternommene Werk mißlingen sollte. Daher die beim Dienstvertrage
häufige Form des Zeitlohns. Aber die Vergütung kann natürlich auch in anderer
Weise bestimmt sein. So kann auch der Dienstvertrag auf Stücklohn (Akkord-
arbeit) geschlossen werden, so daß der Arbeiter ohne Rücksicht auf die Arbeits-
zeit nach Maßgabe des hergestellten Erfolges bezahlt wird. Es besteht dennoch