Legitimation des
Eingetragenen.
122 RUDOLPH SoHM: Bürgerliches Recht,
ein eingetragenes Recht niemals imstande, einen rechtswirksamen guten Glau-
ben darzustellen. Aus diesem Grunde ist auch derjenige, der kraft Gesetzes
einen Rechtserwerb ohne Eintragung gemacht hat, an der Eintragung seines
Erwerbs interessiert. Er verschafft dadurch seinem Rechte den Schutz des
Grundbuchs. Ohne Eintragung kann sein Recht durch Erwerb eines gut-
gläubigen Dritten vernichtet werden. Es besteht für ihn ein mittelbarer Ein-
tragungszwang. Will er seines Rechtes sicher sein, so muß er es ins Grundbuch
eintragen lassen.
Durch den Eintragungszwang, den unmittelbaren und den mittelbaren,
wird die Richtigkeit des Grundbuchs angestrebt. Aber trotz alledem kann das
Grundbuch unrichtig sein. Es kann geschehen, daß eine gesetzliche Rechts-
änderung (z. B. infolge gütergemeinschaftlicher Ehe) nicht eingetragen wurde,
oder daß sie in unrichtiger Weise eingetragen ward, wenn z.B. ein falscher Erbe
die Eintragung als Eigentümer erlangt hat. Es kann ebenso geschehen, daß eine
verfügungsgeschäftliche Rechtsänderung trotz ihrer Eintragung infolge eines
Mangels an der Willenserklärung ungültig ist. So ist denn doch das Grundbuch
unzuverlässig und der Zweck, um dessen willen das ganze Grundbuchrecht ein-
geführt wurde, anscheinend nicht erreicht! Aber hier greift der oberste Grund-
satz des Grundbuchrechts, der Grundsatz des öffentlichen Glaubens des
Gruudbuchs (das sog. Publizitätsprinzip) ergänzend ein. Die Eintragung in
das Grundbuch wirkt als solche nicht die entsprechende Berechtigung des Ein-
getragenen. Aber sie legitimiert. Der im Grundbuch Eingetragene gilt zu-
gunsten des gutgläubigen Verkehrs, d. h. zugunsten dessen, dem die Unrichtig-
keit des Grundbuchs unbekannt ist, als der Berechtigte. Durch Verfügungs-
geschäft des Eingetragenen erwirbt der gutgläubige Dritte gemäß dem Ver-
fügungsgeschäft, auch wenn der Verfügende nicht berechtigt war. Er erwirbt
also z. B. das Eigentum durch Auflassung des zu Unrecht als Eigentümer ein-
getragenen falschen Erben. Für den gutgläubigen Verkehr gilt das Grundbuch
.schlechtweg als richtig. Für den gutgläubigen Erwerber ist der Inhalt des Grund-
Erbbaurecht.
buchs, trotz der Möglichkeit sachlicher Unrichtigkeit, dennoch unbedingt zu-
verlässig. Das Interesse des Verkehrs ist auf alle Fälle gesichert und damit
das Ziel des neuzeitlichen Grundbuchrechts erreicht worden.
V. Rechte an Grundstücken. Das vollkommenste Recht am Grund-
stück ist das Eigentum. Dem Eigentum stehen die das Grundstück belastenden
begrenzten Rechte gegenüber.
Die begrenzten Rechte sind zum Teil gleich dem Eigentum Nutzungs-
rechte, aber sie gewähren nicht die volle, sondern nur eine beschränkte Nutzung
des Sachkörpers. Begrenzte Nutzungsrechte sind die Dienstbarkeiten (ins-
besondere der Nießbrauch und die Grunddienstbarkeiten) und das Erbbau-
recht. Das letztere bedeutet das Recht, auf einem fremden Grundstück ein
Bauwerk, z. B. ein Gebäude, zu haben. Dem Erbbaurecht steht eine große
Rolle für die künftige Entwickelung unseres Bodenrechts in Aussicht. Es gibt
dem Bodeneigentümer, z. B. der Stadtgemeinde, die Möglichkeit, Grundstücke