System des bürgerlichen Rechts, C. Das Sachenrecht. 123
zu Errichtung von Gebäuden gegen terminliche Zinszahlung, also ohne das
Grundstück zu verkaufen, an Baulustige zu vergeben. Dadurch wird einerseits
auch dem minder Kapitalkräftigen die Erwerbung eines eigenen Hauses, wenn
auch nicht auf immer, so doch auf eine lange Reihe von Jahren ermöglicht.
Andererseits bleibt der Gemeinde das Eigentum am Grund und Boden, so daß
nach Beendigung des Erbbaurechts die inzwischen etwa eingetretene Erhöhung
des Bodenwertes der Gemeinde und damit der Gesamtheit (durch deren Ent-
wickelung die Werterhöhung erzeugt wurde) anheim fällt. Die Vergebung zu
Erbbaurecht ist ein Mittel, um der Grundstücksspekulation und damit zugleich
dem Wohnungselend in den großen Städten einen Damm zu setzen.
Die übrigen begrenzten Rechte sind Verschaffungsrechte, d.h. sie sind auf
Macht über die Verwertung des Eigentums gerichtet. Das wichtigste Ver-
schaffungsrecht ist die Hypothek. Sie gibt dem Hypothekengläubiger das
Recht, durch Zwangsversteigerung des Grundstücks sich Befriedigung für eine
Forderung zu verschaffen. Sie gewährt eine bestimmte Rangstellung bei der
Verteilung des durch Zwangsversteigerung gewonnenen Grundstückserlöses. Eine
Nebenform der Hypothek ist die Grundschuld. Die letztere bedeutet das Recht,
sich schlechtweg, unabhängig von dem Dasein einer persönlichen Forderung
des Berechtigten, an bestimmter Rangstelle eine bestimmte Geldsumme aus
dem Grundstück zu verschaffen.
Die Hypothek ist im heutigen Verkehr die vornehmste Grundlage des Real-
kredits. Im bürgerlichen Gesetzbuche ist das Hypothekenrecht kunstvoll aus-
gestaltet worden. Die Rechtssätze von der Eigentümerhypothek sichern
den Eigentümer gegen ünbegründete Steigerung des Rangs und damit der
Rechte des nachstehenden Hypothekars. Die Rechtssätze von der Brief-
hypothek geben durch das Mittel des Hypothekenbriefs (eines die Hypothek
betreffenden amtlichen Auszuges aus dem Grundbuch) dem Hypothekenrecht
des Gläubigers Beweglichkeit, leichte Übertragbarkeit und damit Verwertbar-
keit im Verkehr.
In bezug auf die Hypothekenverhältnisse. soll das Grundbuch unbedingt
erschöpfend sein. Darum hat das bürgerliche Gesetzbuch alle gestzlichen
Hypotheken rücksichtslos beseitigt (wie schon oben bemerkt wurde, ist auch
den Bauhandwerkern eine gesetzliche Hypothek nicht gewährt worden). Keine
Hypothek ohne Eintragung. Wer eine Hypothek erwirbt, soll unbedingt sicher
sein, daß weitere Hypotheken als die eingetragenen nicht bestehen. Das stärkste
Interesse ist auf dem Gebiete des heutigen Grundbuchrechts das Interesse des
Geldgläubigers.
Kommt es zur Zwangsversteigerung, so werden (nach dem Zwangsver-
steigerungsgesetz) alle am Grundstück bestehenden, dem Rechte des betreiben-
den Gläubigers nachstehenden Rechte, auch die Nutzungsrechte (z.B. der
Nießbrauch), in Geld umgesetzt, um nach Maßgabe ihres aus dem Grundbuch
sich ergebenden Rangs befriedigt zu werden. Das Grundstück ist Geld. Alle
Rechte am Grundstück sind an letzter Stelle (in der Not der Zwangsversteigerung
offenbart sich das innerste Wesen der Rechte) lediglich ein bestimmtes Kapital.
Hypothek.
Kapitalistische
Art der Sachen
rechte.