Eheverträge.
Eheliche
und uneheliche
Kinder.
136 RupoLpH SOHM: Bürgerliches Recht.
Nutznießung des Frauenguts (in diesem Sinne ist das Frauengut grundsätzlich
„eingebrachtes Gut‘‘). Der Mann trägt die Ehelasten; als Beitrag zu den Ehe-
lasten sollen ihm die Einkünfte des Frauenguts dienen. Die Frau ist von der
Verfügung über ihr Eingebrachtes ausgeschlossen. Aber auch der Mann hat
trotz seines Verwaltungsrechts, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Ver-
fügung über das ehefräuliehe Vermögen. Grundsätzlich können nur Mann und
Frau gemeinsam über das Eingebrachte verfügen. Vor allem ist das etwa von
der Frau eingebrachte Kapital gegen Willkür des Mannes gesichert. Der Mann
ist rechtlich verpflichtet, Geld der Frau, soweit es nicht zur Bestreitung von
Ausgaben bereit zu halten ist, in mündelsicherer Weise (in gleicher Weise wie
der Vormund mit Mündelgeld zu verfahren hat) für die Frau, d. h. auf den Na-
men der Frau, verzinslich anzulegen. Das Vermögen der Frau soll gegen will-
kürliche Veräußerung durch den Mann geschützt sein.
Über vorbehaltenes Gut verfügt die Frau allein. Der Arbeitserwerb der
Frau ist gesetzliches Vorbehaltsgut. Dadurch wird insbesondere die Rechts-
stellung der Frau in den niederen Ständen gesichert. Die Frau der arbeitenden
Klassen hilft regelmäßig, den Unterhalt der Ehe aufzubringen. Sie muß nur
zu oft selber Arbeiterin sein. Dem entspricht ihre selbständige güterrechtliche
Stellung. Ihr Arbeitsverdienst steht ihr zur freien Verfügung. Sie hat um ihrer
wirtschaftlichen Leistung willen in bezug auf ihren arbeitsmäßigen Erwerb
gleiche güterrechtliche Macht wie der Mann. Das Güterrecht des bürgerlichen
Gesetzbuchs schützt das Interesse der Proletarierfrau geradeso wie das Interesse
der vermögenden Frau in den höheren Ständen.
Verpflichtungsgeschäfte der Frau sind stets vollgültig. Nur daß der Mann,
der seine Zustimmung nicht erteilte, die Schuld der Frau aus dem eingebrachten
Gute nicht zu zahlen braucht. Das Vorbehaltsgut der Frau aber haftet un-
beschränkt, und nach Auflösung der Ehe kann der Gläubiger der Frau schlecht-
weg das gesamte Frauengut in Anspruch nehmen. Denn auch die auf Vertrag
der Frau beruhende Schuld ist gültige Schuld. Die Geschäftsfähigkeit der Frau
wird durch die Ehe nicht vermindert. Der Mann ist nicht der Vormund seiner
Frau. Auch die verheiratete Frau besitzt nach heutigem Recht die privatrecht-
liche Freiheit eines Mündigen.
Durch Ehevertrag können die Ehegatten, sei es vor, sei es nach der Ehe,
das gesetzliche Güterrecht ausschließen und entweder vollkommene Güter-
trennung, oder aber Gütergemeinschaft, sei es allgemeine Gütergemeinschaft,
sei es bloße Errungenschaftsgemeinschaft bzw. Fahrnisgemeinschaft, begründen.
Das Interesse des Verkehrs, insbesondere der Gläubiger des Mannes, wird durch
die Rechtssätze vom Güterrechtsregister geschützt: ehevertragsmäßige
Änderungen des Güterstandes wirken zu Lasten gutgläubiger (unwissender)
Dritter nur, wenn sie in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen sind.
VI. Die elterliche Gewalt. Das eheliche Kind steht unter der elter-
lichen Gewalt, zunächst des Vaters. Das uneheliche Kind hat familienrechtlich