Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Ill. Der Kaufmann. 163 
objektiv erfordert, d.i. nach dem Ermessen des Handelsregisterrichters und 
in zweiter Instanz des Landgerichts bzw. dessen Kammer für Handelssachen); 
das Unternehmen dieses Quasihandelsgewerbe, wird dann als verpflichtet be- 
zeichnet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen 
geltenden Vorschriften herbeizuführen; und ist die Firma dann auch wirklich 
eingetragen, so gilt das Unternehmen schlechthin auch Dritten gegenüber 
als Handelsgewerbe, und es kann dann gegenüber demjenigen, der sich auf die 
Eintragung beruft, so wenig wie auch sonst bezüglich einer Eintragung geltend 
gemacht werden, daß das Geschäft kein Handelsgewerbe oder nur das Gewerbe 
eines nicht eintragspflichtigen Kaufmanns minderen Rechts sei. Dabei macht 
der deutsche Gesetzgeber den Land- und Forstwirten eine bemerkenswerte 
Konzession: während sonst, wie erwähnt, ein objektiver Maßstab entscheidet, 
ob ein Nichthandelsgewerbe zum Handelsgewerbe gemacht werden soll, nämlich 
der Umstand, daß eine kaufmännische Betriebsweise nach Art und Umfang des 
Unternehmens sachlich nötig sei, ist der Land- oder Forstwirt, der ein solches 
Unternehmen, z. B. eine Spiritusbrennerei oder eine Brettersäge, auf einem Gute 
etwa als Nebenbetrieb eingerichtet hat, nach seiner Wahl berechtigt, die Ein- 
tragung in das Handelsregister, also die Kommerzialisierung herbeizuführen oder 
zu unterlassen, — verpflichtet ist er zur Anmeldung nicht. 
Die Eigenart der kaufmännischen Rechte und Pflichten ist teils im Gebiete 
des Prozeßrechts (Unterstellung unter Handelsgerichte, in Deutschland eventuell 
unter die Gerichtsbarkeit der Kammern für Handelssachen einer-, anderseits 
aber auch Mitwirkung bei dieser Gerichtsbarkeit, Mitgliedschaft zum Handels-, 
Gewerbe-, Kaufmannsgericht oder zur Kammer für Handelssachen), teils im 
Gebiete des materiellen Handelsrechts wahrnehmbar. Eine Anzahl von Ver- 
pflichtungen des bürgerlichen Rechtes wird verschärft, wenn der Verpflichtete 
ein Kaufmann, und zwar in der Regel Vollkaufmann (während der Kaufmann 
minderen Rechtes, z. B. ein sonst dem Handelsrecht unterstellter Handwerker 
oder ein Kleinkrämer, in solchen Beziehungen meist dem allgemeinen bürger- 
lichen Recht unterstellt bleibt), in anderen Beziehungen aber ist der Kaufmann 
günstiger gestellt, kann höhere Zinsen (aber doch nicht Wucherzinsen) nehmen, 
unter Umständen sogar Zinseszinsen berechnen (im Kontokorrent) usw. 
Die Ausbildung und Anerkennung der Persönlichkeitsrechte in Theorie 
und Praxis kommt selbstverständlich auch dem Kaufmann zugute; für ihn ist 
das Namenrecht doppelt maßgebend, als Recht des bürgerlichen Namens unter 
dem Schutze des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und als Recht des kauf- 
männischen Namens, der Firma. Zu den althergebrachten Grundsätzen des 
Firmenrechts, die sich gegenseitig durchkreuzen und dadurch modifizieren 
— dem Prinzip von der Wahrheit, von der Ausschließlichkeit, von der freien 
Wahl, von der bedingten Übertragbarkeit und von der Registerpflichtigkeit —, 
ist nun doch der Grundsatz der gesetzlich an die Firmenbeibehaltung geknüpften 
Schuldübernahme getreten; eine solche Schuldübernahme auf Grund der Fort- 
führung einer Firma ist aber ebenso wie die kraft besonderer verpflichtenden 
Bekanntmachung eintretende Schuldübernahme einem Geschäftsnachfolger 
11? 
Kaufmännische 
Rechtsstellung. 
Persönlichkeits- 
recht.
	        
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