Ill. Der Kaufmann. 163
objektiv erfordert, d.i. nach dem Ermessen des Handelsregisterrichters und
in zweiter Instanz des Landgerichts bzw. dessen Kammer für Handelssachen);
das Unternehmen dieses Quasihandelsgewerbe, wird dann als verpflichtet be-
zeichnet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen
geltenden Vorschriften herbeizuführen; und ist die Firma dann auch wirklich
eingetragen, so gilt das Unternehmen schlechthin auch Dritten gegenüber
als Handelsgewerbe, und es kann dann gegenüber demjenigen, der sich auf die
Eintragung beruft, so wenig wie auch sonst bezüglich einer Eintragung geltend
gemacht werden, daß das Geschäft kein Handelsgewerbe oder nur das Gewerbe
eines nicht eintragspflichtigen Kaufmanns minderen Rechts sei. Dabei macht
der deutsche Gesetzgeber den Land- und Forstwirten eine bemerkenswerte
Konzession: während sonst, wie erwähnt, ein objektiver Maßstab entscheidet,
ob ein Nichthandelsgewerbe zum Handelsgewerbe gemacht werden soll, nämlich
der Umstand, daß eine kaufmännische Betriebsweise nach Art und Umfang des
Unternehmens sachlich nötig sei, ist der Land- oder Forstwirt, der ein solches
Unternehmen, z. B. eine Spiritusbrennerei oder eine Brettersäge, auf einem Gute
etwa als Nebenbetrieb eingerichtet hat, nach seiner Wahl berechtigt, die Ein-
tragung in das Handelsregister, also die Kommerzialisierung herbeizuführen oder
zu unterlassen, — verpflichtet ist er zur Anmeldung nicht.
Die Eigenart der kaufmännischen Rechte und Pflichten ist teils im Gebiete
des Prozeßrechts (Unterstellung unter Handelsgerichte, in Deutschland eventuell
unter die Gerichtsbarkeit der Kammern für Handelssachen einer-, anderseits
aber auch Mitwirkung bei dieser Gerichtsbarkeit, Mitgliedschaft zum Handels-,
Gewerbe-, Kaufmannsgericht oder zur Kammer für Handelssachen), teils im
Gebiete des materiellen Handelsrechts wahrnehmbar. Eine Anzahl von Ver-
pflichtungen des bürgerlichen Rechtes wird verschärft, wenn der Verpflichtete
ein Kaufmann, und zwar in der Regel Vollkaufmann (während der Kaufmann
minderen Rechtes, z. B. ein sonst dem Handelsrecht unterstellter Handwerker
oder ein Kleinkrämer, in solchen Beziehungen meist dem allgemeinen bürger-
lichen Recht unterstellt bleibt), in anderen Beziehungen aber ist der Kaufmann
günstiger gestellt, kann höhere Zinsen (aber doch nicht Wucherzinsen) nehmen,
unter Umständen sogar Zinseszinsen berechnen (im Kontokorrent) usw.
Die Ausbildung und Anerkennung der Persönlichkeitsrechte in Theorie
und Praxis kommt selbstverständlich auch dem Kaufmann zugute; für ihn ist
das Namenrecht doppelt maßgebend, als Recht des bürgerlichen Namens unter
dem Schutze des allgemeinen bürgerlichen Rechtes und als Recht des kauf-
männischen Namens, der Firma. Zu den althergebrachten Grundsätzen des
Firmenrechts, die sich gegenseitig durchkreuzen und dadurch modifizieren
— dem Prinzip von der Wahrheit, von der Ausschließlichkeit, von der freien
Wahl, von der bedingten Übertragbarkeit und von der Registerpflichtigkeit —,
ist nun doch der Grundsatz der gesetzlich an die Firmenbeibehaltung geknüpften
Schuldübernahme getreten; eine solche Schuldübernahme auf Grund der Fort-
führung einer Firma ist aber ebenso wie die kraft besonderer verpflichtenden
Bekanntmachung eintretende Schuldübernahme einem Geschäftsnachfolger
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Kaufmännische
Rechtsstellung.
Persönlichkeits-
recht.