Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Handels- 
Hilfspersonen. 
Lehrlinge. 
164 Karı GAREIS: Handels- und Wechselrecht. 
zunächst, d.h. fünf Jahre lang nur eine kumulative, denn so lange haftet der 
Geschäftsvorgänger noch für die Geschäftsschulden, es sei denn, daß die Ver- 
jährung der letzteren nach den allgemeinen Vorschriften schon früher eingetreten 
ist. Eine wichtige Ergänzung hat das Firmenrecht durch den entwickelten 
Schutz der Warenbezeichnungen (Markenschutz) und die gesetzliche Bekämpfung 
des unlauteren Wettbewerbs erhalten, — beides Maßregeln, welche über den 
Bereich des Handels hinausreichen und auch zum Schutze des Nichtkaufmanns 
bestimmt und wirksam sind. 
IV. Die Hilfspersonen im Handel. Unter den Hilfspersonen im 
Handel sind es namentlich die unselbständigen, nämlich die in einem Handels- 
gewerbe Angestellten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, die in neuester 
Zeit die Aufmerksamkeit der Gesetzgebung auf sich gezogen haben. Es ist ein 
wichtiges Stück sozialpolitischer Gesetzgebungsarbeit, das in dieser Hinsicht 
zu leisten ist und in Deutschland auch wirklich geliefert wurde. Der Arbeits- 
vertrag, inhaltlich dessen der Handlungsgehilfe sich zur Leistung kaufmännischer 
Dienste im Handelsgewerbe des Prinzipals gegen Entgelt verpflichtet, wird im 
Gesetze derart festgelegt, daß der wirtschaftlich Schwächere, als welcher stets 
der Gehilfe angesehen wird, gegen allzu schweren Druck des Stärkeren geschützt 
erscheint; namentlich sind zwei Beziehungen hierin von Bedeutung: die Aus- 
dehnung der Fürsorgepflicht des Prinzipals und ferner die Beschränkung der 
Konkurrenzklausel. In ersterer Beziehung ist die ernste Verpflichtung des 
Prinzipals, für das körperliche und sittliche Wohl des ‚gebrödeten Handlungs- 
dieners‘‘, wie man früher sagte, zu sorgen, durch den ausdrücklichen Hinweis 
auf die deliktsschuldrechtliche Verantwortlichkeit aus Körperverletzungen 
eingeschärft; in letzter Hinsicht aber ist wichtig, daß der Vereinbarung, wonach 
der Handlungsgehilfe für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses 
in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, die Verbindlichkeit insoweit 
abgesprochen wird, als die Beschränkung drei Jahre überschreiten oder sonst 
unbillig sein würde. Die Stellung der Handlungsgehilfen ist zudem durch die 
bereits (oben S. 163) erwähnte Einführung der Kaufmannsgerichte in gewissem 
Sinne gebessert, und wäre es auch nur durch den Umstand, daß der für die Kon- 
stituierung dieser Gerichte eingeführte Wahlmodus die Handlungsgehilfen un- 
mittelbar zurKoalition zwingt, und somit geeignet ist, dem Stande der Genannten 
eine besondere soziale Kraft zu verleihen. In diesem Sinne wirkt auch die 
Unterstellung der Handlungsgehilfen unter die Pflicht zur Versicherung gegen 
Unfall, Krankheit und Invalidität, welche reichsrechtlich jüngst zugünsten 
der Hinterbliebenen ausgedehnt und auch auf die Angestellten, die nicht über 
fünftausend Mark Jahresverdienst beziehen, erstreckt worden ist. Andererseits 
werden die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Handlungsgehilfen aber von den 
oben S. 158 erwähnten Kampforganisationen (in Tarifverträgen usw.) berührt, 
Im Anschluß an das Gehilfenverhältnis ist das Lehrlingswesen geregelt, 
hauptsächlich von dem Gesichtspunkte aus, daß der Handlungslehrling nicht 
etwa als „Mädchen für alles‘ im Haushalt des Prinzipals verwendet, sondern
	        
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