Handels-
Hilfspersonen.
Lehrlinge.
164 Karı GAREIS: Handels- und Wechselrecht.
zunächst, d.h. fünf Jahre lang nur eine kumulative, denn so lange haftet der
Geschäftsvorgänger noch für die Geschäftsschulden, es sei denn, daß die Ver-
jährung der letzteren nach den allgemeinen Vorschriften schon früher eingetreten
ist. Eine wichtige Ergänzung hat das Firmenrecht durch den entwickelten
Schutz der Warenbezeichnungen (Markenschutz) und die gesetzliche Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs erhalten, — beides Maßregeln, welche über den
Bereich des Handels hinausreichen und auch zum Schutze des Nichtkaufmanns
bestimmt und wirksam sind.
IV. Die Hilfspersonen im Handel. Unter den Hilfspersonen im
Handel sind es namentlich die unselbständigen, nämlich die in einem Handels-
gewerbe Angestellten, Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge, die in neuester
Zeit die Aufmerksamkeit der Gesetzgebung auf sich gezogen haben. Es ist ein
wichtiges Stück sozialpolitischer Gesetzgebungsarbeit, das in dieser Hinsicht
zu leisten ist und in Deutschland auch wirklich geliefert wurde. Der Arbeits-
vertrag, inhaltlich dessen der Handlungsgehilfe sich zur Leistung kaufmännischer
Dienste im Handelsgewerbe des Prinzipals gegen Entgelt verpflichtet, wird im
Gesetze derart festgelegt, daß der wirtschaftlich Schwächere, als welcher stets
der Gehilfe angesehen wird, gegen allzu schweren Druck des Stärkeren geschützt
erscheint; namentlich sind zwei Beziehungen hierin von Bedeutung: die Aus-
dehnung der Fürsorgepflicht des Prinzipals und ferner die Beschränkung der
Konkurrenzklausel. In ersterer Beziehung ist die ernste Verpflichtung des
Prinzipals, für das körperliche und sittliche Wohl des ‚gebrödeten Handlungs-
dieners‘‘, wie man früher sagte, zu sorgen, durch den ausdrücklichen Hinweis
auf die deliktsschuldrechtliche Verantwortlichkeit aus Körperverletzungen
eingeschärft; in letzter Hinsicht aber ist wichtig, daß der Vereinbarung, wonach
der Handlungsgehilfe für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses
in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, die Verbindlichkeit insoweit
abgesprochen wird, als die Beschränkung drei Jahre überschreiten oder sonst
unbillig sein würde. Die Stellung der Handlungsgehilfen ist zudem durch die
bereits (oben S. 163) erwähnte Einführung der Kaufmannsgerichte in gewissem
Sinne gebessert, und wäre es auch nur durch den Umstand, daß der für die Kon-
stituierung dieser Gerichte eingeführte Wahlmodus die Handlungsgehilfen un-
mittelbar zurKoalition zwingt, und somit geeignet ist, dem Stande der Genannten
eine besondere soziale Kraft zu verleihen. In diesem Sinne wirkt auch die
Unterstellung der Handlungsgehilfen unter die Pflicht zur Versicherung gegen
Unfall, Krankheit und Invalidität, welche reichsrechtlich jüngst zugünsten
der Hinterbliebenen ausgedehnt und auch auf die Angestellten, die nicht über
fünftausend Mark Jahresverdienst beziehen, erstreckt worden ist. Andererseits
werden die Lohn- und Arbeitsverhältnisse der Handlungsgehilfen aber von den
oben S. 158 erwähnten Kampforganisationen (in Tarifverträgen usw.) berührt,
Im Anschluß an das Gehilfenverhältnis ist das Lehrlingswesen geregelt,
hauptsächlich von dem Gesichtspunkte aus, daß der Handlungslehrling nicht
etwa als „Mädchen für alles‘ im Haushalt des Prinzipals verwendet, sondern