Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

V, Die Handelsassoziationen. 167 
der „Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘ in neuerer Zeit in zunehmendem 6. m.b. H. 
Maße angewandt; sie ist kommerzialisiert in dem oben (S. 162) angedeuteten 
Sinne, sie gilt als Kaufmann, auch wenn sie nicht Handel treibt; das deutsche 
Gesetz vom 20. April 1892 hat sich bewährt, seine Anwendung wird in Zukunft 
noch mehr Bedeutung gewinnen. Den Ruhm guter Einbürgerung mag auch 
das Genossenschaftsgesetz in Anspruch nehmen dürfen: die neben der alten 
strengen Solidar- und persönlichen Haftung nun zugelassenen beiden anderen 
Haftungsarten, die der unbeschränkten Nachschußpflicht und die der beschränk- 
ten Haftpflicht, haben dem Genossenschaftswesen mindestens nicht geschadet. 
Neu und in gewissem Sinne noch unfertig ist die Regelung des Privatrechts der 
Versicherungsgesellschaften, das deutsche Gesetz vom 12. Mai 1901 bringt einen 
etwas schwerfälligen Anfang. 
3. Das Deutsche Handelsgesetzbuch nennt neben den ‚Handelsgesell- Stille Gesell- 
schaften‘‘ im echten Sinne überschriftsweise nur noch die stille Gesellschaft, " 
während es der früher von ihm auch geregelten Gelegenheitsgesellschaft gar 
nicht mehr gedenkt; letztere ist völlig dem allgemeinen bürgerlichen Rechte 
überlassen. Die stille Gesellschaft, nur nach deutschem Rechte von der Kom- 
manditgesellschaft systematisch unterschieden, tritt, im Gegensatze zu letzterer 
nicht unter eigener Gesellschaftsfirma auf, sondern nur unter der des persönlich 
haftenden Inhabers des Handelsgewerbes, dem der stille Gesellschafter die 
charakteristische Vermögenseinlage macht, auf die dessen Haftung beschränkt 
ist; ja ein Kaufmann, der sein Geschäft nur mit einem stillen Gesellschafter 
betreibt, darf um dieses willen seiner Firma keinen Zusatz beifügen, der auf ein 
Gesellschaftsverhältnis hinweist. Abgesehen von einigen wenigen Bestimmungen, 
welche hauptsächlich die Sicherung der Rechte des Gläubigers auf den aus 
jener Vermögenseinlage entspringenden Zuwachs des Vermögens des Schuldners, 
d.h. des persönlich haftenden Geschäftsinhabers, zum Zwecke haben, würde 
die stille Gesellschaft vollständig unter das Gesellschaftsrecht des allgemein 
bürgerlichen Rechtes fallen, wenn nicht die neue Gesetzgebung der Gesellschaft 
ein eigenes Zweckvermögen, ein Sondergut, welches als Eigentum zur gesamten 
Hand zu konstruieren ist, zuschreiben würde, in das im Zweifel die vertretbaren 
Beiträge der Gesellschafter fließen. Dagegen läßt eben das Handelsrecht dem 
stillen Gesellschafter kein Recht am geleisteten Beitrag oder an dem dadurch 
vermehrten Vermögen des anderen Gesellschafters, sondern schreibt ausdrück- 
lich vor, die Einlage sei so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers der 
Handelsgeschäfte übergeht. 
Unter dem allgemeinen bürgerlichen Rechte stehen auch die durch ihre Kartelle. 
riesige handels- und sozialpolitische Einwirkung hervorragenden Vereinigungen, 
welche man als Ringe, Trusts und Kartelle zu bezeichnen pflegt. Die häufig 
vermischt gebrauchten Ausdrücke sind mit fester Bedeutung zu versehen, und 
indem dies geschieht, ist Kartell als der weiteste Begriff festzuhalten, in den 
sich die beiden anderen Begriffe als Unterbegriffe einfügen. Kartell ist jede 
zu irgendeinem wirtschaftlichen Zwecke auf die Produktions- oder Marktver- 
hältnisse einwirken sollende Vereinbarung selbständiger Produzenten oder
	        
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