Repcrt- und
Prämien-
geschäfte.
Kaufmännische
Arbeit.
Mäkler und-
Agenten.
172 KARL GAREIS: Handels- und Wechselrecht.
(wie in Getreide u. dgl.) privatrechtlich gültig, aber sie sind der Differenz- und
Spieleinrede ausgesetzt und von den offiziellen Börseneinrichtungen (Arrange-
ment, Ultimoliquidation usw.) ausgeschlossen.
Das deutsche Recht droht, um die nach dem Gesetze im Börsenverkehr
oder gelegentlich desselben zu wahrenden Interessen möglichst wirksam zu
schützen, sowohl disziplinare wie kriminelle Strafen an, letztere namentlich
für das betrügerische Kurstreiben, die Preßbestechung, die widerrechtliche Ver-
breitung von Kurszetteln, die verbotene Getreidespekulation, die frevelhafte
Verleitung zum Börsenspiel und die Kommissionärsuntreue. Nach demselben
Rechte wird der Schlußnotenzwang zur Besteuerung des Börsengeschäfts durch-
geführt.
6. Die theoretische Konstruktion des juristischen Wesens der einzelnen
Arten der Börsengeschäfte ist in neuerer Zeit der Gegenstand interessanter
Untersuchungen geworden. Trotz vielfacher Anfechtung wird sich aber immer
noch als die richtige Ansicht vom Wesen der Report- oder Kostgeschäfte die
Annahme einer Kombination von gleichzeitigem Einkauf und Verkauf zu ver-
schiedenen Preisen (ein Hauptfall der Agiotagespekulation) und als richtiger
Ausgangspunkt für die Konstruktion aller Prämiengeschäfte die vertragsmäßige
entgeltliche Einräumung eines an einem vereinbarten späteren Zeitpunkte aus-
zuübenden Wahlrechts aufrecht halten lassen; letzteres trifft sowohl bei den
einfachen Prämiengeschäften als auch bei den zusammengesetzten (Schluß auf
fest und offen, Nochgeschäft und Stellgeschäft), wie auch bei den zweischnei-
digen Prämiengeschäften zu.
7. Unter den kaufmännischen Arbeitsgeschäften, deren Bedeutung mit
der Konzentration von Kapital und Arbeit im zunehmenden Großhandel natur-
gemäß ebenfalls im Zunehmen begriffen ist, läßt sich eine übersichtschaffende
Einteilung nach der Art der Arbeit treffen, nämlich je nachdem zu leisten ist
a) Vertragsarbeit, b) Custodia, Aufbewahrung, c) Transport, Ortsveränderung,
oder d) Bankarbeit.
a) Vertragsarbeit besteht im Abschließen oder Vermitteln von Verträgen
für andere; das Abschließen für andere kann im Namen dieses anderen oder
im eigenen Namen des Abschließenden jedoch für Rechnung dieses anderen
geschehen: so schließen die Handlungsbevollmächtigten im Namen des Ver-
treters nach den oben S. 100 aufgestellten Grundsätzen ab, und so können
nach der Praxis und nach dem neuesten deutschen Handelsrechte auch die
Handlungsagenten abschließen, die Agentur kann durch stellvertretungsweises
Abschließen, aber auch durch mäklerartiges Vermitteln betrieben werden, beruht
jedoch in jedem Fall auf einem ständigen Betrautsein seitens der Auftragsfirma,
sie wird als eigenes Gewerbe betrieben, der Agent im technischen Sinne des
deutschen Rechtes ist nicht Handlungsgehilfe. Dagegen schließen die Kom-
missionäre und Spediteure und die Verleger die in ihren Geschäftsbetrieb fallenden
Rechtsgeschäfte im eigenen Namen ab, die Verleger, wenn sie Vollverleger sind,
die Vervielfältigungs- und Verbreitungsverträge auch für eigene Rechnung ab,
die Kommissionsverleger auf fremde Rechnung wie die Kommissionäre; das