VII. Die Wertrapiere. VIII. Der Wechsel und das Wechselrecht. 175
in neuester Zeit die Theorie mehr und mehr dahin zu einigen, in den eigentlichen
Wertpapieren (Wertpapieren im engeren Sinne) formale Wertträger, in welchen
bestimmte Rechte inkorporiert sind, und als ihren normalen Entstehungsgrund
nicht einen einseitigen Akt (Kreation), sondern ein vertragsmäßiges oder ver-
tragsartiges Geben und Nehmen anzuerkennen. Nach den besonderen geschäft-
lichen Anlässen werden besondere Arten von Wertpapieren ausgestellt, so zum
Zweck der Kapitalansammlung bei Gründung von Gesellschaften Aktien und
andere Anteilscheine, bei Lagerung von Waren Lagerscheine (s. oben S. 109),
bei Transport von Gütern Ladescheine (s. oben S. 109) und Konnossements
(s. unten S. 113): der Lagerschein kann auch auf den Inhaber gestellt werden,
und wenn er von einem dazu konzessionierten Lagerhalter ausgestellt ist, ebenso
wie Ladeschein und Konnossement auch an Order; letztere Eigenschaft — die
Indossabilität — bedeutet eine der Gläubigerbezeichnung und Schuldnerhaftungs-
art entnommene Qualifikation, nach welcher man im allgemeinen Rekta-
papiere, Blanko-, Order- und Inhaberpapiere unterscheidet. Von den Inhaber-
papieren bilden die Schuldverschreibungen auf den Inhaber eine besondere,
wichtige Gruppe, in die außer den „Schuldverschreibungen au porteur‘‘ im
strengen und eigentlichen Sinne auch die auf den Inhaber lautenden Koupons
(Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine) und Talons (Erneuerungsscheine)
gehören, ferner die Legitimations- oder Verpflichtungsscheine, wie Eisenbahn-
fahrkarten, Theaterbillets, Brief- und Biermarken, auch Gutscheine verschie-
dener Art, und die sog. inhaberpapierähnlichen Namenpapiere, wie Sparkassen-
bücher. Die Rechtsnormen hierfür sind zwar hauptsächlich auf dem Gebiete
des Handels entstanden, also ursprünglich handelsrechtlicher Art, heutzutage
aber großenteils schon in das allgemeine bürgerliche Recht übergegangen,
zum anderen Teile aber dem Gebiete des öffentlichen Rechts entsprungen und
noch angehörig. Letzteres ist namentlich hinsichtlich der formalen Geldschuld-
scheine auf den Inhaber der Fall, von denen Unterarten die Inhaberpapiere
auf Prämien, die Banknoten und die Reichskassenscheine sind, deren Ausgabe
und Zirkulation sämtlich durch Normen des öffentlichen Rechtes geregelt ist.
(Die Noten der Reichskank sind in Deutschland jetzt gesetzliches Zahlungs-
mittel.) Dagegen gehört das Orderpapier mehr, ja fast ausschließlich dem Privat-
recht und seine Regelung dem Handelsprivatrecht an; dies gilt von den kauf-
männischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen an Order, ferner von den
bereits wiederholt genannten Lager- und Transportpapieren, ganz besonders
aber vom Wechsel.
VIII Der Wechsel und das Wechselrecht. Der Wechselbrief, Wechselrecht.
regelmäßig an Order, ja derart das Orderpapier xat” 2£oyn», daß er selbst dann
Orderpapier ist, wenn er die Orderklausel nicht enthält, sondern nur die Wechsel-
klausel, und dıe Anorderstellung nicht geradezu ausschließt, ist in der Gegenwart
zum Hauptzahlungsvermittelungs- und Zahlungsersatzmittel geworden sowohl
für den innerstaatlichen Groß-, ja selbst Kleinhandel, als auch für den inter-
nationalen Großhandel; so ist geradezu der Wechselkurs ein Hauptmaßstab