IX. Das Seehandelsrecht. X. Zielpunkte der Weiterentwicklung des Handelsrechts. 177
allgemeinen Wechselfähigkeit, welches nichts anderes ist als die Vertrags-
fähigkeit, ist nicht mehr wahrnehmbar, und so ist auch die Fähigkeit, sich
scheckrechtlich zu verpflichten, in demselben Maße anerkannt, wenn auch als
Scheckbezogene — wenigstens in deutschen Inlandsschecks (anders bei Aus-
landsschecks, vgl. deutsches Scheckgesetz $$ 2, 25) — nur Banken oder bank-
ähnliche Institute genannt werden sollen.
IX. Das Seehandelsrecht. Ein Teil der bezüglich des Seehandels- Sechandeisrecht.
rechts in der Gegenwart hervortretenden eigenartigen Erscheinungen und Be-
strebungen liegt auf der Grenze zwischen öffentlichem und Privatrechte. So
vor allem die im Interesse des Publikums im einzelnen wie im ganzen in allen
am Seehandel beteiligten Staaten hervortretenden Reformen im Rechte der
Schiffsbesatzungen, die Ausbildung des Bildungs- und Prüfungswesens für
Schiffsführer, Steuerleute und Maschinisten, die Ausbildung des Systems der
Haftungen bei Schiffsunfällen, die Verpflichtungen bei Schiffszusammenstößen,
dazu die Ausbildung des Signalwesens und was damit zusammenhängt, dann die
des Lotsenwesens und auch die Feststellung eines reinen und einfachen Flaggen-
rechts mit ausreichender Kontrolle. Auch die Aufsicht über das Auswanderungs-
wesen und die international geordnete Schiffsvermessung ist hier zu erwähnen.
Eine zweite von hier zu erwähnenden Erscheinungen ist die gesetzliche
Regelung der Rechte und Pflichten der Schiffsmannschaft. Hier machen sich
wiederum sozial-politische Erwägungen in erster Linie geltend. Sorge für Er-
nährung, Ruhe, Entlastung und überhaupt gesetzentsprechende Behandlung
kommt in neuen Seemannsordnungen zum Ausdruck.
Endlich ist auch auf rein privatrechtlichem Gebiete des Seehandels ein
Streben nach internationaler Ausgleichung wahrnehmbar; ein Beweis dafür sind
die internationalen Reedervereinbarungen hinsichtlich gleichlautender Kon-
nossementsklauseln (einschließlich der Fracht- und der Haftungsvereinbarungen)
und insbesondere die Vereinbarung international gleicher Behandlung von
Havereifällen (Prorogation eines Havereirechts beim Abschluß von Seefracht-
‚verträgen). Es gehören hierzu auch die Vorentwürfe, welche von dem ‚Comite
maritime international‘ in Hamburg (1902), in Amsterdam (1904), in Liverpool
(1905), in Venedig (1907) über die Haftung des Reeders und über Schiffsgläubiger-
rechte ausgearbeitet worden sind; ferner die von Regierungsvertretern von
22 Staaten in Brüssel (I905 und 1909) beratenen Gesetzentwürfe über die Schiffs-
kollisionen und die Bergung und Hilfeleistung in Seenot. Die Bildung von Kar-
tellen, gegenüber denen den Staatsgesetzgebungen die Pflicht zukommt, die
schwächere Partei gegen Vergewaltigung im gänzlich freien Vertrage zu schützen,
ist erfahungsgemäß auch hierin nicht ausgeschlossen.
X. Zielpunkte der Weiterentwicklung des Handelsrechts. Zielpunkte,
Welches sind nun, fragen wir am Schluß unserer Darstellung , die Zielpunkte . A eantt.
der jetzigen wie der künftigen Handelsrechtsbildung? Es sind im wesentlichen
folgende:
Kultur der Gegenwart. II. 8. 2. Aufl. 12