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listischen Betrachtungsweise spotten müßten, wurde so sehr betont, daß die Theorie
dieser Periode, die sich noch weit in das XIX. Jahrhundert hinein erstreckte, kaum
als eine juristische, sondern nur als „Handelswissenschaft‘' bezeichnet werden kann,
Dieser Richtung gehören die Werke von SAVARY, BOSCH, Lupovicı, BOHN u.a, an.
Die rein volkswirtschaftliche oder merkantil-technische Auffassung konnte, wenn sich
Gerichte, die nicht oder nicht ausschließlich mit Kaufleuten besetzt waren, mit der
Beurteilung von Handelsverhältnissen zu befassen hatten, unmöglich genügen. Nach-
dem sich infolge dieses Umstandes die englische und französische Praxis — von uni-
versell gebildeten Juristen stark beeinflußt, ja geleitet — einer mehr juristisch-wissen-
schaftlichen Behandlung der kommerziellen Institutionen zugewandt hatte, trat ein
gleiches Bedürfnis auch in Deutschland hervor; in dieser Hinsicht machte sich in der
ersten Hälfte des XIX. Jahrhunderts in Deutschland insbesondere die Recht-
sprechung des Oberappellationsgerichtes zu Lübeck, dann die Wissenschaftlichkeit der
Abhandlungen des Hamburger Archivs für H.R. und die der Werke von CROPP und
POHLS geltend.
An die Resultate der Lübecker Rechtsprechung und an die ebenso von echt juristi-
schem Geiste durchwehten, zuletzt genannten Werke knüpfte HEINRICH THOL an, der
es verstand, der wissenschaftlichen Behandlung des Handelsrechts in Deutschland da-
durch den Boden zu festigen, daß er die Doktrin des gemeinen (römischen) Rechtes
neben der merkantil-technischen Behandlungsweise in angemessener Betonung der
Grundlage des in Deutschland in Kraft befindlichen Privatreehts überhaupt zur Geltung
brachte (THöL H.R., erschienen 1841 in erster Aufl, in letzter, 6. Aufl. 1878, Fracht-
recht 1880). Ebenfalls durch Vereinigung der angedeuteten Richtungen in der Auf-
fassung der Handelsrechtsinstitute zeichnen sich EINERT, LIEBE, BIENER u.a, insbe-
sondere aber die Germanisten aus, welche von jener Zeit an das Handelsrecht als einen
Teil des deutschen Privatrechts darstellten, wie MITTERMAIER, HILLEBRAND, GERBER
BLUNTSCHLI, BESELER, GENGLER, DAHN und STROBBE.
In Deutschland waren dann zwei Momente von besonderer Bedeutung für die
weitere Entwickelung des Handelsrechts und seiner wissenschaftlichen Bearbeitung;
die Abfassung (1857—1861), Einführung (1861—ı865), wiederholte und reiche Kom-
mentierung (z.B. von HAHN, PUCHELT, MAKOWER, :KEYSSNER u.a., neuerlich STAUB)
Abänderung und Revision (1884, 1897) des deutschen Handelsgesetzbuchs, und zwei-
tens die Errichtung und Rechtsprechung eines gemeinsamen obersten Gerichtshofs für
Deutschland (zuerst, 1869, als Bundes-, dann Reichsoberhandelsgericht, seit 1879
Reichsgericht), die auf der Gleichmäßigkeit in der Rechtsauslegung vorteilhaft einwirkten.
Seitdem sind es, abgesehen von den zahlreichen Kommentaren des Handels-
gesetzbuchs und den Monographien und Zeitschriften, hauptsächlich die Werke von
THOL (8. oben S.'180) und von GOLDSCHMIDT (ebenda), dann das von W. ENDEMANN (1881
bis 1884) herausgegebene große Handbuch des Handelsrechts, ein Sammelwerk, an
dem zahlreiche deutsche Fachmänner wie R. KOCH, V. VOLDENDORFF, LASTIG u.a. mit-
arbeiteten, dann die Kommentare verschiedener handelsrechtlicher Nebengesetze und
die neuesten Lehrbücher des Handels- und Wechselrechts, durch welche die Doktrin
des Handelsrechts in seinen einzelnen Teilen fortgebildet wird; von den letzteren seien
die von BEHREND (unvollendet), CoSAcK (7. Aufl. 1909, 1910), KARL LEHMANN (2, Aufl»
ı912) und das des Verfassers (8. Aufl. 1909) hier erwähnt. Die letztgenannten Werke
enthalten auch Literaturangaben, die vollkommen zur Orientierung ausreichen, so
KARL LEHMANN S$. 38 ff.
Aus der französischen Literatur leuchtet das große Werk von LYON-CAEN & RE-
NAULT, Trait€ de droit commercial (3. edit. 1898 ff.), glänzend hervor. Aus der italieni-
schen seien die Werke von MARGHIERI, VIDARI und VIVANTE hervorgehoben. Im übrigen
sei auf die Literaturangaben in den zuletzt erwähnten deutschen Werken verwiesen,
insbesondere auf die Übersicht in KARL LEHMANNS H.R. S. 61 ff. und, was das Wechse -
recht anlangt, auf K. GAREIS H.R. 8. Aufl. S. 624, 626 ff.