Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

II. System des internationalen Privatrechts. IQI 
fähigkeit beschränken, haben den Zweck dauernder Fürsorge der Person. Daher 
überläßt man auch die vormundschaftliche Fürsorge der aus irgendeinem Grunde 
geschäftsunfähigen Personen im allgemeinen dem Staate, dem diese angehören, 
und die Gesetze dieses Staates sind auch im Auslande für diese Vormundschaft 
maßgebend. Aber nicht allgemein anerkannt ist, daß zugunsten desjenigen, der 
in seiner Heimat geschäftsunfähig ist, nun auch im Auslande diese Geschäfts- 
unfähigkeit geltend gemacht werden könne, behufs Beseitigung der nach- 
teiligen Folgen eines eingegangenen Vertrags. Gründe der Sicherheit des ge- 
schäftlichen Verkehrs scheinen dem Ausländer eine solche Berufung auf das 
heimatliche Recht nicht zu gestatten, und in den Ländern des englisch-nord- 
amerikanischen Rechts läßt man, was jener Rücksicht entspricht, allgemein 
über die Geschäftsfähigkeit das Gesetz des Ortes der Handlung entscheiden. 
Weniger konsequent ist es, wenn ein Gesetz, wie das deutsche Gesetzbuch und 
ebenso das schweizerische Recht, die Geschäftsfähigkeit der Inländer auch im 
Auslande nach dem inländischen Rechte zu beurteilen vorschreibt, dagegen 
den Ausländer, der im Inlande ein Rechtsgeschäft vornimmt, ungeachtet des 
etwa entgegenstehenden heimatlichen Gesetzes, unbedingt als geschäftsfähig 
behandelt, falls er nach inländischem Gesetze geschäftsfähig sein würde, aus- 
genommen bei Rechtsgeschäften, welche Erbrecht oder Familienrecht betreffen 
oder durch welche über ein ausländisches Grundstück verfügt wird. Das richtige 
Prinzip dürfte sein, die Geschäftsunfähigkeit der Personen nach deren heimat- 
lichem Rechte überall gelten zu lassen, jedoch im Auslande nicht zum Nachteil 
derjenigen, die in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit mit dem ge- 
schäftsunfähigen Ausländer ein Rechtsgeschäft eingegangen sind. Die Ge- 
schäftsfähigkeit im allgemeinen wird in den Haager Konventionen nicht berührt; 
aber die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates ausgesprochene 
Entmündigung ist in allen Vertragsstaaten wirksam. 
Das Familienrecht betrifft dauernde Beziehungen der Personen. 
Unsere Familiengesetze auf Ausländer zu erstrecken, ist daher zweckwidrig, 
während umgekehrt jeder Staat ein dringendes Interesse darin hat, daß die 
familienrechtlichen Beziehungen seiner Angehörigen auch im Auslande an- 
erkannt werden. (Die gegenteilige Annahme würde zu unerträglichen Zuständen 
führen.) Daher gilt im Familienrechte das Gesetz der Heimat der Personen 
(das Gesetz der Staatsangehörigkeit, bzw. des Wohnsitzes) auch im Auslande; es 
gilt für die persönliche Fähigkeit eine Ehe zu schließen (daher auch für die Frage, 
ob eine geschlossene Ehe, abgesehen von der Form der Eheschließung, nichtig 
sei oder angefochten werden könne), für die persönlichen Verhältnisse der Ehe- 
gatten, für das Recht der Ehescheidung. Ebenso gilt für das Verhältnis von Eltern 
und Kindern, z. B. inwiefern Kinder von den Eltern Alimentation oder andere 
Unterstützungen, z. B. Töchter eine Aussteuer beanspruchen können, das 
heimatliche Gesetz; es ist maßgebend auch für die Legitimation unehelicher, 
für die Adoption fremder Kinder. Gehören die Personen verschiedenen Staaten 
an (oder haben sie nach dem englisch-nordamerikanischen System in ver- 
schiedenen Rechtsgebieten ihren Wohnsitz), so ist das familienrechtliche Ver- 
Familienrecht.
	        
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