II. System des internationalen Privatrechts. IQI
fähigkeit beschränken, haben den Zweck dauernder Fürsorge der Person. Daher
überläßt man auch die vormundschaftliche Fürsorge der aus irgendeinem Grunde
geschäftsunfähigen Personen im allgemeinen dem Staate, dem diese angehören,
und die Gesetze dieses Staates sind auch im Auslande für diese Vormundschaft
maßgebend. Aber nicht allgemein anerkannt ist, daß zugunsten desjenigen, der
in seiner Heimat geschäftsunfähig ist, nun auch im Auslande diese Geschäfts-
unfähigkeit geltend gemacht werden könne, behufs Beseitigung der nach-
teiligen Folgen eines eingegangenen Vertrags. Gründe der Sicherheit des ge-
schäftlichen Verkehrs scheinen dem Ausländer eine solche Berufung auf das
heimatliche Recht nicht zu gestatten, und in den Ländern des englisch-nord-
amerikanischen Rechts läßt man, was jener Rücksicht entspricht, allgemein
über die Geschäftsfähigkeit das Gesetz des Ortes der Handlung entscheiden.
Weniger konsequent ist es, wenn ein Gesetz, wie das deutsche Gesetzbuch und
ebenso das schweizerische Recht, die Geschäftsfähigkeit der Inländer auch im
Auslande nach dem inländischen Rechte zu beurteilen vorschreibt, dagegen
den Ausländer, der im Inlande ein Rechtsgeschäft vornimmt, ungeachtet des
etwa entgegenstehenden heimatlichen Gesetzes, unbedingt als geschäftsfähig
behandelt, falls er nach inländischem Gesetze geschäftsfähig sein würde, aus-
genommen bei Rechtsgeschäften, welche Erbrecht oder Familienrecht betreffen
oder durch welche über ein ausländisches Grundstück verfügt wird. Das richtige
Prinzip dürfte sein, die Geschäftsunfähigkeit der Personen nach deren heimat-
lichem Rechte überall gelten zu lassen, jedoch im Auslande nicht zum Nachteil
derjenigen, die in gutem Glauben und ohne grobe Fahrlässigkeit mit dem ge-
schäftsunfähigen Ausländer ein Rechtsgeschäft eingegangen sind. Die Ge-
schäftsfähigkeit im allgemeinen wird in den Haager Konventionen nicht berührt;
aber die von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates ausgesprochene
Entmündigung ist in allen Vertragsstaaten wirksam.
Das Familienrecht betrifft dauernde Beziehungen der Personen.
Unsere Familiengesetze auf Ausländer zu erstrecken, ist daher zweckwidrig,
während umgekehrt jeder Staat ein dringendes Interesse darin hat, daß die
familienrechtlichen Beziehungen seiner Angehörigen auch im Auslande an-
erkannt werden. (Die gegenteilige Annahme würde zu unerträglichen Zuständen
führen.) Daher gilt im Familienrechte das Gesetz der Heimat der Personen
(das Gesetz der Staatsangehörigkeit, bzw. des Wohnsitzes) auch im Auslande; es
gilt für die persönliche Fähigkeit eine Ehe zu schließen (daher auch für die Frage,
ob eine geschlossene Ehe, abgesehen von der Form der Eheschließung, nichtig
sei oder angefochten werden könne), für die persönlichen Verhältnisse der Ehe-
gatten, für das Recht der Ehescheidung. Ebenso gilt für das Verhältnis von Eltern
und Kindern, z. B. inwiefern Kinder von den Eltern Alimentation oder andere
Unterstützungen, z. B. Töchter eine Aussteuer beanspruchen können, das
heimatliche Gesetz; es ist maßgebend auch für die Legitimation unehelicher,
für die Adoption fremder Kinder. Gehören die Personen verschiedenen Staaten
an (oder haben sie nach dem englisch-nordamerikanischen System in ver-
schiedenen Rechtsgebieten ihren Wohnsitz), so ist das familienrechtliche Ver-
Familienrecht.