Wirkung der
Änderung des
Wohnsitzes, der
Staatsangehörig-
keit.
192 LupwiG von Bar: Internationales Privatrecht.
hältnis nur so weit gültig und kann nur so weit geltend gemacht werden, als
es nach beiden in Betracht kommenden Gesetzen besteht.
Es ist aber zu beachten, daß auch im Familienrechte in Ansehung der
Formen der Rechtsakte, sofern das heimatliche Gesetz (Personalstatut) der
Person nicht das Gegenteil bestimmt, die Beobachtung der am Orte der Vor-
nahme des Rechtsakts geltenden Vorschriften genügt, und daß anderseits be-
sonders im Familienrechte die Wirksamkeit auswärtiger Rechtsnormen be-
schränkt sein kann durch den obenerwähnten, allgemeinen Satz, daß unsere
Rechtsordnung nicht solche Konsequenzen auswärtiger Rechtsnormen ver-
wirklichen darf, welche nach unseren Gesetzen als verwerflich bezeichnet werden
müssen; so darf z. B. der Ehemann eine bei uns unzulässige Züchtigungsgewalt
gegenüber der Ehefrau nicht ausüben oder beanspruchen, sollte ihm diese auch
nach den heimatlichen Gesetzen zustehen. Dieser die Anwendung und Wirk-
samkeit ausländischer Rechtsnormen beschränkende Rechtssatz hat nament-
lich Platz zu greifen für etwaige Ehescheidungen ausländischer Ehegatten durch
unsere Gerichte, und unsere Personenstands-Beamten werden ihre Mitwirkung
versagen müssen, wenn es sich um Eingehung einer nach unseren Gesetzen
durchaus verbotenen Ehe handelt, sollte dieselbe auch nach dem heimatlichen
Gesetze der die Eheschließung beabsichtigenden Personen erlaubt sein. Ander-
seits müßte nach der richtigen, freilich bestrittenen und in der betreffenden
Haager Konvention nicht anerkannten, Ansicht das Prinzip der Freiheit der Aus-
wanderung auch bewirken, daß eine Frau durch eine Heirat von Beschränkungen
frei wird, welche ihr das heimatliche Recht, nicht in ihrem, der Frau Interesse,
vielmehr lediglich im öffentlichen Interesse auferlegt, z. B.e von dem Ehe-
hindernis zu naher Verwandtschaft, wenn das persönliche Gesetz des Ehre-
manns, welches durch die Heirat auch dasjenige der Frau wird, das fragliche
Ehehindernis zu naher Verwandtschaft nicht kennt.
Werden die Personen Angehörige eines anderen Staates (oder verändern
sie ihren Wohnsitz, wenn das Gesetz letzteren entscheiden läßt), so ändert sich
auch ihr Familienrecht. Indes hat dies der richtigen Ansicht nach keinen Ein-
fluß auf einmal kraft des Familienrechts erworbene Rechte an Vermögens-
objekten, und das bereits begründete Recht eines Ehegatten am Vermögen
des anderen wird auch in bezug auf künftigen Erwerb während der Ehe nach
der richtigen, im Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche für das
Deutsche Reich ausdrücklich gebilligten Ansicht durch solche Änderung nicht
berührt. (Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts.) In denjenigen Ländern,
in welchen bei der Beerbung das gesamte Vermögen als einheitliche Masse ohne
Unterscheidung von unbeweglichen und anderseits beweglichen Sachen be-
handelt wird, kommt es für die Rechte des einen Ehegatten am Vermögen des
anderen auf den Ort der Immobilien nicht an. Die Haager das Eherecht
betreffenden Konventionen stellen für die Angehörigen der Vertragsstaaten
im wesentlichen diese Grundsätze einschließlich des ehelichen Güterrechts
fest. Dagegen entscheidet nach englischem und nordamerikanischem Rechte
bei Immobilien das Gesetz des Ortes der unbeweglichen Sache, und