II. System des internationalen Privatrechts. 193
dies muß auch von dem heimatlichen Rechte der Personen anerkannt
werden.
Über Rechte an körperlichen Sachen können nur die Gesetze des Sachenrechte,
Ortes der Sache entscheiden; es handelt sich hier um unmittelbare rechtliche ze
Herrschaft, die nur durch die am Orte der Sache geltende Souveränität ge- Sachen.
geben werden kann, aber auch immer existiert, wenn eben diese Souveränität
sie gewährt. Bei unbeweglichen Sachen ist dies auch nie bestritten worden und
geradezu unbestreitbar. Dagegen findet sich in der älteren Literatur und zu-
weilen auch in der außerdeutschen Jurisprudenz der Satz vertreten, daß Rechte
an beweglichen Sachen nach dem Gesetze der Person, der sie gehören, zu be-
urteilen seien (,‚,Mobilia personam sequuntur‘' oder ‚‚Mobilia ossibus inhaerent‘').
Der Satz ist aber unhaltbar, sofern es sich um Rechte an einzelnen beweglichen
Sachen handelt, die vielmehr ebenso wie Immobilien nach dem Gesetze des
Ortes der Sache zu beurteilen sind; er hat in Wahrheit auch früher nur gegolten,
insofern Rechte an Vermögenskomplexen, also Erbrecht und eheliches Güterrecht,
in Frage kamen, oder für Rechtssätze, die schon eine dauernde Abhängigkeit
‚der Sache von der Verfügung des Besitzers voraussetzen (Ersitzung). Das Recht
an der beweglichen Sache, welches in Gemäßheit des am Orte derselben gelten-
den Gesetzes einmal entstanden ist, hört nicht deshalb auf zu bestehen, weil
die Sache in ein Territorium gebracht wird, in welchem andere Voraussetzungen
für die Entstehung jenes Rechtes gefordert werden; wohl aber gehen diesem
Rechte alle Rechte vor, welche nach dem Gesetze des späteren Aufenthalts der
Sache an letzterer erworben werden, auch solche Rechte, die nach diesem
letzteren Gesetz durch bloßen Besitz entstehen. Daher kann z. B. derjenige,
der im Staate A Eigentum an einer beweglichen Sache erworben hat, dies Eigen-
tum gegen einen im Staate B wohnhaften Besitzer nur nach Maßgabe der Ge-
setze des Staates B verfolgen; hat X z. B. den Besitz im Staate B in gutem
Glauben erworben, und ist er dadurch nach den Gesetzen des Staates B Eigen-
tümer der Sache geworden oder danach nicht verpflichtet, die Sache heraus-
zugeben, so hat der frühere Eigentümer sein Recht an der Sache verloren oder
kann letztere doch nicht herausverlangen, ungeachtet nach den Gesetzen des
Staates A seine Rechte fortgedauert haben würden. Wie bemerkt, gilt für den
Erwerb und Verlust von Rechten an Sachen, auch an beweglichen Sachen, die
Regel ‚„Locus regit actum‘“' nicht; es entscheidet dabei vielmehr immer das Ge-
setz des (zeitigen) Ortes der Sache. Aber für die etwa der Begründung oder
Aufhebung des Rechts zugrunde liegende persönliche Verpflichtung ist die
Regel anwendbar, und wenn etwa nach dem Gesetze des Ortes, an welchen
eine bewegliche Sache gebracht wird, ein formloser Vertrag ein Recht an der
Sache begründet, so kann, falls der auf Übertragung des Rechtes gerichtete
Wille des Berechtigten fortdauert, das Recht an der Sache begründet werden
zu dem Zeitpunkte, wo die Sache in jenes andere Rechtsgebiet gelangt ist. Das
Pfand- oder hypothekarische Recht betreffend, so kann die Verpflichtung, zu
deren Sicherung jenes Recht dient, von einem anderen Gesetze abhängig sein,
als von demjenigen des Ortes der Sache. Für das Pfandrecht an beweglichen
Kultur der Gegenwart. Il. 8. 2. Aufl. 13