Verpflichtungen
unmittelbar
durch Gesetz,
insbesondere aus
unerlaubten
Handlungen.
196 LupwiG von Bar: Internationales Privatrecht.
einer Anzahl von Staaten des europäischen Kontinents, zu denen auch das Deut-
sche Reich gehört, ein uniformes Eisenbahnfrachtrecht. Eigentümliche Schwierig-
keiten zeigt international die Anwendung der verschiedenen Seerechtsgesetze.
Man ist daher bestrebt, diese Schwierigkeiten vertragsmäßig für einige besonders
wichtige und zugleich schwierige Fragen durch uniforme, möglichst universell
geltende Rechtssätze zu beseitigen, und eine Staatenkonferenz, an der das Deut-
sche Reich, sowie eine große Anzahl anderer Staaten teilnahm, hat I910 in
Brüssel Vorentwürfe für ein Abkommen aufgestellt, welche die internationale
Behandlung der Schiffshypotheken und Schiffsprivilegien, sowie die Haftung
des Schiffseigentümers aus Handlungen des Kapitäns betreffen. Endlich sind
ebenfalls 1910 in Brüssel internationale Abkommen bereits geschlossen zur
uniformen Regelung der Schadensersatzpflicht bei Zusammenstoß von Schiffen
und über Hilfeleistung und Bergung in Seenot.
Verpflichtungen unmittelbar durch Gesetz (ohne einen auf Ein-
gehung der Verpflichtung gerichteten Willen), insbesondere Verpflichtungen
aus unerlaubten Handlungen (auch Unterlassungen) sind nach der früher schon
allgemein anerkannten richtigen Ansicht (welche eine Zeitlang durch eine irrige
Ausführung Savignys in Deutschland fast verdrängt war) nach dem Gesetze
des Ortes der Handlung (des Aufenthalts der angeblich verpflichteten Person)
zu beurteilen. Doch kann das Gesetz des Klagorts hier beschränkend einwirken.
Ein Fall übrigens, in welchem ein örtlich herrschendes Gesetz nicht besteht,
und gleichwohl Schadensersatzansprüche unmittelbar auf Grund des Gesetzes
als dem Rechtsgefühl durchaus entsprechend nicht durchaus abgewiesen werden
können, ist der Schadensersatzanspruch wegen Ansegelns, Zusammenstoßes
von Schiffen (Abordage) in offener See. Das richtige Prinzip muß hier sein,
sofern nicht ein internationaler Vertrag (vgl. oben) ein anderes verordnet, den
Entschädigungsanspruch nach dem Rechte des angeblich verpflichteten Schiffes
zu beurteilen, so jedoch, daß Schadensersatz auch nur soweit gefordert werden
kann, als solcher nach dem heimatlichen Rechte desjenigen Schiffes, für welches
Entschädigung gefordert wird, in einem gleichliegenden Falle gewährt werden
würde.
Sog. Immaterielle Die sog. immateriellen Rechte (Urheber-Patentrecht, Recht der
Rechte,
Handelsmarken) sind dem Publikum gegenüber Beschränkungen der allge-
meinen Freiheit des Handelns und insoweit abhängig von dem Rechte des Staates,
in welchem sie wirksam sein sollen; soviel aber Übertragung und Vererbung
betrifft, Kommt auch das persönliche Recht des Inhabers in Betracht. Da diese
Rechte geschichtlich ihren Ursprung in Privilegien haben, die zuerst einzelnen
Personen erteilt wurden, so gilt nicht ohne weiteres der Grundsatz der Rechts-
fähigkeit der Ausländer, allerdings aber oft der Grundsatz, daß das im Inland
erschienene Werk, bzw. die Handelsniederlassung des Ausländers im Inlande
den Rechtsschutz des Inlands genießt. Zahlreiche Staatsverträge haben übrigens
hier gegenseitig Begünstigungen der Angehörigen der Vertragsstaaten eingeführt
und lassen auch ohne weiteres oder unter Erfüllung gewisser Formen das in
dem einen Lande entstandene Recht in dem anderen wirksam werden. Endlich