II. System des internationalen Privatrechts. 197
sind auf solcher Grundlage internationale Verträge zustande gebracht, zu denen
der Beitritt auch anderen Staaten als den ursprünglichen Vertragsstaaten frei-
steht. (Pariser Konvention von 1883 zum Schutz des sog. industriellen Eigentums,
Konvention zum Schutze literarischer und artistischer Werke, geschlossen zu Bern
1886, letztere jetzt ersetzt durch eine 1908 in Berlin abgeschlossene Konvention.)
Das Erbrecht läßt das Vermögen als ideales Ganzes mit Forderungen Geserliches
und Schulden von dem Verstorbenen auf die Erben übergehen (Universal- Erbrecht,
sukzession); und als gesetzliches Erbrecht (Intestaterbrecht) schließt es sich
der Organisation der Familie an. Daher muß für das Erbrecht das persönliche
Recht des Erblassers maßgebend sein. Diese in Deutschland schon seit langer
Zeit anerkannte und jetzt im Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche
bestätigte, auch z. B. in Italien geltende Ansicht ist indes, wenngleich mehr
und mehr von der Theorie verteidigt, in manchen Ländern praktisch noch nicht
durchgedrungen, deren Gesetzgebung gleichwohl auf dem Prinzip vollständiger
Universalsukzession beruht. Es ist hier wirksam die Tradition der Auffassung
des älteren germanischen Rechtes, welches Immobilien- und Mobiliarnachlaß als
getrennte Vermögensmassen behandelte und die Schulden im allgemeinen auf
dem Mobiliarnachlaß haften ließ. So betrachtet z. B. noch in Frankreich die
herrschende Praxis das Gesetz des Ortes des Grundstücks als entscheidend,
ungeachtet nach dem Code civil das Prinzip der Universalsukzession gilt. Da-
gegen ist die Anwendung des örtlichen Gesetzes der Sache noch richtig für das
englisch-nordamerikanische Recht, das bis jetzt für das Erbrecht die freilich
den modernen Verhältnissen immer mehr widerstreitende Auffassung des
älteren deutschen Rechtes festgehalten hat. Hinsichtlich der Erbfolge in das
bewegliche Vermögen betrachtet man allgemein das persönliche Gesetz des
Erblassers als entscheidend. Notwendigerweise muß für die auf dem Willen
des Verstorbenen beruhende Erbfolge, also für letztwillige Verfügungen das-
selbe gelten, was für die gesetzliche Erbfolge richtig ist. Das Verbot oder die
Beschränkung der Errichtung von Fideikommissen muß dem Zwecke eines
solchen Gesetzes entsprechend aber auch auf alle im Territorium des Gesetz-
gebers befindlichen Grundstücke bezogen werden.
Für letztwillige Verfügungen — jedenfalls in Ansehung des beweglichen Letztwillige
Nachlasses — gilt, was deren Form betrifft, die Regel ‚„Locus regit actum'“. Verfügungen.
Erbfähigkeit ist ein Teil der Rechtsfähigkeit; darüber muß also in erster
Linie das Gesetz des Erblassers (bzw. das Gesetz des Ortes der unbeweglichen
Sache) entscheiden. Doch wird der Mangel der Erbfähigkeit nach dem per-
. sönlichen Gesetze des Erben unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls in Be-
tracht kommen. Der Erwerb der Erbschaft und die Haftung für Schulden des
Erblassers muß in erster Linie abhängen von dem Gesetze, welches im allge-
meinen über die Erbschaft entscheidet. Doch kann ein im Auslande lebender
Ausländer nicht ohne weiteres lediglich durch das ausländische Gesetz des Erb-
lassers verpflichtet werden.
Das Zivilprozeßrecht betreffend, so haben die Gerichte, auch wenn sie Zivilprozeßrecht;
auf Ersuchen auswärtiger Gerichte tätig werden (diesen Rechtshilfe leisten), Rechtahllfe.