Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

II. System des internationalen Privatrechts. 197 
sind auf solcher Grundlage internationale Verträge zustande gebracht, zu denen 
der Beitritt auch anderen Staaten als den ursprünglichen Vertragsstaaten frei- 
steht. (Pariser Konvention von 1883 zum Schutz des sog. industriellen Eigentums, 
Konvention zum Schutze literarischer und artistischer Werke, geschlossen zu Bern 
1886, letztere jetzt ersetzt durch eine 1908 in Berlin abgeschlossene Konvention.) 
Das Erbrecht läßt das Vermögen als ideales Ganzes mit Forderungen Geserliches 
und Schulden von dem Verstorbenen auf die Erben übergehen (Universal- Erbrecht, 
sukzession); und als gesetzliches Erbrecht (Intestaterbrecht) schließt es sich 
der Organisation der Familie an. Daher muß für das Erbrecht das persönliche 
Recht des Erblassers maßgebend sein. Diese in Deutschland schon seit langer 
Zeit anerkannte und jetzt im Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuche 
bestätigte, auch z. B. in Italien geltende Ansicht ist indes, wenngleich mehr 
und mehr von der Theorie verteidigt, in manchen Ländern praktisch noch nicht 
durchgedrungen, deren Gesetzgebung gleichwohl auf dem Prinzip vollständiger 
Universalsukzession beruht. Es ist hier wirksam die Tradition der Auffassung 
des älteren germanischen Rechtes, welches Immobilien- und Mobiliarnachlaß als 
getrennte Vermögensmassen behandelte und die Schulden im allgemeinen auf 
dem Mobiliarnachlaß haften ließ. So betrachtet z. B. noch in Frankreich die 
herrschende Praxis das Gesetz des Ortes des Grundstücks als entscheidend, 
ungeachtet nach dem Code civil das Prinzip der Universalsukzession gilt. Da- 
gegen ist die Anwendung des örtlichen Gesetzes der Sache noch richtig für das 
englisch-nordamerikanische Recht, das bis jetzt für das Erbrecht die freilich 
den modernen Verhältnissen immer mehr widerstreitende Auffassung des 
älteren deutschen Rechtes festgehalten hat. Hinsichtlich der Erbfolge in das 
bewegliche Vermögen betrachtet man allgemein das persönliche Gesetz des 
Erblassers als entscheidend. Notwendigerweise muß für die auf dem Willen 
des Verstorbenen beruhende Erbfolge, also für letztwillige Verfügungen das- 
selbe gelten, was für die gesetzliche Erbfolge richtig ist. Das Verbot oder die 
Beschränkung der Errichtung von Fideikommissen muß dem Zwecke eines 
solchen Gesetzes entsprechend aber auch auf alle im Territorium des Gesetz- 
gebers befindlichen Grundstücke bezogen werden. 
Für letztwillige Verfügungen — jedenfalls in Ansehung des beweglichen Letztwillige 
Nachlasses — gilt, was deren Form betrifft, die Regel ‚„Locus regit actum'“. Verfügungen. 
Erbfähigkeit ist ein Teil der Rechtsfähigkeit; darüber muß also in erster 
Linie das Gesetz des Erblassers (bzw. das Gesetz des Ortes der unbeweglichen 
Sache) entscheiden. Doch wird der Mangel der Erbfähigkeit nach dem per- 
. sönlichen Gesetze des Erben unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls in Be- 
tracht kommen. Der Erwerb der Erbschaft und die Haftung für Schulden des 
Erblassers muß in erster Linie abhängen von dem Gesetze, welches im allge- 
meinen über die Erbschaft entscheidet. Doch kann ein im Auslande lebender 
Ausländer nicht ohne weiteres lediglich durch das ausländische Gesetz des Erb- 
lassers verpflichtet werden. 
Das Zivilprozeßrecht betreffend, so haben die Gerichte, auch wenn sie Zivilprozeßrecht; 
auf Ersuchen auswärtiger Gerichte tätig werden (diesen Rechtshilfe leisten), Rechtahllfe.
	        
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