Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Il. System des internationalen Privatrechts. 199 
Zieles aber die Anwendung verschiedener Gesetze und ein gleichzeitiges Ver- 
fahren verschiedener Gerichte, die den auswärts getroffenen Maßnahmen die An- 
erkennung versagen können, widerstreitet. Indes der vollen universellen Wirk- 
samkeit des in einem Lande eröffneten Konkursverfahrens, welche von fran- 
zösischen und namentlich italienischen Autoren freilich als geltendes Recht oder 
doch als legislativ richtiges Prinzip aufgestellt wird, steht der aus völkerrecht- 
lichem Prinzipe folgende Satz entgegen, daß der Konkurs, da er nichts anderes 
ist als eine zugunsten aller Gläubiger stattfindende Zwangsvollstreckung, eine 
solche extraterritoriale Wirkung nicht hat, abgesehen von besonderer Er- 
streckung seiner unmittelbaren Wirksamkeit durch den anderen Staat. 
Daraus ergibt sich weiter, daß in Beziehung auf denselben Gemeinschuldner 
in mehreren Ländern mehrere jedesmal auf das im Territorium befindliche oder 
von demselben aus erreichbare Vermögen beschränkte Konkurse eröffnet werden 
können. Gegen die volle universelle Wirksamkeit des Konkurses ist übrigens 
auch vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus geltend zu machen, daß ohne 
besondere, nur durch positive Bestimmungen in Staatsverträgen zu schaffende 
Maßregeln und Einrichtungen die universelle Wirksamkeit eines Konkurs- 
verfahrens die Rechte der in anderen Ländern wohnenden Gläubiger schwer 
schädigen könnte. Als Vorbedingung für vertragsmäßige Erstreckung der vollen 
Wirksamkeit eines im Auslande eröffneten Konkurses ist ein weitgehendes 
Vertrauen in die Justiz des anderen Staates zu betrachten sowie eine nicht zu 
große Differenz der Gesetzgebungen in Ansehung der Rechte der einzelnen 
Gläubiger. Der richtige Schritt zu einer den Bedürfnissen des Verkehrs wirklich 
entsprechenden Regelung ist daher nicht ein universeller, jedem Staate den 
Beitritt ermöglichender internationaler Vertrag. Vielmehr sind für absehbare 
Zeit zu empfehlen nur Verträge, die unter einzelnen Staaten zu schließen 
wären. Ein allgemeiner Vertrag der ersteren Art, mit dessen Feststellung sich 
die im Haag abgehaltenen Konferenzen allerdings schon beschäftigt haben, 
dürfte jedenfalls nur einen beschränkten Inhalt haben, gewissermaßen einen 
Rahmen darstellen, der durch die Bestimmungen der Einzelverträge auszu- 
füllen wäre. Obgleich nun, wie bemerkt, der in einem Lande eröffnete Konkurs 
— eröffnet wird ein Konkurs am Orte der Handelsniederlassung bzw. des Wohn- 
orts — nicht ohne weiteres extraterritoriale Wirksamkeit äußert, ein Stand- 
punkt, der insbesondere von der deutschen Konkursordnung zufolge deren aus- 
drücklicher Bestimmung eingenommen wird, so ist es doch keineswegs ausge- 
schlossen, daß in einem Staate auf Grund des in einem anderen Staate eröffneten 
Konkurses mit Erfolg Maßregeln beantragt werden, welche die Rechte der an 
dem Konkurse teilnehmenden Gläubiger schützen. Ein Gläubiger, der an einem 
im Inlande eröffneten Konkurse teilnimmt, muß der richtigen Ansicht nach 
auch den Zwangsvergleich, der das Ergebnis dieses Konkursverfahrens ist, 
im Auslande gegen sich gelten lassen. 
Die Ziele des internationalen Privatrechts sind möglichst universelle 
Sicherheit der Privatrechtssphäre der einzelnen Personen und möglichst zweck- 
Schlußwort,
	        
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