Il. System des internationalen Privatrechts. 199
Zieles aber die Anwendung verschiedener Gesetze und ein gleichzeitiges Ver-
fahren verschiedener Gerichte, die den auswärts getroffenen Maßnahmen die An-
erkennung versagen können, widerstreitet. Indes der vollen universellen Wirk-
samkeit des in einem Lande eröffneten Konkursverfahrens, welche von fran-
zösischen und namentlich italienischen Autoren freilich als geltendes Recht oder
doch als legislativ richtiges Prinzip aufgestellt wird, steht der aus völkerrecht-
lichem Prinzipe folgende Satz entgegen, daß der Konkurs, da er nichts anderes
ist als eine zugunsten aller Gläubiger stattfindende Zwangsvollstreckung, eine
solche extraterritoriale Wirkung nicht hat, abgesehen von besonderer Er-
streckung seiner unmittelbaren Wirksamkeit durch den anderen Staat.
Daraus ergibt sich weiter, daß in Beziehung auf denselben Gemeinschuldner
in mehreren Ländern mehrere jedesmal auf das im Territorium befindliche oder
von demselben aus erreichbare Vermögen beschränkte Konkurse eröffnet werden
können. Gegen die volle universelle Wirksamkeit des Konkurses ist übrigens
auch vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus geltend zu machen, daß ohne
besondere, nur durch positive Bestimmungen in Staatsverträgen zu schaffende
Maßregeln und Einrichtungen die universelle Wirksamkeit eines Konkurs-
verfahrens die Rechte der in anderen Ländern wohnenden Gläubiger schwer
schädigen könnte. Als Vorbedingung für vertragsmäßige Erstreckung der vollen
Wirksamkeit eines im Auslande eröffneten Konkurses ist ein weitgehendes
Vertrauen in die Justiz des anderen Staates zu betrachten sowie eine nicht zu
große Differenz der Gesetzgebungen in Ansehung der Rechte der einzelnen
Gläubiger. Der richtige Schritt zu einer den Bedürfnissen des Verkehrs wirklich
entsprechenden Regelung ist daher nicht ein universeller, jedem Staate den
Beitritt ermöglichender internationaler Vertrag. Vielmehr sind für absehbare
Zeit zu empfehlen nur Verträge, die unter einzelnen Staaten zu schließen
wären. Ein allgemeiner Vertrag der ersteren Art, mit dessen Feststellung sich
die im Haag abgehaltenen Konferenzen allerdings schon beschäftigt haben,
dürfte jedenfalls nur einen beschränkten Inhalt haben, gewissermaßen einen
Rahmen darstellen, der durch die Bestimmungen der Einzelverträge auszu-
füllen wäre. Obgleich nun, wie bemerkt, der in einem Lande eröffnete Konkurs
— eröffnet wird ein Konkurs am Orte der Handelsniederlassung bzw. des Wohn-
orts — nicht ohne weiteres extraterritoriale Wirksamkeit äußert, ein Stand-
punkt, der insbesondere von der deutschen Konkursordnung zufolge deren aus-
drücklicher Bestimmung eingenommen wird, so ist es doch keineswegs ausge-
schlossen, daß in einem Staate auf Grund des in einem anderen Staate eröffneten
Konkurses mit Erfolg Maßregeln beantragt werden, welche die Rechte der an
dem Konkurse teilnehmenden Gläubiger schützen. Ein Gläubiger, der an einem
im Inlande eröffneten Konkurse teilnimmt, muß der richtigen Ansicht nach
auch den Zwangsvergleich, der das Ergebnis dieses Konkursverfahrens ist,
im Auslande gegen sich gelten lassen.
Die Ziele des internationalen Privatrechts sind möglichst universelle
Sicherheit der Privatrechtssphäre der einzelnen Personen und möglichst zweck-
Schlußwort,