Leitung der
Verhandlung.
Unterbrechung
und
Aussetzung des
Verfahrens.
212 LOTHAR VON SEUFFERT$ Zivilprozeßrecht.
wegen Mangels der Partei- oder Prozeßfähigkeit oder wegen Mangels einer vom
Kläger zu leistenden Kostenkaution, beanstandet wird. Prozeßhindernd werden
diese Verteidigungsbehelfe genannt, weil der Beklagte, welcher sich in dieser
Weise verteidigt, im Verfahren vor den Landgerichten die Einlassung zur Haupt-
sache verweigern kann, bis über diese Verteidigung entschieden ist. — Prozeß-
hindernde Einreden, auf die verzichtet werden kann, können im Verfahren vor
den Landgerichten nach der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Beklagte ohne sein Verschulden
nicht im Stande gewesen ist, die Einrede vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen. Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatze der Einheit
aller Verhandlungen betrifft die Rüge der Verletzung dispositiver Prozeßvor-
schriften; die Möglichkeit, eine solche Verletzung zu rügen, wird ausgeschlossen
mit dem Schlusse des ersten Termins, in welchem die Partei verhandelt hat,
ohne die ihr bekannte oder aus Fahrlässigkeit übersehene Verletzung zu rügen.
Die mündliche Verhandlung steht unter der Leitung des Vorsitzenden und
des Gerichts. Insbesondere hat der Vorsitzende durch entsprechende Fragen
auf eine erschöpfende Verhandlung hinzuwirken. Das Gericht kann zur Auf-
klärung des Sachverhältnisses das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
Zwangsmittel, um die Parteien zum Erscheinen zu nötigen, stehen dem Gerichte
aber nur im Eheprozesse und im Kindschaftsprozesse zu. Werden in einem Pro-
zesse mehrere, nicht miteinander zusammenhängende Ansprüche geltend ge-
macht, so kann das Gericht die Verhandlung in getrennten Prozessen beschließen.
Auch der Aufrechnungseinwand kann zur getrennten Verhandlung verwiesen
werden, wenn die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhange mit
der Forderung des Klägers steht. Das Gericht kann die Beschränkung der Ver-
handlung auf eines von mehreren selbständigen Angrifis- oder Verteidigungs-
mitteln anordnen und durch ein Zwischenurteil weiteres Vorbringen in Bezug
auf einzelne Streitpunkte abschneiden. Anderseits kann das Gericht die Ver-
bindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse zum Zwecke der gleichzeitigen
Verhandlung und Entscheidung anordnen. Die Aussetzung der Verhandlung
kann das Gericht beschließen, wenn die Entscheidung von dem Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegen-
stand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
festzustellen ist. Auch kann das Gericht von Amts wegen oder auf Partei-
antrag die Verhandlung vertagen, d. i. den Verhandlungstermin auf einen
späteren Zeitpunkt verlegen. Daß es dem von einer Partei gestellten Vertagungs-
antrage stattgeben muß, wenn der Gegner der Vertagung zustimmt, entspricht
der Verhandlungsmaxime.
Gewisse Ereignisse haben die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge.
Hervorzuheben sind der Tod einer Partei, die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen einer Partei, wenn der Prozeß die Konkursmasse oder eine Kon-
kursforderung betrifft, der Verlust der Prozeßfähigkeit und der Wegfall des
gesetzlichen Vertreters einer Partei. Ein Anwaltsprozeß wird auch dadurch
unterbrochen, daß der von einer Partei bestellte Anwalt stirbt oder unfähig