Versäumnis-
urteil.
Einspruch gegen
das Versäumnis-
urtell.
Prozeßkosten.
Urteilsfällung.
220 LOTHAR VON SEUFFERT: Zivilprozeßrecht.
erschienen waren, so ist es ein kontradiktorisches Urteil. Wird es auf Grund
einer Verhandlung gefällt, zu der nur eine Partei erschienen war, so ist es ein
Versäumnisurteil, soweit es auf Grund einer Versäumnisfolge ergeht. Zwar
besteht im modernen Rechte keine direkte Verpflichtung der Parteien zum Er-
scheinen vor Gericht; aber die Partei, welche in dem zur Verhandlung bestimmten
Termine nicht erscheint, erleidet gewisse Rechtsnachteile (Versäumnisfolgen).
Dem Nichterscheinen steht das Nichtverhandeln gleich. Erscheint der Kläger
nicht, so wird auf Antrag ein Sachurteil erlassen, worin dem Kläger das geltend
gemachte Recht aberkannt wird. Erscheint der Beklagte nicht, so bedürfen
die Tatsachenbehauptungen des Klägers keines Beweises, weil sie nicht be-
stritten sind (Fiktion des Zugeständnisses). Das Gericht hat zu prüfen, ob sich
aus diesen Behauptungen die Rechtsfolgen ergeben, welche der Kläger für sich
in Anspruch nimmt. Soweit die Behauptungen den Klagantrag rechtfertigen,
ist nach dem Antrage zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, ist die Klage
abzuweisen. Mit dem Grundsatze der Einheit der Verhandlung (s. o. S. 211)
hängt es zusammen, daß diese Versäumnisfolgen auch gegen eine Partei ein-
treten, die in einem früheren Termine schon verhandelt hatte. Übrigens hat das
Versäumnisurteil zunächst nur provisorische Bedeutung. Es kann durch Ein-
spruch angefochten werden, ohne daß die frühere Versäumnis entschuldigt zu
werden braucht. Die Einspruchsfrist beträgt im Verfahren vor den Amts-
gerichten eine Woche, im Verfahren vor den anderen Gerichten zwei Wochen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Die Einlegung
des Einspruchs erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes. Bei dem Amts-
gericht kann der Einspruch auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt
werden. Stellt sich die säumige Partei zu der neuen Verhandlung ein, so wird
der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in welcher er sich vor der Versäumnis
befand. Unstatthaft ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten im Eheprozeß,
im Kindschaftsprozeß und im Entmündigungsprozeß, weil sonst auf dem Um-
wege des Versäumnisverfahrens dem Gerichte die Prüfung der Tatsachenbehaup-
tungen des Klägers entzogen werden könnte.
In dem Endurteil ist auch über die Kosten des Prozesses zu entscheiden.
Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, auch wenn sie kein
Verschulden trifft. Die Verurteilung in die Kosten begründet die Verpflichtung,
dem Gegner die Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Wenn jede Partei
teils siegt, teils unterliegt, sind die Kosten entweder aufzuheben, so daß keine
Partei der anderen Kosten zu erstatten hat, oder sie sind verhältnismäßig zu
verteilen.
Das Urteil kann nur von den Richtern gefällt werden, welche der maß-
gebenden Verhandlung beiwohnten. Bei den Kollegialgerichten findet geheime
Beratung statt. Die Entscheidung erfolgt nach absoluter Stimmenmehrheit.
Das Urteil ist zu verkünden und niederzuschreiben. Das schriftliche Urteil
enthält außer der Entscheidung eine Darstellung des Prozeßverlaufs (Tat-
bestand) und die Gründe der Entscheidung. Nur Versäumnisurteile und An-