Arrestprozeß.
Verfügung
prozeß.
228 LOTHAR VON SEUFFERT: Zivilprozeßrecht.
Wege einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Zu diesem Zwecke kann der
Gläubiger einen amtsgerichtlichen Zahlungsbefehl erwirken, worin dem Schuld-
ner unter Androhung der Vollstreckung aufgegeben wird, den Gläubiger binnen
einwöchiger Frist zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerspruch zu erheben.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Gläubiger verlangen, daß der Zahlungs-
befehl für vollstreckbar erklärt wird (Vollstreckungsbefehl), wenn der Schuld-
ner keinen Widerspruch erhoben hat. Der Vollstreckungsbefehl kann noch
wie ein Versäumnisurteil durch Einspruch angefochten werden. Wird recht-
zeitig Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben, so ist das Mahn-
verfahren zu Ende. Es geht in das ordentliche Verfahren über. Das ordent-
liche Verfahren verbleibt zunächst bei dem Amtsgerichte, welches den Zah-
lungsbefehl erlassen hat. Die Sache kann aber bei sachlicher Unzuständigkeit
des Amtsbezirks auf Antrag einer Partei an das übergeordnete Landgericht
verwiesen werden.
Der Arrestprozeß hat sich aus germanischem Recht als Ersatz der Selbst-
hilfe entwickelt. Er bezweckt die Sicherung von Geldansprüchen, deren Bei-
treibung gefährdet erscheint. Der dingliche Arrest führt zur Beschlagnahme
von Vermögensgegenständen, der persönliche Arrest zur Verhaftung des Schuld-
ners. Im modernen Rechte darf der persönliche Arrest nicht mehr wie früher
verhängt werden, um den Schuldner zur Herbeischaffung von Deckungsmitteln
zu nötigen, sondern nur, um ihn an der Verschleppung zu hindern. Im Arrest-
prozesse wird nicht über das Bestehen des zu sichernden Anspruchs entschieden.
Daher genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs und der Gefährdung. Im
Interesse der Beschleunigung ist Entscheidung über das Arrestgesuch ohne
mündliche Verhandlung zugelassen; der Schuldner kann aber durch Wider-
spruch gegen den Arrestbefehl mündliche Verhandlung herbeiführen. Der Wider-
spruch hemmt die Vollziehung nicht. Der Arrestbefehl wird kraftlos, wenn er
nicht innerhalb dreier Wochen vollzogen wird. Die Vollziehung kann durch
Sicherheitsleistung abgewendet werden. Die Vollziehung des dinglichen Arrestes
beschränkt sich auf solche Maßregeln, die zur Sicherung der künftigen Voll-
streckung erforderlich sind. Daher endigt die Arrestvollziehung in bewegliches
Vermögen mit der Pfändung; Verwertung der gepfändeten Gegenstände liegt
außerhalb des Arrestzweckes. Zur Vollziehung in unbewegliches Vermögen
dient die Eintragung einer Arresthypothek.
Die einstweilige Verfügung dient zur Sicherung von Ansprüchen,
die nicht auf Geld, sondern auf andere Leistung gerichtet sind, und zur provi-
sorischen Ordnung streitiger Rechtsverhältnisse. Die einstweilige Verfügung
der ersten Art ist regelmäßig bei Glaubhaftmachung des Anspruchs und der
Gefährdung der künftigen Vollstreckung zu erlassen; in gewissen Fällen bedarf
es der Glaubhaftmachung nicht. Eine Verfügung der zweiten Art ist zu erlassen,
wenn die provisorische Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Die Maßregeln, welche durch einstweilige Verfügung angeordnet werden können,
sind je nach dem Zwecke der Verfügung verschieden. Hervorzuheben sind die