System des Zivilprozeßrechts. Schlußbetrachtung. 2209
Sequestration, d. i. die Anordnung, daß eine Sache, um die gestritten wird, von
einem Dritten in Verwahrung und Verwaltung genommen werde, das Gebot
oder Verbot einer Handlung und die Eintragung einer Vormerkung in das
Grundbuch. Das Verfahren bei Gesuchen um einstweilige Verfügung ist im
wesentlichen das gleiche wie bei dem Arreste.
Das Konkursverfahren findet statt, wenn der Schuldner zahlungsunfähig Konkursprozes.
oder überschuldet ist. Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein Antrag eines Gläu-
bigers oder des Gemeinschuldners erforderlich. Das Verfahren beginnt mit einer
Beschlagnahme des ganzen Vermögens des Schuldners zugunsten der Konkurs-
gläubiger. Zur Verwaltung und Verwertung des beschlagnahmten Vermögens
(der Konkursmasse) wird ein Konkursverwalter eingesetzt. Die Gläubiger
werden durch öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Forderungen
aufgefordert. Die angemeldeten Forderungen können im Prüfungstermine
vom Verwalter oder von einem konkurrierenden Gläubiger sowie vom Gemein-
schuldner bestritten werden. Die vom Verwalter oder einem Gläubiger bestrittene
Forderung bedarf der Feststellung; diese ist im ordentlichen Verfahren zu be-
treiben. Das Konkursverfahren endigt durch Verteilung des aus der Konkurs-
masse erzielten Erlöses, durch Zwangsvergleich oder durch Einstellung. Die
Verteilung ist der regelmäßige Beendigungsmodus. Nach dieser Beendigung
des Konkurses können die Gläubiger den Rest ihrer Forderungen von dem
Schuldner beitreiben. Zwangsvergleich ist die von einer Dreiviertelsmehrheit
aller Konkursgläubiger beschlossene, vom Gerichte bestätigte Vereinbarung,
worin die Konkursgläubiger gegen teilweise Befriedigung ihrer Forderungen auf
die konkursmäßige Zwangsvollstreckung verzichten. Der Zwangsvergleich muß
allen nicht bevorrechtigten Gläubigern gleichmäßige Befriedigung nach Verhält-
nis der Forderungen gewähren, die bevorrechtigten Forderungen sind ganz zu
bezahlen. Nach Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich erhält der
Gemeinschuldner die Verfügung über die Konkursmasse zurück. Die Gläubiger
können ihre Forderungen nur nach Maßgabe des Zwangsvergleichs geltend
machen. Die Einstellung des Konkursverfahrens kann beschlossen werden,
wenn die Zustimmung der Gläubiger beigebracht wird oder wenn sich herausstellt,
daß die Konkurmasse nicht zur Deckung der Konkurskosten ausreicht. Die
Forderungen der Konkursgläubiger werden durch die Einstellung nicht berührt.
Schlußbetrachtung. Die vorstehende Darstellung des modernen Zivil-
prozeßrechts läßt ersehen, daß die Vorschriften über das Rechtsschutzverfahren
ziemlich kompliziert sind. So kompliziert, daß es dem Nichtjuristen schwer
fällt, sich darin zurecht zu finden.
Diese Schwierigkeit mag in manchem radikal veranlagten Kopfe den Ge-
danken anregen, ob es nicht angängig sei, die zivilprozeßrechtlichen Vorschriften
auf ein Minimum zu beschränken und die Ausgestaltung des Verfahrens dem
richterlichen Ermessen zu überlassen, etwa so, wie es im schiedsrichterlichen
Verfahren der Fall ist. Darauf erteilt die Geschichte eine lehrreiche Antwort.
Während der französischen Revolution spielte sich folgende Episode ab. Durch