Full text: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

STRAFRECHT{jUND STRAFPROZESSRECHT. 
Von 
FRANZ VON LiISZT. 
Einleitung. Das Unrecht ist der Hebel des Rechtes. Die biblische Er- Verbrechen una 
zählung vom Sündenfall ist der Ausdruck einer durch die Menschheitsgeschichte en tllean 
festgestellten allgemeingültigen Tatsache: daß die Fähigkeit, gut und böse zu Entwicklung. 
unterscheiden, erworben werde durch die Sünde. Die Norm tritt nicht über 
die Schwelle des Bewußtseins, ehe sie verletzt worden ist. 
So stehen die beiden Begriffe ‚Verbrechen‘ und ‚Strafe‘‘ am Anfang 
aller Geschichte. Sie sind ungleich älter als jede Rechtsordnung. Sie gehören 
jener ältesten Entwicklungsstufe der menschlichen Gesellschaft an, auf der 
die Loslösung der Rechtsnorm von den Geboten und Verboten der Religion 
und der Sittlichkeit sich noch nicht vollzogen hat. 
Auf dieser ältesten Entwicklungsstufe ist das Verbrechen Auflehnung 
gegen die göttliche Satzung: der Frevel, der den Zorn der Götter herabruft 
auf den Täter und sein Geschlecht nicht nur, sondern auf alle, die die Genossen- 
schaft mit ihm fortsetzen. Die Strafe aber besteht darin, daß die Gesamtheit 
sich lossagt von dem Frevler, daß sie ihn den Göttern zum Opfer bringt oder 
doch ihn hinausstößt in die Fremde, wo er, unstet und flüchtig, zugrunde gehen 
mag. Die Friedlosigkeit ist die älteste Form der Strafe. 
Wo über dem Geschlecht der erweiterte, auf Blutsgemeinschaft ruhende 
Verband sich erhebt, der Stamm oder die Völkerschaft, da finden wir eine 
andere Urform von Verbrechen und Strafe. Verbrechen ist hier der gewalt- 
same Angriff eines Geschlechts auf ein anderes; und Strafe die blutige Vergeltung, 
die dieses Geschlecht an jenem nimmt: die Blutrache, die Rache von Geschlecht 
zu Geschlecht. 
In langsamer Wandlung vollzieht sich der Übergang von der Bluts- 
gemeinschaft zur Staatsbildung. Mit dem Entstehen der Staatsgewalt gewinnen 
Klugheitserwägungen entscheidenden Einfluß auf die Verurteilung und die 
Bestrafung des Verbrechers. Dem Auszustoßenden wird das Verbleiben im 
Friedensverband oder der Wiedereintritt in ihn gegen Sühneleistung gewährt; 
die Beilegung der Geschlechterrache durch Sühneleistung erst gefordert, dann 
erzwungen. Friedensgeld und Wergeld sind die beiden Hauptformen der Strafe 
auf dieser Übergangsstufe, beide getragen von dem Gedanken der Sühne. Art
	        
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