A. Das Strafrecht. II. Der Aufbau des geltenden Rechtes. 245
Beendigung der Ausführungshandlung aufgegeben oder nach ihrer Beendigung
(etwa durch Geben von Gegengift) den Erfolg abgewendet, so sichert er sich
damit die Straflosigkeit.
Neben der Begehung der Straftat durch den Täter berücksichtigt das
Gesetz auch die Beteiligung mehrerer Personen an demselben Delikt, es stellt
also der Täterschaft die Teilnahme gegenüber. Arten der Teilnahme sind
Anstiftung und Beihilfe; nicht die Begünstigung, die vielmehr als ein besonderes
Delikt erscheint. Die Anstiftung besteht in der vorsätzlichen Hervorrufung
des Tatentschlusses in einem anderen; der Anstifter fällt unter denselben
Strafrahmen wie der Täter selbst. Die Beihilfe besteht in der Unterstützung
der Tat eines anderen; der Strafrahmen für den Gehilfen wird in derselben
Weise gemildert, wie der Strafrahmen bei dem Versuch. Von mehreren Mit-
tätern wird jeder als Täter bestraft. Wird die Strafbarkeit der Tat nach den
persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen des Täters abgestuft, so gilt
diese Schärfung oder Milderung nur für denjenigen Beteiligten, bei dem jene
persönlichen Voraussetzungen zutreffen, dann aber ohne Rücksicht auf die
Art seiner Beteiligung. So wird die unehelich Gebärende stets nach den milderen
Strafbestimmungen über Kindestötung bestraft, mag sie Täterin oder An-
stifterin oder Gehilfin sein; während der Vater des Kindes, auch wenn er die
uneheliche Mutter zur Tötung angestiftet oder ihr dabei geholfen hat, immer
wegen gemeiner Tötung haftet.
Große Schwierigkeiten bereitet der Wissenschaft wie der Rechtsprechung
das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. Man pflegt
hier Ideal- und Realkonkurrenz zu unterscheiden. Idealkonkurrenz liegt vor,
wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt; Beispiel: Notzucht
an der verheirateten Tochter. Hier findet nur ein Gesetz Anwendung, nämlich
dasjenige, welches die schwerste Strafe androht. Realkonkurrenz dagegen
liegt vor, wenn durch mehrere selbständige Handlungen dasselbe Verbrechen
mehrmals oder aber verschiedene Verbrechen begangen werden. Hier findet
entweder einfache Zusammenrechnung der verwirkten Einzelstrafen (etwa der
mehreren Geldstrafen) oder aber, bei Zusammentreffen mehrerer zeitiger Frei-
heitsstrafen, eine sog. Gesamtstrafe Anwendung, die in einer Erhöhung der
schwersten unter den verwirkten Einzelstrafen besteht, so daß deren Gesamt-
summe nicht erreicht werden darf.
2. Die einzelnen strafbaren Handlungen. a) Bei der Bildung D« Tatbestand
der Tatbestände, durch welche die Begrifisbestimmung der verschiedenen an
strafbaren Handlungen gegeben wird, hat der Gesetzgeber zwei Gesichtspunkte
fest im Auge zu halten. Er muß sich zunächst fragen, welche Interessen er
durch seine Strafdrohungen überhaupt schützen will. So entsteht der Katalog
derjenigen Lebensgüter, sei es der Gesamtheit (die Integrität der Verfassung,
das friedliche Zusammenleben der verschiedenen Gesellschaftsklassen usw.), sei
es des Einzelnen (Leben, Freiheit, Ehre usw.), die ihm des Strafschutzes würdig
und bedürftig erscheinen. Zweitens aber hat der Gesetzgeber sich darüber klar
zu werden, gegen welche Angriffe er diese Güter schützen will. Vielleicht